OLG Naumburg · Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat Beschluss LS

Einen Erbschein kann das Grundbuchamt auch bei Vorliegen einer in öffentlicher Urkunde errichteten Verfügung …

Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen

Leitsatz

Einen Erbschein kann das Grundbuchamt auch bei Vorliegen einer in öffentlicher Urkunde errichteten Verfügung von Todes wegen verlangen, wenn sich bei Prüfung des Erbrechts begründete konkrete Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können, weil das Grundbuchamt zu solchen Ermittlungen nicht befugt ist.

Tenor

1. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 11.2.2026 wird zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 151.853,69 € festgesetzt

Gründe

I.

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Im o.g. Grundbuch sind in Abteilung I unter laufender Nr. 2a) und 2b) K. R. und U. R. je zu ½ als Eigentümer aufgrund Auflassung vom 22.12.1999 eingetragen. Der notarielle Vertrag vom 22.12.1999 – Urkunden-Nr. ... / 199 – enthält einen Kaufpreis von 297.500 DM (151.853,69 €).

2

Am 3.7.2020 bat die damalige Betreuerin des K. R. , Frau Rechtsanwältin B. S. , das Grundbuchamt wegen Geschäftsunfähigkeit ihres Klienten seit 2019 keine Eigentumsumschreibungen auf den Beschwerdeführer vorzunehmen (Grundakte Bl. 116). In dem anschließenden von der damaligen Betreuerin angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren wurde zu Gunsten des K. R. und zu Lasten des Beschwerdeführers durch das Landgericht Dessau-Roßlau – 4 O 558/20 – am 1.10.2020 (Grundakte, Bl. 120) unter anderem angeordnet im o.g. Grundbuch einen Widerspruch gegen einen (potentiellen) Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers einzutragen. Dieser Beschluss wurde dem Grundbuchamt am 12.10.2020 übermittelt, welches am 19.10.2020 mitteilte, dass der Beschwerdeführer nicht als Miteigentümer eingetragen sei und auch kein Eintragungsantrag vorliege, es aber den Sachverhalt bzgl. einer möglichen Geschäftsunfähigkeit des K. R. bei eingehenden Anträgen beachten werde.

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Am xx.xx.2025 verstarb K. R. .

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Mit handschriftlichen Schreiben vom 13.1.2026, eingegangen beim Grundbuchamt am 20.1.2026, beantragte der Beschwerdeführer nunmehr die „Berichtigung des Grundbuchs“ und begründete dies im Wesentlichen damit, dass „Herr R. am xx.xx.25 “ in A. am Bodensee verstorben sei und er aufgrund notariellen Testaments vom 25.6.2019 „alleiniger Erbberechtigte“ sei. Mit Schreiben vom 28.1.2026 erfragte das Grundbuchamt daraufhin beim Amtsgericht A. – Nachlassgericht – Nachlassvorgänge bzgl. des K. R. , geboren am xx.xx.1945 , verstorben am xx.xx.2025 mit letzten gewöhnlichen Aufenthalt in A. . Dieses teilte mit Schreiben vom 5.2.2026 mit, dass ein Erbscheinverfahren anhängig sei, in dem die Testierfähigkeit des Erblassers angezweifelt sei. Die Erbfolge werde im streitigen Verfahren geklärt.

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Am 11.2.2026 erließ das Grundbuchamt die hier angegriffene Zwischenverfügung und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist von 3 Monaten zur Vorlage eines Erbscheins in Ausfertigung. Ein solcher sei erforderlich, weil das Grundbuchamt aufgrund der Mitteilung des Nachlassgerichts Zweifel an der Wirksamkeit des notariellen Testaments habe.

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Gegen diese Zwischenverfügung wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.2.2026. Das notarielle Testament habe ein erhöhte Beweiskraft insbesondere mit Blick auf die Testierfähigkeit des Erblassers. Das Grundbuchamt habe seine Zweifel nicht näher begründet, sondern diese allein auf das Vorliegen eines streitigen Verfahrens beim Nachlassgericht gestützt.

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Dieser Beschwerde half das Grundbuchamt mit Beschluss vom 6.3.2026 nicht ab und begründete seine Entscheidung zusätzlich damit, dass es auch aufgrund der Schreiben der damaligen Betreuerin des Erblassers und der Entscheidung des Landgerichts Dessau-Roßlau Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments habe und deshalb die Vorlage eines Erbscheins als Nachweis für die Erbfolge verlange.

