Die Entscheidung über die Erstattung von Rückführungskosten ist eine Ermessensentscheidung und unterliegt …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Entscheidung über die Erstattung von Rückführungskosten ist eine Ermessensentscheidung und unterliegt deshalb der eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung nach § 114 VwGO.