LSG NRW 15 Beschluss

Die wegen der begehrten Herabsetzung der Vergütung um 389,72 Euro auf 4.893,88 Euro nach Maßgabe von § 4 Abs. …

Sozialrecht Abgeändert

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 09.06.2026 geändert. Die dem Antragsteller für sein im Verfahren des Sozialgerichts S 3 U 108/25 erstattetes medizinisches Sachverständigengutachten vom 25.03.2026 zustehende Vergütung wird auf 4.893,88 Euro festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

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Die wegen der begehrten Herabsetzung der Vergütung um 389,72 Euro auf 4.893,88 Euro nach Maßgabe von § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG statthafte und auch im Übrigen zulässige, namentlich am 10.07.2026 formgerecht (§ 4b JVEG i.V.m. § 65d SGG) eingelegte Beschwerde der Landeskasse, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Vermerk vom 13.07.2026) und über die der Senat mangels besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG), ist begründet. Das Sozialgericht hat die dem Antragsteller für sein im Verfahren S 3 U 108/25 erstattetes medizinisches Sachverständigengutachten vom 25.03.2026 zustehende Vergütung zu Unrecht weitgehend entsprechend der Rechnung vom 28.04.2026 auf 5.283,60 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller steht vielmehr eine Vergütung in Höhe von lediglich 4.893,88 Euro zu.

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Als Vergütung nach Zeitaufwand gemäß §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 9 Abs. 1 JVEG kann der Antragsteller lediglich 3.995,50 Euro (30,5 x 131 Euro) beanspruchen. Richtigerweise gehen alle Beteiligten von der Honorargruppe M 3 (Stundensatz von 131 Euro) aus. Das Sozialgericht und der Antragsgegner haben zudem zutreffend erkannt, dass der im Sinne von § 8 Abs. 2 JVEG erforderliche Zeitaufwand bei aufgerundet 30,5 Stunden liegt. Der zwischen den Beteiligten allein streitige erforderliche Zeitaufwand für den Arbeitsschritt „Diktat und Korrektur“ ist, wie das Sozialgericht unter Auswertung der Rechtsprechung des Senats zutreffend herausgearbeitet hat, mit 6,8 Stunden zu veranschlagen. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug.

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Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist aber beim erforderlichen Gesamtzeitraum eine „Toleranzschwelle“ von 15% nicht anzuerkennen. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Dementsprechend hat der Senat bislang eine entsprechende „Toleranzgrenze“ nicht anerkannt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

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Nach dem Gesetz besteht ein Vergütungsanspruch nicht per se für die vom Sachverständigen aufgewandte tatsächliche Zeit. Vielmehr muss die objektive Erforderlichkeit des Zeitaufwandes geprüft werden. Hierzu wird nach der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, an der der Senat zur Gewährleistung von Rechtssicherheit stets festgehalten hat, die Arbeit des Sachverständigen in vier Arbeitsschritte („Aktenstudium und vorbereitende Tätigkeiten“, „Untersuchung und Anamnese“, „Abfassung der Beurteilung“ und „Diktat und Korrektur“) untergliedert. Bei der Bestimmung der Erforderlichkeit des vom Sachverständigen angegebenen tatsächlichen Zeitaufwandes orientiert sich der Senat bei den Arbeitsschritten „Untersuchung und Anamnese“ und „Abfassung der Beurteilung“ weitgehend an dem vom Sachverständigen angegebenen tatsächlichen Zeitaufwand und unterzieht diesen lediglich im Wesentlichen einer Plausibilitätskontrolle. Kleinteilige Kürzungen zu Lasten des Sachverständigen werden dadurch vermieden. Bei den Arbeitsschritten „Aktenstudium und vorbereitende Tätigkeiten“ und „Diktat und Korrektur“ haben sich in der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen demgegenüber pauschalierte Ansätze zur Bestimmung der Erforderlichkeit herausgebildet (100 Seiten Aktenstudium pro Stunde beim Arbeitsschritte „Aktenstudium und vorbereitenden Tätigkeiten“, 6 Normseiten zu je 1.650 Zeichen inklusive Leerzeichen pro Stunde beim Arbeitsschritt „Diktat und Korrektur“), die in besonderem Maße der Gewährleistung von Rechtssicherheit dienen und an denen der Senat deshalb stets festgehalten hat. Die Anerkennung einer zusätzlichen „Toleranzgrenze“ würde letztlich diese pauschalierten Ansätze konterkarieren, da sie, wie der vorliegende Fall zeigt, gerade dann zum Tragen käme, wenn der angegebene tatsächliche Zeitaufwand über dem durch den pauschalierten Ansatz ermittelten erforderlichen Zeitaufwand liegt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei den Arbeitsschritten „Aktenstudium und vorbereitenden Tätigkeiten“ und „Diktat und Korrektur“ im Einzelfall auch ein Zeitaufwand erforderlich sein kann, der über den pauschalierenden Ansätzen liegt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Sachverständige darlegt, dass und warum wegen der Besonderheiten im Einzelfall ein weitergehender Zeitaufwand erforderlich sein soll. Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, dass und warum der Arbeitsschritt „Diktat und Korrektur“ objektiv betrachtet nicht in 6,8 Stunden zu erledigen gewesen sein soll. Seine Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf die pauschale Behauptung, die von ihm tatsächlich aufgewandte Zeit sei auch erforderlich gewesen. Für die Annahme einer „Toleranzgrenze“ besteht in solchen Fällen kein Anlass.

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Zur Vergütung nach Zeitaufwand hinzu kommen als Aufwendungsersatz Schreibgebühren (102,00 Euro) nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG, pauschale Aufwendungen für Post und Telekommunikation (15,00 Euro) nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 JVEG und die Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG, die auch auf Aufwendungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 JVEG zu erheben ist (siehe hierzu den Beschluss des Senats vom 10.01.2022 - L 15 VG 51/21 B -, juris Rn. 21) und deshalb gerundet 781,38 Euro beträgt. Wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, waren Kosten für Kopien des Gutachtens für den Hauptgutachter nicht nach § 7 Abs. 2 JVEG zu ersetzen.

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Insgesamt beträgt der Vergütungsanspruch des Antragstellers damit 4.893,88 Euro.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

9

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).