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Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit zwei handschriftlichen Schreiben nebst Anlagen vom 20.3.2026. Gemäß § 35 GBO genüge als Nachweis der Erbfolge ein notarielles Testament. Begründete Zweifel habe das Grundbuchamt nicht dargelegt, vielmehr ersetze es mit seiner Entscheidung unzulässigerweise ein gerichtliche Beweiswürdigung zur Frage der Wirksamkeit des Testaments, insbesondere mit Blick auf die Testierfähigkeit des Erblassers. Vor gerichtlicher Feststellung der Testierfähigkeit sei das Testament als wirksam zu behandeln.

II.

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Die Beschwerde ist gemäß §§ 71, 73 GBO statthaft und auch ansonsten zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

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Das Grundbuchamt hat zu Recht mit Zwischenverfügung vom 11.2.2026 die Vorlage eines Erbscheins mit Blick auf die Rechtsnachfolge des Beschwerdeführers verlangt.

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Nach § 35 Abs. 1 S. 1 GBO ist der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt die Vorlage dieser Urkunde und der Eröffnungsniederschrift. (Demharter, GBO, 33. Auflage, § 35 Rn. 45 m.w.N.). Einen Erbschein kann das Grundbuch hingegen auch bei Vorliegen einer in öffentlicher Urkunde errichteten Verfügung von Todes verlangen, wenn sich bei der Prüfung des Erbrechts begründete konkrete Zweifel ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers oder sonstige tatsächliche Verhältnisse geklärt werden können, weil das Grundbuchamt zu solchen Ermittlungen nicht befugt ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluß vom 30. 11. 2004 - 20W 223/04, NJW 2005, 380 m.w.N.).

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Solche Zweifel hinsichtlich der Erbeinsetzung des Beschwerdeführers ergeben sich, neben der Mitteilung der Betreuerin und des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Dessau-Roßlau, anders als der Beschwerdeführer insbesondere in seinen beiden Schreiben vom 20.3.2026 meint, tatsächlich bereits allein aus dem anhängigen, streitigen Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht in A. : Denn wenn ein solches nachlassgerichtliches Verfahren anhängig ist, in dem das Nachlassgericht Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung des Testaments oder sonstigen Einwänden gegen die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung nachgeht, muss das Grundbuchamt schon nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die beantragte Eintragung davon abhängig machen, dass die Erbfolge durch einen Erbschein des Nachlassgerichts nachgewiesen wird (vgl. ausführlich zur Frage eines Testamentsvollstreckungszeugnisses, BGH, Beschluss vom 19.10.2023 – V ZB 8/23, Rn. 14). Dies ergibt sich aus den funktionell unterschiedlichen Zuständigkeiten von Grundbuchamt und Nachlassgericht: Wird im Erbscheinsverfahren die Testierunfähigkeit des Erblassers eingewandt, hat das Nachlassgericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht aus § 26 FamFG nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu befinden, ob hinreichende Anhaltspunkte für die Testierunfähigkeit bestehen und welche Ermittlungsansätze ggf. am ehesten Erfolg versprechen. Im Verfahren über den Antrag auf Vornahme einer Eintragung in das Grundbuch, § 13 GBO, gilt § 26 FamFG hingegen nicht. Das Grundbuchamt ist zu eigenen Ermittlungen weder verpflichtet noch berechtigt. Vielmehr muss es dem Antragsteller in diesem Fall – wie hier geschehen - im Wege der Zwischenverfügung, § 18 GBO, aufgeben, zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein vorzulegen (BGH, Beschluss vom 19.10.2023, a.a.O., Rn. 16 f. m.w.N.). Dem Antragsteller steht es dann frei, ob er diesem Begehr nachkommt oder den Ausgang des nachlassgerichtlichen Verfahrens und die damit verbundene Klärung der Wirksamkeit des Testaments abwartet.

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Nach allem ist die Zwischenverfügung am 11.2.2026 deshalb zu Recht ergangen.

III.

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1. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten war nicht veranlasst, da sich die Kostentragungspflicht der Beschwerdeführer aus dem Gesetz ergibt, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG.

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2. Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 1 GNotKG. Für eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung kann dabei – wie hier - der Grundstückswert als Beziehungswert herangezogen werden (Demharter, GBO, 33. Auflage, § 77 Rn. 45).