Rücknahme der Berufung und Kostenverteilung KI-Titel
Berufung zurückgenommen · Kostenverteilung · ZPO § 516 Abs. 3
Zivilrecht
Tenor
Die Klägerin und Berufungsklägerin hat das Rechtsmittel der Berufung verloren und die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem sie die Berufung zurückgenommen hat (§ 516 Abs. 3 ZPO).