LG Wiesbaden · Hessen 7. Zivilkammer Beschluss LS

Disqualifizerung eines Golfvereins für Spieltage der Golfliga im Wege eines einstweiligen verfügungsverfahrens

Zivilrecht

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Disqualifizierung eines Golfvereines bei Teilnahme eines nicht teilnahmeberechtigten Spielers

Orientierungssatz

Die Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aber dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und dem Antragsteller auf andere Weise ausreichender Rechtsschutz nicht gewährt werden könnte (vgl. BVerfG, Beschl.v.05.09.2019, 2 BvQ 41/19, Rn.3-zitiert nach juris-).Die Austragung der Meisterschaft am letzten Spieltag steht unmittelbar bevor, der Antragsteller hat keine Möglichkeit, ein Hauptsacheverfahren anzustrengen, um seine Ansprüche durchzusetzen. Die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren würde praktisch einer Rechtsverweigerung gleichzukommen.

Tenor

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Golf Club XXX gemäß Ziff. 6.5 i.V.m. Ziff. 10.7 b DGV-Ligastatut für den 3. und 4. Spieltag der Deutschen Golf Liga – Herren, 1. Bundesliga Süd, Saison 2026 zu disqualifizieren und die Wertungen der beiden Spieltage sowie die Abschlusstabelle entsprechend wie folgt zu berichtigen:

Der Golf Club XXXerhält für den 3. und 4. Spieltag jeweils null Punkte und belegt in der berichtigten Abschlusstabelle den dritten Platz mit 14 Punkten. Der Antragsteller rückt auf den zweiten Platz mit 18 Punkten vor und qualifiziert sich damit für das „Final Four“ am 1. und 2. August 2026.

Die Anträge der Antragsgegnerin auf Anordnung der Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, bzw. Abwendungsbefugnis bezüglich der Vollziehung der einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist ein Golfverein mit Sitz in Frankfurt und Mitglied des Antragsgegners, der der Dachverband des Golfsports in Deutschland ist. Der Antragsgegner organisiert und veranstaltet den bundesweiten Ligaspielbetrieb und erlässt die hierfür geltenden Ordnungen und Spielbestimmungen. Das bundesweite Ligasystem für den Mannschaftsgolfsport in Deutschland ist die durch den Antragsgegner organisierte Deutsche Golf Liga (DGL), deren Spielklasse die 1. Bundesliga ist. Diese ist in eine Nord- und eine Südstaffel unterteilt, in der jeweils 5 Mannschaften spielen. Eine Spielsaison umfasst 5 Spieltage, in jedem dieser Tage treten sämtliche Mannschaften einer Staffel gegeneinander an. Je nach Spielergebnis erhalten die Mannschaften Punkte, die beste Mannschaft 5 Punkte, die nachfolgend platzierten Mannschaften jeweils einen Punkt weniger. Die DGL wird auf Grundlage des DGV-Ligastatuts durchgeführt, wegen dessen Inhalts wird auf die Anlage AS 1 Bezug genommen.

Der Antragsteller ist Teilnehmer der 1. Bundesliga Süd. Der Golf Club XXX (GC SLR) ist ebenfalls Teilnehmer.

Die teilnehmenden Spieler der Vereine müssen grundsätzlich den Amateurstatus erfüllen, in Einzelfällen ist auch die Teilnahme eines Professionals je Mannschaft und Spieltag zulässig, Ziff. 6 DGV-Ligastatut. Bezüglich der Definition des Amateurs verweist Ziff. 6 DGV-Statut auf das DGV-Amateurstatut, auf das Bezug genommen wird (Anlage AS 3).

Gemäß Ziff. 6.5 Liga-Statut ist bei Teilnahme eines nicht teilnahmeberechtigten Spielers dessen Mannschaft für diesen Turniertag zu disqualifizieren. Nach Ziff. 10.7 b Liga-Statut ist Folge der Disqualifizierung für einen Turniertag, dass die betreffende Mannschaft an diesem Turniertag den letzten Platz belegt und keine Punkte erhält.

