LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS zitiert von 1

Der von der Krankenkasse genehmigte Heil- und Kostenplan garantiert dem Vertragszahnarzt weder die Bezahlung …

Sozialrecht

Leitsatz

1. Der von der Krankenkasse genehmigte Heil- und Kostenplan garantiert dem Vertragszahnarzt weder die Bezahlung der Behandlungskosten für Zahnersatz noch eine bestimmte Honorarhöhe.

2. Eine Krankenkasse ist nicht verpflichtet, den Vertragszahnarzt bei der Genehmigung des Heil- und Kostenplanes auf die wirtschaftliche Situation des Versicherten - zB auf etwaige Beitragsrückstände, die zur Verrechnung anstehen - hinzuweisen.