LG Köln · Nordrhein-Westfalen 9. Zivilkammer Beschluss

Zulässigkeit der Berufung gegen Urteil über Schadensersatzanspruch KI-Titel

Zulässigkeit der Berufung · ZPO § 522 Abs. 1 · vorläufige Vollstreckbarkeit · Kostenverteilung

Zivilrecht Berufung verworfen

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (127 C 440/20) vom 17.09.2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf die Verfügung vom 11.11.2020 Bezug genommen.

4

Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beklagten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten ist nicht erfolgt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

6

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.