Der dritte Spieltag der Saison 2026 fand am 13./14.06.2026 statt. Für den GC XXX spielte diesen Tagen der Spieler XXX im Status eines Amateurs. Zuvor war dieser Spieler als Professional (Pro) tätig, er wurde auf seinen Antrag ab dem 31.05.2026 als Amateur eingestuft. Siemens hatte vom 23. bis 25.02.2026 als Pro an zumindest einem Golfturnier teilgenommen, auf die Anlage AS 2 wird Bezug genommen.

Am 4. Spieltag, der am 27./28.06.2026 stattfand, setzte der GC XXX neben dem Spieler Siemens auch den Spieler XXX als Pro ein.

Der GC XXX erzielte am 3. Spieltag 2 Ligapunkte und 4. Spieltag 5 Ligapunkte. In der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesamtwertung belegte der GC XXX deshalb den 2. Tabellenplatz mit 21 Ligapunkten.

Der Antragsteller belegte nach diesen beiden Spieltagen mit 17 Punkten den 3. Tabellenplatz.

Sofern der GC XXX für den 3. und/oder 4. Spieltag disqualifiziert würde, würde der Antragsteller den 2. Tabellenplatz belegen.

Zur Teilnahme am letzten Spieltag, der am 1./2.08.2026 stattfindet und an dem die deutsche Mannschaftsmeisterschaft ausgetragen wird, sind für die Bundesliga Staffel Süd und Nord nur die jeweils beiden bestplatzierten Mannschaften berechtigt.

Die Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 03.07.2026 beim Vorstand des Antragsgegners, die Disqualifizierung des GC XXX für die Spieltage 3 und 4 auszusprechen und die Spielwertung für beide Spieltage nebst der Tabelle der 1. Bundesliga Süd zu berichtigen. Zur Begründung berief sich der Antragsteller darauf, dass der Spieler XXX an den Spieltagen 3 und 4 nicht gemäß Z. 6.1 des DGV-Statuts teilnahmeberechtigt war, weil er zum Stichtag des 01.01.2026 kein Amateur im Sinne des DGV-Amateurstatuts war.

Der Vorstand des Antragsgegners wies den Antrag mit Schreiben vom 10.07.2026 zurück, auf die Anlage AS 7 wird Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 13.07.2026 bei dem Kontroll- und Schlichtungsausschuss des Antragsgegners eine Überprüfung der Entscheidung, auf die Anlage AS 8 wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16.07.2026 erklärte sich der Kontroll- und Schlichtungsausschuss für die Entscheidung für unzuständig (Anlage AS 9).

Der verbandsinterne Rechtsweg ist damit ausgeschöpft.

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter und verlangt die Disqualifizierung des GC XXX bezüglich des 3. und 4. Spieltages und die hieraus resultierende Berichtigung der Punktevergabe und darauf beruhende Tabellenplatzierung unter Bezugnahme auf Ziff. 6 und Ziff. 10 DGV-Ligastatut.

Wegen der Begründung des Antrags im einzelnen wird auf die Antragsschrift vom 21.07.2026 nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, den GC XXX gemäß Ziff. 6.5 i.V.m. Ziff. 10.7 lit. b DGV-Ligastatut für den 3. und 4. Spieltag der Deutschen Golf Liga – Herren, 1. Bundesliga Süd, Saison 2026 zu disqualifizieren und die Wertungen der beiden Spieltage sowie die Abschlusstabelle entsprechend wie folgt zu berichtigen: Der GC XXX erhält für den 3. und 4. Spieltag jeweils null Punkte und belegt in der berichtigten Abschlusstabelle den dritten Platz mit 14 Punkten. Der Antragsteller rückt auf den zweiten Platz mit 18 Punkten vor und qualifiziert sich damit für das „Final Four“ am 1. und 2. August 2026.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen;

Ihilfsweise :

1. über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung nicht ohne vorherige Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden;

2. die Anordnung oder Vollziehung einer angeordneten einstweiligen Verfügung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller eine angemessene Sicherheitsleistung hinterlegt;

3. es dem Antragsgegner nachzulassen, seinerseits die Vollziehung einer einst- weiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden, die durch eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft einer deutschen Großbank erbracht werden kann.

