Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen der Folgen eines Fahrradunfalls während der Radtouristikfahrt „T
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.9.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Ravensburg - 5 O 213/05 - (Bl. 61 ff.d.A.) wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert im 2. Rechtszug: 9.042,65 EUR
Gründe
| A.
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen der Folgen eines Fahrradunfalls während der Radtouristikfahrt „T ... (Name)“ auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz in Anspruch.
Die Parteien nahmen am 8.8.2004 an der sog. „T. (Name)...“, einer organisierten Radtouristikfahrt mit Start und Ziel in B. (Ortsname), teil. Neben dem über 227 Km führenden „Oberschwaben-Radmarathon“ wurden - als kürzere Teilstrecken - die sog. „Sport-Trophy“ über 164 Km und die sog. „Stammtisch-Trophy“ über 82 Km angeboten, deren Streckenführung auf dem letzten Teilstück von F. ...(= Ortsname) über B. S. ... (= Ortsname) bis ins Ziel nach B. (Ortsname) identisch ist (vgl. die vorgelegte Ausschreibung des Jahres 2003, Bl. 34 a d.A.).
Die Klägerin und der Zeuge G. ... (= Nachname) nahmen an der „Sport-Trophy“ teil, während die Beklagten die „Stammtisch-Trophy“ absolvierten. In der Ortsdurchfahrt von B. S. ... (= Ortsname), wo die beiden Touren gemeinsam verlaufen, hatte sich eine größere Gruppe aus mindestens 20 Fahrern gebildet. Die Klägerin und der Zeuge G. ... (= Nachname) fuhren in der Gruppe hinter den beiden - miteinander bekannten - Beklagten. Die Einzelheiten des weiteren, zum Sturz der Parteien führenden Geschehens sind streitig. Fest steht aber, dass die Beklagte zu 1 - wie sie behauptet zur Begrüßung - dem rechts neben ihr fahrenden Beklagten zu 2 mit der rechten Hand auf dessen linke Schulter klopfte. Der Zeuge G. ... (= Nachname) versuchte, rechts an den Beklagten vorbeizufahren. Plötzlich gerieten die Beklagten mit den Lenkern ihrer Räder so aneinander, dass diese sich verhakten und die Beklagten unmittelbar vor der Klägerin zu Fall kamen. Die Klägerin, die nicht mehr ausweichen konnte, stürzte über die am Boden liegen Beklagten und zog sich dabei erhebliche Verletzungen im Bereich der rechten Schulter, unter anderem eine Teilruptur der Rotatorenmanschette, zu. Wegen der Verletzungen im Einzelnen wird auf die Klagschrift (Bl. 2 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug - auf der Grundlage einer alleinigen Haftung der Beklagten - neben einem Schmerzensgeld von 2.500.-EUR Ansprüche auf materiellen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.667,65 EUR geltend gemacht, bestehend aus den - fiktiven - Kosten der Wiederbeschaffung des beschädigten Fahrrads (Rahmen), vergeblich aufgewandten Beiträgen zu einem Fitnessstudio, den Aufwendungen eines Kostenvoranschlags sowie Nutzungsausfall für das Rad und einen Haushaltsführungsschaden für die Zeit bis zum 4.11.2004 (vgl. Bl. 2 ff. d.A.).
Sie hat behauptet, die Beklagten hätten den Sturz dadurch allein verschuldet, dass sie unter grober Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt miteinander geblödelt und sich gegenseitig geschubst hätten, bis sich die Lenker verhakten.
Die Beklagten haben dies bestritten und vorgetragen, die Beklagte zu 1 habe den Beklagten zu 2 nur durch kurzes Schulterklopfen begrüßt. Es habe sich danach unabhängig davon wegen der Vielzahl der Radfahrer auf engstem Raum ein starkes Gedränge entwickelt, in dem es zu Überholvorgängen gekommen sei. In der Enge des Fahrerpulks hätten sich die Lenker plötzlich ineinander verhakt, so dass der Sturz unvermeidbar gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage - nach Vernehmung des Zeugen G. ... (= Nachname) (Bl. 48 ff.d.A.) - abgewiesen. Ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten sei nicht bewiesen. Eine generelle Haftungsfreistellung welcher Art auch immer zwischen den Teilnehmern der Touristikfahrt sei zwar wegen Fehlens einer Wettkampfsituation nicht gerechtfertigt. Die Teilnehmer hätten sich aber durch die Teilnahme stillschweigend von der Einhaltung bestimmter Verhaltenspflichten, insbesondere der Beachtung der sonst vorgeschriebenen Sicherheitsabstände, freigestellt, da sonst derartige Fahrten gar nicht durchgeführt werden könnten. Mit leichten Schlenkern des Vordermannes sei bei Kolonnenfahrten immer zu rechnen. Der Hintermann müsse daher mit erhöhter Aufmerksamkeit fahren. Im vorliegenden Fall sei nicht festzustellen, warum die Beklagten - wie der Zeuge G. ... (= Nachname) berichtet habe - „in eine unsichere Fahrweise geraten“ seien. Auch der Zeuge G. ... (= Nachname) habe zur eigentlichen Sturzursache nur Vermutungen geäußert; sein Vorbringen sei ohnehin mit Vorsicht zu betrachten, weil er in der Vernehmung seine vorherige schriftliche Stellungnahme stark eingeschränkt habe. Jedenfalls sei das Vorbringen des Beklagten zu 2 nicht widerlegt, wonach er von rechts bedrängt worden sei. Im Übrigen habe sich die Klägerin den Sturz selbst zuzuschreiben. Sie sei nach fast 6 Stunden und zurückgelegten 140 Km nicht mehr „taufrisch“ gewesen. Sie sei als einzige der nachfolgenden Fahrer gestürzt. Sie sei entweder unaufmerksam gewesen oder zu schnell oder zu nah aufgefahren. Im Zweifel sei der Auffahrende allein schuld.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 61 ff.d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin, die sich nunmehr ein Mitverschulden von 25 % anrechnen lässt, vertritt in der Berufung ihren Standpunkt weiter. Sie ist der Auffassung, bereits der Umstand, dass es überhaupt zu einem Verhaken der Lenker kam, weise geradezu zwingend auf ein schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten hin. Daher seien insoweit die Regeln des Anscheinsbeweises anwendbar, so dass bewiesen sei, dass die Beklagten einen zu geringen Seitenabstand eingehalten hätten.
