VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Wenn die zuständigen Behörden zur Sicherstellung einer für das Bundesgebiet gebotenen einheitlichen Ausübung …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Wenn die zuständigen Behörden zur Sicherstellung einer für das Bundesgebiet gebotenen einheitlichen Ausübung eines weit gesteckten Ermessensrahmens Richtlinien aufstellen, um danach regelmäßig zu verfahren, dann ist die Berufung auf diese Richtlinien - wenn deren objektiv feststellbare Voraussetzungen nicht erfüllt sind - gerade eine Entscheidung im Rahmen des von der Verwaltung sich selbst gesteckten Rahmens und keine Ermessensunterschreitung.

2. Bei Beachtung und Berücksichtigung der aufgestellten Einbürgerungsrichtlinien wird eine gleiche Behandlung vergleichbarer Tatbestände ermöglicht, eine konkrete Überprüfung der getroffenen Entscheidung durch das Gericht nach § 114 VwGO erleichtert und dem einbürgerungswilligen Ausländer eine günstige Entscheidung dann gesichert, wenn er die in den Richtlinien aufgestellten objektiven Merkmale nachzuweisen und subjektive Bedenken auszuräumen vermag.