Dem Antragsgegner wurde mit Verfügung vom 22.07.2026 rechtliches Gehör durch Einräumung einer Stellungnahmefrist gewährt. Der Antragsgegner nahm mit Schriftsatz vom 29.07.2026 umfassend Stellung, hierauf wird Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

Der Antrag ist zulässig, weil der Antragsteller den verbandsinternen Rechtsweg ausgeschöpft hat (vgl. hierzu BGH, Urteil 20.09.2016, II ZR 25/15, Rn. 34 – zitiert nach Juris –), wie zwischen den Parteien unstreitig ist.

Der Antrag erfüllt das Bestimmtheitserfordernis, es ist klar und eindeutig formuliert, welches Verhalten von dem Antragsgegner gefordert wird.

Der Antrag ist auch nicht deswegen unzulässig, weil der Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Der Antragsgegner hat zwar zu Recht ausgeführt, dass die verlangte Leistung eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, weil die Disqualifizierung des GC XXX wegen Verstoßes gegen die Kriterien der Teilnahmeberechtigung der Mannschaftsmitglieder gemäß Ziff. 6.5 DGV-Ligastatut nach Ziff. 10.7 DGV-Ligastatut dazu führt, dass der disqualifizierte Verein für die betreffenden Spieltage keine Punkte erhält und den letzten Platz belegt. Das wiederum hat zur Folge, dass der Antragsteller auf Tabellenplatz 2 aufrückt und deshalb statt des GC XXX zur Teilnahme am letzten Spieltag, an dem die Meisterschaft ausgetragen wird, berechtigt ist. Mehr kann der Antragsteller auch in einem Hauptsacheverfahren nicht erreichen. Die Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aber dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und dem Antragsteller auf andere Weise ausreichender Rechtsschutz nicht gewährt werden könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.09.2019, 2 BvQ 41/19, Rn. 3 – zitiert nach juris –).

So liegt der Fall hier.

Die Austragung der Meisterschaft am letzten Spieltag steht unmittelbar bevor, der Antragsteller hat keine Möglichkeit, ein Hauptsacheverfahren anzustrengen, um seine Ansprüche durchzusetzen.

Die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren würde praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkommen.

Der Antragsteller hat seine Interessen auch mit der gebotenen Eile verfolgt. Er hat unmittelbar nach dem 4. Spieltag einen Antrag auf Disqualifizierung des GC XXX bei dem zuständigen Vorstand des Antragsgegners gestellt. Nach Zurückweisung dieses Antrags hat der Antragsteller den Kontroll- und Schlichtungsausschuss des Antragsgegners angerufen und wenige Tage später das erkennende Gericht. Der bis zum letzten Spieltag verbleibende knappe Zeitraum ist nicht der Untätigkeit des Antragstellers geschuldet, sondern der Terminierung dieses Spieltags.

Es kommt hinzu, dass auch eine Abwägung der Interessen der Parteien dazu führt, dass diejenigen des Antragstellers eindeutig überwiegen. Die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs ist eindeutig (dazu sogleich), die Rechtslage zugunsten des Antragstellers zweifelsfrei. Eine Verweisung auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen kann nicht erfolgen, weil der dem Antragsteller entstehende Schaden, nämlich der Verlust der Möglichkeit, am Wettbewerb um die Deutsche Meisterschaft teilzunehmen, endgültig und in Geld nicht bezifferbar ist. Die Interessen des Antragsgegners, verbandsautonome Entscheidungen zu treffen, bzw. organisatorische Schwierigkeiten bei der Durchführung des letzten Spieltag zu überwinden, wiegen weit weniger schwer. Der Antragsgegner hat kein schutzwürdiges Interesse daran, bestandskräftige Entscheidungen zu treffen, die seinem eigenen Regelwerk und damit den selbst gesetzten Regeln der sportlichen Fairness zuwiderlaufen.

