OVG Niedersachsen Beschluss LS

Wenn der Zutritt zu einer nicht öffentlich zugänglichen Einrichtung allein zur Erfüllung einer Verpflichtung …

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

Wenn der Zutritt zu einer nicht öffentlich zugänglichen Einrichtung allein zur Erfüllung einer Verpflichtung aus einem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis gewährt wird, dann findet auch die Entziehung dieses Rechts, jedenfalls soweit nicht ausdrücklich hoheitlich gehandelt worden ist (z.B. Erlass eines schriftlichen Bescheids), ihre Grundlage im Zivilrecht ( §§ 859 ff., 903, 1004 BGB ). Auf den Zweck des Betretensverbots - die Gewährleistung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Einrichtung - kommt es in diesem Fall nicht an.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 7. Kammer - vom 6. August 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verweisung des Rechtsstreits wegen fehlender Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs.

Der Antragsteller betreibt ein Fachunternehmen für Abbruch- und Entkernungstechnik. Er erhielt von der Antragsgegnerin, vertreten durch das Staatliche Baumanagement Region Nord-West, Aufträge zum Rückbau bzw. Abbruch von Gebäuden und Hallen auf dem Gelände des E. G., einer zentralen Dienststelle der Bundeswehr. Zur Ausführung der Aufträge wurde ihm gestattet, das Gelände des E. mit einem Sonderausweis zu betreten. Der Antragsteller verbrachte zahlreiche Lastkraftwagen, Baufahrzeuge und technische Gerätschaften auf das Gelände.

Am 18. Juni 2026 erschienen Polizeibeamte der Polizeiinspektion G. beim E., die den Antragsteller aufgrund eines gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zur Vernehmung als Beschuldigten abholten. Als der Antragsteller anschließend zum E. zurückkehrte, erteilte der Kasernenfeldwebel ihm aufgrund erheblicher Sicherheitsbedenken mündlich - nach Rücksprache mit dem Staatlichen Baumanagement Region Nord-West - ein Betretungsverbot für das Gelände des E. und verlangte den ausgestellten Sonderausweis zurück.

Am 14. Juli 2026 hat der Antragsteller einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt und beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Zutritt zum Gelände des E. zur Durchführung der vertraglich geschuldeten Abbruch- und Rückbauarbeiten zu gewähren und zu dulden, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm den kontrollierten Zutritt zur Liegenschaft zu gewähren, um die in seinem Eigentum stehenden und auf dem Gelände befindlichen Fahrzeuge und Gerätschaften uneingeschränkt vom Gelände zu bewegen.

Mit Beschluss vom 6. August 2026 hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist, und den Rechtsstreit an das Amtsgericht G. verwiesen.

II.

Die gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtswegbeschwerde des Antragstellers gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Verwaltungsrechtsweg für das Begehren des Antragstellers nicht eröffnet ist, da es sich bei dem vorliegenden Streitgegenstand nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO handelt. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art eröffnet. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird (GmS-OGB, Beschl. v. 10.7.1989 - GmS-OGB 1/88 -, NJW 1990, 1527 = juris Rn. 8 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 19.5.1994 - 5 C 33.91 -, NJW 1994, 2968 = juris Rn. 14 f. m.w.N.). Öffentlich-rechtlich sind Ansprüche, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist (BVerwG, Urt. v. 19.5.1994 - 5 C 33.91 -, NJW 1994, 2968 = juris Rn. 14 f. m.w.N).

Der Antragsteller macht ausdrücklich ein Recht auf Zutritt bzw. ein Recht auf Duldung des Zutritts zum Gelände des E. aus dem zwischen ihm und der Antragsgegnerin geschlossenen zivilrechtlichen (Werk)Vertrag geltend. Andere Anspruchsgrundlagen öffentlich-rechtlicher Art sind weder dargetan noch ersichtlich.

Eine öffentlich-rechtliche Einordnung ist auch dann nicht möglich, wenn man nicht auf den geltend gemachten Anspruch auf Zutritt, sondern auf das Betretensverbot abstellt und das Begehren des Antragstellers als auf dessen Aufhebung gerichtet versteht. Soweit der Zweck des Betretensverbots - nach den eigenen Ausführungen der Antragsgegnerin und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - darin liegt, die Sicherheit des E. zu gewährleisten und damit dessen Funktionsfähigkeit zu erhalten (vgl. hierzu: HambOVG, Beschl. v. 17.10.2013 - 3 So 119/13 -, NJW 2014, 1196 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 13.5.2011 - 16 E 174/11 -, NJW 2011, 2379 = juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 9.7.1980 - 9 CS 80 A. 268 - , NJW 1980, 2722 (2723); OVG LSA, Beschl. v. 29.8.2017 - 3 O 161/17 -, NVwZ-RR 2018, 134 = juris Rn. 8), führt das im vorliegenden Einzelfall zu keiner anderen Beurteilung. Bei dem Gelände des E. handelt es sich nicht um eine öffentlich zugängliche Einrichtung, sondern um eine militärische Liegenschaft, die als militärischer Sicherheitsbereich ausgewiesen ist. Der Zugang ist - anders als beispielsweise bei öffentlichen Einrichtungen i.S.v. § 30 NKomVG - auf einen bestimmten bzw. bestimmbaren kontrollierten Personenkreis (Soldaten und Zivilbeschäftigte der Bundeswehr) beschränkt; eine Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, also für "jedermann", wird nicht - auch nicht zu bestimmten Öffnungszeiten - gewährt (vgl. zu im Kasernenbereich gelegenen Mannschafts- und Unteroffiziersheimen der Bundeswehr NdsOVG, Urt. v. 24.3.1999 - 13 L 5820/97 -, DÖV 1999, 834= juris Rn. 28). Wenn der Zutritt damit - wie hier - allein zur Erfüllung einer Verpflichtung aus einem (rein) zivilrechtlichen Vertragsverhältnis gewährt wird, dann findet auch die Entziehung dieses Rechts, jedenfalls soweit nicht ausdrücklich hoheitlich gehandelt worden ist (z.B. Erlass eines schriftlichen Bescheids), ihre Grundlage im Zivilrecht (§§ 859 ff., 903, 1004 BGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.8.2006 - 6 B 65.06 - DVBl 2006, 1249 = juris Rn. 5).