StGH Hessen Beschluss LS

Die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage setzt voraus, dass noch im Zeitpunkt der Entscheidung des …

Verfassungsrecht Anträge zurückgewiesen

Leitsatz

Die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage setzt voraus, dass noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Staatsgerichtshofs ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

1

A

I.

Mit seiner Grundrechtsklage wendet sich der Antragsteller gegen die Behandlung einer von ihm beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhobenen Untätigkeitsklage gegen die Landeshauptstadt Wiesbaden - … - und rügt die Verletzung des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, des Gleichheitsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs.

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II.

Die Untätigkeitsklage ging am 12. August 1996 beim Verwaltungsgericht Wiesbaden ein. Darin begehrte der Antragsteller die Aufhebung der einseitigen Sperrung der H.-Straße in W. bzw. deren Öffnung für den Durchgangsverkehr. Mit Schreiben vom 15. Februar 1997 fragte er nach, wann mit einer Gerichtsentscheidung zu rechnen sei. Darauf teilte die Berichterstatterin mit, dass aufgrund einer Vielzahl älterer anhängiger Verfahren derzeit leider keine Angabe hierzu gemacht werden könne.

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III.

Mit Schriftsatz vom 27. Juli 1997, beim Staatsgerichtshof eingegangen am 28. Juli 1997, hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben. Er begründet seinen Antrag damit, dass das Verwaltungsgericht seine Klage ineffektiv werden lasse, indem es nicht zu einer Erklärung darüber bereit sei, wann er mit einer Entscheidung rechnen könne. Gleichzeitig rügt er eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes.

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Auf Anfrage des Staatsgerichtshofs, warum dem Antragsteller keine konkretere Auskunft - insbesondere aufgrund von Erfahrungswerten - über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entscheidung habe gegeben werden können, hat die Berichterstatterin der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts unter näherer Spezifizierung am 4. September 1997 mitgeteilt, dass in der Kammer noch mehr als 30 ältere „klassische Klageverfahren“ und eine Vielzahl älterer Asylverfahren anhängig seien. Da neben diesen Klageverfahren auch Eilverfahren zu entscheiden seien, könne eine langfristige Planung, wann ein Klageverfahren entschieden werden solle, nicht getroffen werden.

5

Mit richterlicher Verfügung vom 12. September 1997 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf den 13. November 1997 anberaumt und der Antragsteller hierzu geladen.

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Auf Anfrage des Staatsgerichtshofs erklärte der Antragsteller, die Grundrechtsklage weiterführen zu wollen.

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Durch Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. November 1997 wurde die Klage des Antragstellers abgewiesen.

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Mit am 1. Dezember 1997 beim Staatsgerichtshof eingegangenem Schreiben vom 30. November 1997 rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung am 13. November 1997 seinen Antrag unzutreffend umformuliert und damit so abgeändert, dass er den Rechtsstreit verloren habe. Dies sei mit der Hessischen Verfassung unvereinbar.

9

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

1. festzustellen, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden ihn dadurch, dass es nicht bereit gewesen sei zu erklären, wann er mit einer Entscheidung rechnen können, in seinen Grundrechten auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes und auf Gleichbehandlung verletzt habe, 2. das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 13. November 1997 aufzuheben.

10

IV.

Die Akte des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat dem Staatsgerichtshof vorgelegen.

11

B

I.

Die Anträge sind unzulässig.

12

Nach Art. 131 Abs. 1, 3 der Verfassung des Landes Hessen, im folgenden: Hessische Verfassung - HV -, in Verbindung mit §§ 43 bis 45 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann jedermann den Staatsgerichtshof anrufen, der die Verletzung eines ihm von der Hessischen Verfassung gewährten Grundrechts durch die öffentliche Gewalt geltend macht. Die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage setzt aber voraus, dass - noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Staatsgerichtshofs - ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes oder jedenfalls für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht (vgl. StGH, Beschluss vom 12. Juni 1996 - P.St. 1203 -, StAnz. 1996, S. 2187).

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Ein solches Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers liegt nicht vor, soweit der Antragsteller unter Berufung auf das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes sowie dem Gleichheitsgrundsatz die Zwischenmitteilung des Verwaltungsgerichts angreift, nach der keine Angabe zum Termin der Gerichtsentscheidung gemacht werden könne.

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Der Antragsteller ist hierdurch jedenfalls nicht mehr beschwert. Denn mit Verfügung vom 12. September 1997 wurde ihm nicht nur die voraussichtliche Terminierung mitgeteilt, sondern bereits Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 13. November 1997 anberaumt. Damit war dem Anliegen des Antragstellers Rechnung getragen. Der Antragsteller wird auch nicht durch irgendwelche nachteiligen Folgewirkungen belastet. Im Hinblick auf die insofern von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen ist weder eine Wiederholungsgefahr noch ein berechtigtes Rehabilitationsinteresse ersichtlich.

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2. Soweit der Antragsteller die Auslegung seines Antrages durch das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 1997 mit der Grundrechtsklage angreift, folgt die Unzulässigkeit der Grundrechtsklage jedenfalls daraus, dass er den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 StGHG kann die Grundrechtsklage - sofern für ihren Gegenstand der Rechtsweg zulässig ist - erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg erschöpft ist. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht dem Antragsteller nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung ein Rechtsbehelf zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu.

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Darauf, ob der Staatsgerichtshof überhaupt befugt ist, ein Gerichtsverfahren, das, wie hier, bundesrechtlich, nämlich durch die Verwaltungsgerichtsordnung geregelt ist, am Maßstab der Hessischen Verfassung zu überprüfen, kommt es danach nicht mehr an.

17

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.

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