Insoweit liegt der vorliegende Fall auch anders, als diejenigen, die den von dem Antragsgegner herangezogenen Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 20.05.2020 (19 W 22/20) und LG Wiesbaden (14 O 62/21) zugrunde lagen. In den dortigen Fällen ging es jeweils nicht darum, dass bereits feststand, dass bei Erlass der beantragten Regelung eine konkrete Folge für das sportliche Fortkommen des Antragstellers resultierte. Im Fall des OLG Frankfurt bestand die Möglichkeit, dass der Antragsteller vor Beginn der Spielzeit noch gesondert durch eine Aufstockung der Liga zugelassen werden konnte, sodass dessen Antrag auf Verhinderung des drohenden Abstiegs nicht dringlich war. Im Fall des LG Wiesbaden stand bei Versagung des Begehrens auf Neubewertung nicht fest, dass tatsächlich der Abstieg in eine nachrangige Liga oder die Nichtteilnahme an einer Meisterschaft die Folge war.

Hier ist es aber so, dass bei einer Tabellenwertung, die dem eigenen Regelwerk des Antragsgegners entspricht, die Teilnahme des Antragstellers an der Deutschen Meisterschaft feststeht. Es geht daher nicht um möglicherweise bestehende Aussichten oder kompensierbare Nachteile. Dem Antragsteller ist daher zuzustimmen, dass der Kernbereich seiner sportlichen Betätigungen und der damit verbundenen Wettbewerbschancen berührt ist.

Schutzwürdige Interessen des GC XXX sind nicht berührt. Dieser Verein hat einen Spieler an zwei Turniertagen teilnehmen lassen, der erkennbar nicht teilnahmeberechtigt war. Entgegen dem Vortrag des Antragsgegners sind insoweit sportliche Leistungen dieses Vereins nicht von Bedeutung.

Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Antragsgegner hat zu Unrecht am 3. und 4. Spieltag Punkte an den konkurrierenden Verein GC XXX vergeben. Dieser Verein hat mit dem Spieler XXX einen Spieler aufgestellt, der die Voraussetzungen für die Teilnahme am Spielbetrieb nicht erfüllt hat. Die Teilnahmebedingungen hat der Antragsgegner in Ziff. 6 seines Statuts geregelt. Hiernach muss ein Spieler „seit dem 01.01. des betreffenden Kalenderjahres die Amateureigenschaft (i.S.d. DGV-Amateurstatuts) besitzen …“. Diese Voraussetzung erfüllte der Spieler XXX nicht. Er war unstreitig nicht seit dem 01.01.2026 Amateur im Sinne des Amateurstatuts. Vielmehr hat er unstreitig das Amateurstatut erst zum 01.06.2026 erhalten. Er hätte damit nicht in der Saison 2026 als Amateur spielen dürfen. Dass unter Umständen eine Teilnahme des Spielers XXX am 3. Spieltag als Pro möglich war, ist nicht relevant, da er als Amateur und nicht als Pro eingesetzt wurde. Es kommt hinzu, dass am 4. Spieltag darüber hinaus auch der Spieler XXX durch den GC SLR eingesetzt wurde, der unstreitig die Pro-Eigenschaft aufweist. Gemäß Ziff. 6.1 ist aber nur der Einsatz eines Pro je Spieltag und Mannschaft möglich. Jedenfalls am 4. Spieltag waren damit zwei Spieler durch den GC XXX eingesetzt, die nicht Amateure im Sinne des Amateurstatuts waren.

Der Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, es liege im Bezug auf Ziff. 6.1 des DGV-Ligastatuts eine ausfüllungsbedürftige Lücke vor, weil sich diese Regelung nicht dazu verhalte, welche Rechtsfolge eintreten soll, wenn ein Spieler während der laufenden Saison vom Status des Pro in den Status des Amateurs zurückversetzt werde. Diese Lücke besteht nicht. Nach dem Wortlaut der Regelung ist eindeutig, dass ein Spieler seit dem 01.01. des betreffenden Jahres Amateur gewesen sein muss, das heißt, ununterbrochen.

