Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung des Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat …
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 17.10.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung des Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf restliche Vergütung aus dem in Streit stehenden „Werbe- & Dienstleistungsvertrag“ zusteht und die auf Rückzahlung der bereits geleisteten Teilvergütung gerichtete Widerklage zurückzuweisen ist.
Die Ausführungen des Landgerichts zur Rechtsnatur des in Rede stehenden Vertrags sind zutreffend und nicht ergänzungsbedürftig. Sie entsprechen der Rechtsprechung des Senats, wie sie sich aus dem von dem Kläger in Anlage K11 vorgelegten Beschluss des Einzelrichters vom 04.06.2020 (I-24 W 8/20) ergibt.
Die Einwendungen des Beklagten gegen die Wirksamkeit dieses Vertrags bleiben ohne Erfolg. Eine Unwirksamkeit nach § 138 Abs. 1 BGB wegen des allein in Betracht kommenden wucherähnlichen Geschäfts scheidet schon deshalb aus, weil die Behauptung des Beklagten, die von dem Kläger angebotenen Leistungen hätten allenfalls einen Wert von 2.000,00 EUR nicht hinreichend substantiiert und sich als Behauptung ins Blaue hinein darstellt. Der Beklagte legt in keiner Weise dar, wie er zu der Auffassung gelangt, für die erbrachte Dienstleistung sei ein höherer Betrag als 2.000,00 EUR nicht verkehrsüblich oder angemessen. Er verweist insoweit ausschließlich pauschal auf die allgemeine Lebenserfahrung und die Abwägung zwischen Zeitaufwand und geltend gemachter Gebühr. Abgesehen davon, dass er pauschal darauf abstellt, dass „die Anzeige lediglich in wenigen Internetplattformen postiert“ worden sei, trägt er nichts Substantielles dazu vor, welchen Aufwand der Kläger seiner Auffassung nach betrieben hat. Dass der Kläger die Anzeige hingegen gerade nicht „lediglich in wenigen Internetplattformen postiert“ hat, ergibt sich bereits aus dem in erster Instanz unwidersprochen gebliebenen Vortrag, es seien 29 Internetplattformen bedient worden, was der Kläger zudem mit Unterlagen belegt hat; dieser konkreten und durch Nennung etlicher Internetplattformen ins Einzelne gehenden Behauptung ist der Beklagte auch in zweiter Instanz nicht substantiiert entgegengetreten.
Ein Anfechtungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 BGB in Form einer arglistigen Täuschung wird von dem Beklagten ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Für eine Täuschungshandlung reicht es insbesondere nicht aus, dass der Kläger - wie der Beklagte meint - einen erfolgreichen Verkauf der Immobilie als sicher suggeriere. Nach den Vertragsunterlagen geht es ausdrücklich und unmissverständlich um den Abschluss eines Werbevertrags, bei dem auch aus Sicht eines juristischen Laien weder eine maßgebliche Verwechslungsgefahr mit einem Maklervertrag besteht noch der Eindruck entsteht, der Verkauf der Immobilie sei aufgrund der Werbetätigkeit des Klägers sicher. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass auch einem juristischen und geschäftsunerfahrenen Laien bewusst ist, dass selbst eine umfängliche Bewerbung einer Immobilie einen Verkauf dieser Immobilie nicht per se garantieren kann. Im Übrigen kann auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden, denen sich der Senat anschließt.
Auch ein Widerrufsrecht steht dem Beklagten nicht zu. Insbesondere führt das Landgericht zutreffend aus, dass ein Widerrufsrecht nicht aus § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BGB folgt, da der Beklagte die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm (insbesondere die gleichzeitige körperliche Anwesenheit außerhalb von Geschäftsräumen) nicht darlegt. Auch soweit der Beklagte darauf abstellt, das Zustandekommen des Vertrags stelle ein unzulässiges Umgehungsgeschäft dar, rechtfertigt sein Vortrag diese Einschätzung nicht. Nach dem Vortrag des Beklagten hat es mindestens zwei Telefonate zwischen Mitarbeitern des Klägers und ihm - den Beklagten - gegeben, von denen das zweite Telefonat von seiner Seite aus erfolgt ist und in erster Linie einer Terminvereinbarung diente. Unter diesen Voraussetzungen kann keine Überrumpelungssituation angenommen werden, die dem Tatbestand des § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BGB entsprechen würde.
Der Beklagte sollte aus Kostengründen erwägen, die Berufung zurückzunehmen.
Hamm, 26.01.202424. ZivilsenatAuf diesen Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen.