LG Trier · Rheinland-Pfalz 5. Zivilkammer Beschluss LS

Keine Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt eingelegten sofortigen Beschwerde in eine …

Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

Keine Umdeutung einer von einem Rechtsanwalt eingelegten sofortigen Beschwerde in eine Vollstreckungserinnerung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bitburg vom 28.07.2026, Az. 5 C 74/26, wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 22.11.2024 stellte das Amtsgericht auf Antrag der Beschwerdeführerin das Verfahren aus dem Beschlagnahmebeschluss vom 16.10.2024 gemäß § 180 Abs. 2 ZVG bis zum 22.01.2025 einstweilen ein.

2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 13.07.2025 die Fortführung des Verfahrens. Am 21.07.2025 beschloss das Amtsgericht Bitburg, dass das Verfahren fortgesetzt wird. Die Beschwerdeführerin stellte sodann erneut einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung gemäß § 180 Abs. 2 ZVG für die Dauer von sechs Monaten. Das Amtsgericht lehnte den Antrag zunächst ab, half dann aber der damals erhobenen sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin ab und stellte das Verfahren erneut gemäß § 180 Abs. 2 S. 2 ZVG einstweilen ein bis zum 26.05.2026.

3

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Schreiben vom 22.07.2026 erneut die Fortsetzung des Verfahrens. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 27.07.2026 ohne Anhörung der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Verfahrens an. Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Beschwerdegegnerin am 28.07.2026 ohne die Antragsschrift zugestellt.

4

Mit Schriftsatz vom 10.08.2026, eingegangen beim Amtsgericht am 10.08.2026, legte der Bevollmächtigte der Beschwerdegegnerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein. Der Fortsetzungsbeschluss erweise sich als rechtswidrig, da keine Anhörung der Beschwerdegegnerin erfolgt sei. Zudem hätten die Parteien am 11.12.2025 einen teilweisen Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen. In diesem sei geregelt, dass die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Zwangsversteigerung zurücknehme. Sie weise aber den amtierenden Notar an, diesen Rücknahmeantrag an das Amtsgericht Bitburg zu dem Aktenzeichen: 10 K 58/24 erst dann einzureichen, wenn sie den Eingang des nachstehend unter § 3 vereinbarten Herauszahlungsbetrags dem Notar bestätigt hat. Vorher dürfen keine beglaubigten Abschriften der Urkunde, die diese Rücknahme enthalten, erteilt werden." Es fehle zwar für die Wirksamkeit die sanierungsrechtliche Genehmigung der Stadt Bitburg, die am 06.05.2026 versagt worden sei. Hiergegen sei aber Widerspruch eingelegt worden.

II.

5

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist unzulässig.

6

a) Die eingelegte sofortige Beschwerde ist unstatthaft, da der Beschluss über die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens ohne Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgte. Dies ist - wie das Amtsgericht zutreffend ausführt - zulässig. Folge ist, dass gegen den Beschluss nicht die sofortige Beschwerde, sondern die Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO der statthafte Rechtsbehelf ist (BeckOK ZVG/Schmidberger, 20. Ed. 1.7.2026, ZVG § 31 Rn. 29, beck-online; Böttcher/Böttcher, 7. Aufl. 2022, ZVG § 31 Rn. 26, beck-online). Erst gegen die Entscheidung im Erinnerungsverfahren kann dann sofortige Beschwerde erhoben werden.

7

b) Eine Auslegung des Rechtsmittels als Vollstreckungserinnerung scheidet angesichts der eindeutigen Bezeichnung als sofortige Beschwerde und der in der Beschwerdeschrift verwendeten Begriffe aus. Es lassen sich in dessen Wortlaut und insbesondere angesichts der Erörterung der Beschwerdefrist keine Anhaltspunkte entnehmen, die Anknüpfungspunkte für eine solche Auslegung bieten würden.

8

c) Die sofortige Beschwerde kann nicht in eine Vollstreckungserinnerung umgedeutet werden.

9

Das Zivilverfahren hat die Verwirklichung des materiellen Rechts zum Ziel. Die hierfür geltenden Vorschriften sind nicht Selbstzweck, sondern Zweckmäßigkeitsnormen, die auf eine sachliche Entscheidung des Rechtsstreits im Wege eines zweckmäßigen und schnellen Verfahrens gerichtet sind. Wenn irgend vertretbar, müssen die Verfahrensvorschriften mithin so verstanden und angewendet werden, dass sie eine Entscheidung über die materielle Rechtslage nicht verhindern, sondern ermöglichen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2026 – XII ZB 328/25 –, Rn. 16, juris).

10

Daher kann eine Umdeutung einer fehlerhaften Verfahrenserklärung oder Verfahrenshandlung entsprechend § 140 BGB in Betracht kommen, wenn diese wegen ihrer Eindeutigkeit und Klarheit einer berichtigenden Auslegung nicht zugänglich ist, sie aber den Voraussetzungen einer anderen, den gleichen Zwecken dienenden entspricht, die verfahrensrechtlich wirksam ist. Eine Umdeutung setzt dabei aber insbesondere voraus, dass ein entsprechender Wille des erklärenden Beteiligten genügend deutlich erkennbar ist und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht. Daher ist eine Umdeutung nicht möglich, wenn kein offensichtliches Versehen vorliegt. Bei Rechtsmittelerklärungen ist eine Umdeutung zudem nur unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich um vergleichbare Verfahrenserklärungen handelt, die sich in ihrer Intention und rechtlichen Wirkung entsprechen (für den ganzen Absatz m.w.N.: BGH, Beschluss vom 11. Februar 2026 – XII ZB 328/25 –, Rn. 17, juris).

11

Regelmäßig ist aber nur dann von einer eine Umdeutung rechtfertigenden Vergleichbarkeit von Rechtsmittel- und Rechtsbehelfserklärungen auszugehen, wenn diese zu einer gerichtlichen Befassung auf vergleichbarer Instanzebene führen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2026 – XII ZB 328/25 –, Rn. 22, juris). Eine Vergleichbarkeit fehlt, wenn es sich auf der einen Seite um einen Rechtsbehelf ohne Devolutiveffekt handelt und auf der anderen Seite um ein Rechtsmittel mit Devolutiveffekt, dass zu einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts führt (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2026 – XII ZB 328/25 –, Rn. 23, juris). Die Vollstreckungserinnerung führt zu einer Befassung in demselben Rechtszug wie die ursprüngliche Entscheidung, während die sofortige Beschwerde aufgrund des (durch die Abhilfemöglichkeit eingeschränkten) Devolutiveffekts auf eine Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht abzielt. Zwischen Vollstreckungserinnerung und sofortiger Beschwerde besteht ein Stufenverhältnis (s.o.), was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Umdeutung entgegensteht (BGH aaO).

12

d) Das Recht des Antragsgegners auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 3 GG) und sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verlangen keine andere Betrachtung. Denn diese Rechte schützen nicht davor, dass ein anwaltlich vertretener Beteiligter an einem von ihm eingelegten, eindeutig formulierten unstatthaften Rechtsmittel festgehalten wird, wenn dieses und der statthafte Rechtsbehelf unterschiedlichen Zwecken dienen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2026 – XII ZB 328/25 –, Rn. 24, juris).

13

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

14

3. Es gibt keine Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO).