OLG Dresden · Sachsen Beschluss

Unzulässigkeit der Berufung wegen Unterschreitung des Streitwertes von 600 € KI-Titel

Berufungszulassung · Streitwert · Hilfsaufrechnung · ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 · Kosten der Berufung

Zivilrecht Berufung verworfen

Sonstiges

Oberlandesgericht Dresden

Zivilsenat Aktenzeichen: 1 U 292/20 Landgericht Görlitz, Zweigstelle Außenkammern Bautzen, 5 O 556/18

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

X. Y., … - Kläger und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte: Anwalt … GbR, …

…versicherung …, … vertreten durch den Vorstand - Streithelferin -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen

Landkreis xxx, … vertreten durch den Landrat … - Beklagter und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., Richter am Oberlandesgericht Dr. W. und Richter am Oberlandesgericht G.

ohne mündliche Verhandlung am 18.05.2020 beschlossen:

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz, Aktenzeichen 5 O 556/18, vom 17.12.2019 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin im Berufungsverfahren zu tragen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 589,22 € festgesetzt.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingegangene und begründete Berufung des Beklagten ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600,00 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Beschwer des Beklagten liegt bei höchstens 589,22 €. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Senatsbeschluss vom 20.04.2020 Bezug genommen. Anders als der Beklagtenvertreter meint (Schriftsatz vom 12.05.2020), ist die Entscheidung über die Hilfsaufrechnung des Beklagten bei der Berechnung der Beschwer nicht zu berücksichtigen. Zwar ist der Betrag einer Hilfsaufrechnung zu berücksichtigen, wenn in der angefochtenen Entscheidung das Bestehen der Gegenforderung, die zur Hilfsaufrechnung gestellt wurde, verneint - diese also rechtskräftig aberkannt - wurde (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.1967, Az. II ZR 130/65, BGHZ 48, 212-214, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 10.10.1983, Az. III ZR 87/83, Rn. 2, juris). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Beklagte hat mit seinem Hilfsaufrechnungsantrag obsiegt und ist insoweit gerade nicht beschwert. Die Beschwer von 589,22 € erhöht sich folglich nicht wegen der Entscheidung über die Hilfsaufrechnung. Die Berufung war daher kostenfällig zu verwerfen, §§ 522, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

R.

Dr. W.

G.