Die Dienstzeit, die ein Beamter als Beamter im Nebenamt auf Widerruf verbracht hat, kann nicht als …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Dienstzeit, die ein Beamter als Beamter im Nebenamt auf Widerruf verbracht hat, kann nicht als ruhegehaltsfähig angerechnet werden (wie BVerwG, Urt. v. 09.12.1960 - VI C 399/57 - ZBR 1961 S. 116 -).