In diesem Zusammenhang ist nicht relevant, welche Intentionen der Regelungsgeber verfolgt hat, insbesondere, ob er bedacht hat, welche Konsequenzen die Einführung eines Teilnahmerechts für Pros in Jahren 2013 haben würde. Die Auslegung von Verbandsrecht, gleichviel ob dies in einer Satzung oder außerhalb der Satzung enthalten ist, ist nach objektiven Kriterien als ein von den erstellenden Personen losgelöstes Regelwerk sich heraus vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2015, II ZR 23/14, Rn. 24, m.w.N. – zitiert nach juris –). Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei dem Sportverband um einen Monopolverband handelt, der als einziger bestimmte Leistungen unter den von ihm selbst aufgestellten Kriterien erbringt (BGH, aaO, Rn. 22). Der Antragsgegner ist ein solcher Verband, unstreitig erbringt er als Dachverband des Golfsports in Deutschland als einziger die Organisation und Durchführung des bundesweiten Ligaspielbetriebs.

Bei der deshalb vorzunehmenden objektiven Auslegung ist vorrangig der Wortlaut von Bedeutung. Der Wortlaut der in Ziff. 6.1 DGV-Ligastatut enthaltenen Regelungen ist eindeutig und unmissverständlich. Hiernach muss ein Spieler, um teilnahmeberechtigt zu sein, seit dem 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres die Amateureigenschaft besitzen. Es kommt damit nicht in Betracht, dass ein Spieler teilnahmeberechtigt ist, der unterjährig die Amateureigenschaft erwirbt oder verliert. Das würde dem klaren Wortlaut der Regelung widersprechen. Dass der Antragsgegner als Regelungsgeber möglicherweise eine andere Intention verfolgt hat, ist nicht von Bedeutung, da diese Intention nicht nach außen getreten ist. Sie ist bei objektiver Auslegung auch nicht nachvollziehbar. Insbesondere gilt die vorstehende Regelung unabhängig und zusätzlich zu der weiteren Teilnahmevoraussetzung, dass der betreffende Spieler seit dem 01.01. des betreffenden Jahres ohne Unterbrechung seinem Heimatclub angehört haben muss.

Die dem entgegenstehende Auffassung des Antragsgegners, die auch zu der Entscheidung der Wertung des 3. und 4. Spieltages geführt hat, ist unvertretbar und deshalb unbillig.

Dass der Antragsgegner selbst im Jahr 2025 in einem vergleichbaren Fall (Spielerin XXX) selbst die Auffassung vertreten hat, die Teilnahme einer Spielerin an einem Ligaspiel sei nicht möglich, weil sie für das Jahr 2025 nicht ununterbrochen Amateurin im Sinne des Amateurstatuts war, ist vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidend.

Rechtsfolge der Teilnahme eines Spielers, der gegen die Kriterien der Teilnahmeberechtigung verstößt ist gemäß Ziff. 6.5 des DGV-Ligastatuts die Disqualifikation der Mannschaft für diesen Turniertag. Da der Spieler XXX am 3. und 4. Turniertag als Amateur eingesetzt war, obwohl er die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, war der GC XXX für diese beiden Tage zu disqualifizieren. Folge hiervon ist gemäß Ziff. 10.7 des DGV-Ligastatuts, dass der GC XXX für diese Turniertage den letzten Platz belegt und null Punkte erhält. Diese Rechtsfolgen sind nach dem Regelwerk des Antragsgegners zwingend, ebenfalls keiner Auslegung zugänglich, ein Ermessensspielraum ist nicht eröffnet.

Die Hilfsanträge des Antragsgegners sind unbegründet.

Es ist nicht vorgetragen, welcher mögliche Schaden dem Antragsgegner durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung entstehen kann, der durch eine Sicherheitsleistung abgedeckt werden soll. Rein organisatorische Maßnahmen, die auf einem Austausch der teilnehmenden Vereine beruhen, können nach der Aktenlage keine Kosten verursachen, die der Absicherung bedürften. Es kommt hinzu, dass der Nachweis der Erbringung einer Sicherheitsleistung und gegebenenfalls Abwendungsbefugnis für den Antragsgegner zeitlich nicht mehr rechtzeitig zu erbringen ist. Die letzten beiden Spieltages stehen unmittelbar bevor.

Als unterlegene Partei hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

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