LG Bonn · Nordrhein-Westfalen 4. Kammer für Handelssachen Beschluss

LG Bonn – 16 O 7/06

Zivilrecht

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zum Betrage von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern,

untersagt,

die Gasversorgung für das Haus der Antragsteller V-Straße, in X zu kündigen bzw. zu sperren oder den Antragstellern weiter mit der Kündigung bzw. der Sperrung zu drohen, bis sie den Nachweis der Angemessenheit ihrer Gebührenerhöhung den Antragstellern offengelegt hat.

Diese Untersagung gilt für die der Kundennummer ...... zugrundeliegende Verbrauchsstelle.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gegenstandswert: 1.000,00 €