VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Die Entscheidung über die Erstattung von Rückführungskosten ist eine Ermessensentscheidung und unterliegt …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Die Entscheidung über die Erstattung von Rückführungskosten ist eine Ermessensentscheidung und unterliegt deshalb der eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung nach § 114 VwGO.