VG Arnsberg · Nordrhein-Westfalen 8. Kammer Beschluss zitiert von 2

Die Klägerin hat ihre Klage mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Juli 2016 zurück genommen, der am 13. Juli …

Verwaltungsrecht Erledigt/eingestellt

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Klägerin hat ihre Klage mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Juli 2016 zurück genommen, der am 13. Juli 2016 bei Gericht eingegangen ist.

3

Daher wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) das Verfahren eingestellt.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

5

Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes angesichts der Bedeutung der mit der Klage begehrten Aufhebung der Nutzungsuntersagung für die Klägerin als Betreiberin des Pflegedienstes D. - wie bereits vorläufig - auf 10.000,00 € festzusetzen.