Die Klägerin beantragt , das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens in Höhe von 1.875.-EUR, zu verurteilen,
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.667,65 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klagzustellung zu verurteilen,
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den zukünftigen materiellen Schaden in Höhe von 75 % aus dem Unfall vom 8.8.2004 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen, weiterhin den immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 8.8.2004, soweit die Schadensfolgen heute noch nicht überschaubar sind unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von ¼.
Die Beklagten beantragen ,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Eine Haftung der Beklagten besteht bereits dem Grunde nach nicht.
Für die rechtliche Beurteilung von Schadensereignissen im Rahmen sportlicher Veranstaltungen hat die Rechtsprechung Regeln und Grundsätze entwickelt, durch die den Besonderheiten gemeinsamer Sportausübung und den damit einhergehenden Risiken von Verletzungen unter den Teilnehmern Rechnung getragen wird.
Diese Grundsätze gelten - im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung - auch im vorliegenden Fall der Teilnahme an einer organisierten Radtouristikfahrt. Eine Haftung der Beklagten scheitert daran, dass kein Regelverstoß der Beklagten, erst recht kein gravierender, nachgewiesen ist.
aa) Dass die Beklagten ohne Not einen zu geringen Seitenabstand eingehalten haben könnten, ist nicht bewiesen. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Aussage des Zeugen G. ... (= Nachname). Es braucht daher nicht entschieden zu werden, unter welchen Voraussetzungen die bewusste Unterschreitung eines Mindestabstandes eine Haftung begründen könnte.
bb) Wenn die Beklagten vor dem Sturz miteinander „geblödelt“ und sich in Gefahr bringender Weise gegenseitig geschubst hätten, so könnte dies zwar eine Haftung rechtfertigen, wenn ein derartiges Verhalten für den Sturz ursächlich geworden wäre. Gegenseitiges Schubsen in einem Radfahrerpulk wird häufig als ein grober Verstoß gegen die zu beachtenden Grundregeln anzusehen sein, weil sich dadurch das ohnehin bestehende Risiko gefährlicher Stürze konkret erhöht. Dass sich die Beklagten geschubst haben, ist aber - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - nicht bewiesen. Der Zeuge G. ... (= Nachname) hat zwar - nicht im vollen Einklang mit seiner schriftlichen Erklärung (B 2) - berichtet, die Beklagte zu 1 habe den Beklagten zu 2, der rechts neben ihr fuhr, leicht geschubst, so dass dieser leicht ins Schwingen geraten sei und der Abstand sich vergrößert habe (Bl. 53 d.A.). Sie sei sodann nochmals näher zu ihm hingefahren. Die beiden seien in eine unruhige Fahrt geraten und etwas langsamer geworden, weshalb er, der Zeuge rechts vorbeigefahren sei. Er könne nur vermuten, dass zwischen dem ersten Griff nach rechts und dem Verhaken noch etwas passiert sein müsse.
Damit ist der Nachweis nicht erbracht, dass sich die Beklagten gegenseitig geschubst bzw. miteinander geblödelt haben. Vor allem aber steht nicht fest, dass dies für den Sturz ursächlich geworden ist. Der vom Zeugen erwähnte Schubser führte nicht unmittelbar zu dem Verhaken der Lenker, sondern zunächst sogar zu einer Vergrößerung des seitlichen Abstands der Beklagten zueinander. Was weiter passierte, insbesondere wie es zu dem Sturz kam, hat der Zeuge nicht gesehen, so dass er nur Vermutungen anstellen konnte, dass „noch etwas passiert sein musste“, was er aber nicht näher beschreiben konnte. Der Umstand, dass die Beklagten in eine „unruhige Fahrt“ geraten sein mögen, genügt für sich betrachtet nicht, weil auch insoweit die Ursächlichkeit nicht feststeht. Insbesondere ist nach der Aussage des Zeugen nicht ausgeschlossen, dass der Unfall darauf zurückzuführen ist, dass der Zeuge bei seinem eigenen Überholvorgang ungewollt, für die Beklagten aber unvermeidbar diese von rechts her bedrängte und dadurch das Verhaken der Lenker mitausgelöst hat. Ein solches Geschehen stünde im Einklang mit der Schilderung des Beklagten zu 2, wonach es von rechts her ziemlich eng für ihn geworden sei und er sich bedrängt gefühlt habe (Bl. 52 d.A.).
Da eine Haftung somit bereits dem Grunde nach nicht besteht, kommt es auf die Frage, inwieweit der Klägerin ein mitwirkendes Verschulden bereits deshalb angelastet werden könnte, weil es ihr als einziger nicht gelang, den Gestürzten auszuweichen, nicht an. Dass ein Ausweichen im Falle eines plötzlichen Sturzes nicht leicht möglich ist, liegt freilich auf der Hand. Ebenfalls offen bleiben kann, inwieweit die geltend gemachten materiellen Schäden überhaupt ersatzfähig sein könnten (Nutzungsausfall trotz verletzungsbedingt fehlender Nutzungsfähigkeit, vergebliche Aufwendungen für das Fitnessstudio).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Ziff.10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.