AG Frankfurt am Main · Hessen 26. Einzelrichter Beschluss

Ablehnungsgesuch gegen Rechtspflegerin wegen Befangenheitsbesorgnis KI-Titel

Befangenheitsablehnung · ZPO § 42 · Besorgnis der Befangenheit · Rechtspflegerin · Verfahrensrecht

Zivilrecht

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Rechtspflegerin … wird für unbegründet erklärt.

Gründe

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet, weil ein Ablehnungsgrund nicht vorliegt. Eine Besorgnis der Befangenheit i.S.d. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO ist nicht dargetan. Die Besorgnis der Befangenheit einer Rechtspflegerin setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Es kommt nicht darauf an, ob die Rechtspflegerin tatsächlich "parteilich" oder "befangen" ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob ein am Rechtsstreit Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit der Rechtspflegerin zu zweifeln (BVerfG, Beschl. v. 02.12.1992 – 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92, 2 BvF 5/92, juris-Rn. 27).

Eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Rechtspflegerin ist nicht ersichtlich. Weder verfahrensrechtlich oder sachlich fehlerhafte Entscheidungen noch eine für die Partei ungünstige Rechtsauffassung einer Rechtspflegerin rechtfertigen einen Ablehnungsgrund. Die Befangenheitsablehnung ist grundsätzlich kein Instrument der Fehler- und Verfahrenskontrolle. Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, Anordnungen und Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 14.05.2002 – XI ZR 388/01, juris-Rn. 7; BGH, Beschluss vom 12.10.2011 – V ZR 8/10, juris-Rn. 9; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.09.2013 – 17 W 16/13, juris-Rn. 18; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 06.12.2007 – 5 W 299/07, juris-Rn. 17; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.02.1999 – 3 W 10/99, juris-Rn. 7). Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das Vorgehen der Rechtspflegerin auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (ebenda). Dies ist hier nicht der Fall. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf eine Voreingenommenheit oder auf ein willkürliches Vorgehen der Rechtspflegerin schließen lassen.

Da das Ablehnungsgesuch auf aktenkundige Gründe gestützt wird, war die Einholung einer weiteren dienstlichen Äußerung nicht erforderlich. Rechtliches Gehör auf die Verfügung der Rechtspflegerin vom 18.02.2025 war nicht zu gewähren, da sie lediglich den Vermerk der Rechtspflegerin enthält, sich nicht als befangen anzusehen (vgl. OLG Karlsruhe, OLGZ 84, 101).

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