VG Berlin 20. Kammer Beschluss

Vorläufige Aufnahme in bilingualen Gymnasialzug KI-Titel

Eilbedürftigkeit · Schulplatzvergabe · Vorläufiger Rechtsschutz · Verwaltungsverfahren · Schulgesetz Berlin

Verwaltungsrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000, - Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2026/27 vorläufig in die Jahrgangsstufe 5 des U…Gymnasiums (grundständiger bilingualer Zug) aufzunehmen,

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ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und die Antragsteller mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Zwar ist ein Anordnungsgrund gegeben, da den Antragstellern ein Abwarten der Entscheidung angesichts des Umstandes, dass der Schulunterricht am 24. August 2026 beginnt, nicht zugemutet werden kann.

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Die Antragsteller haben jedoch den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung fehlt es an der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1. im Schuljahr 2026/2027 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 5 des U…Gymnasiums (grundständiger bilingualer Zug) beanspruchen kann.

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1. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2026 (GVBl. S. 700), in Verbindung mit der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung – Aufnahmeverordnung – (AufnahmeVO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2026 (GVBl. S. 61). Die Aufnahmeverordnung regelt die Besonderheiten der Aufnahme in grundständige bilinguale Züge ab der Jahrgangsstufe 5, wie sie unter anderem am U…Gymnasium eingerichtet sind.

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Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, so werden gemäß § 5 Abs. 2 AufnahmeVO-SbP vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen. Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen. Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Auswahlgesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mit den Schülerinnen und Schülern durchführt. In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft. Es besteht aus einer bewertungsfreien Einführung, der Arbeit mit einem von der Schule vorgegebenen Text und einer Aufgabe, in der die Fähigkeit zu logischem Denken nachzuweisen ist. Insgesamt können 50 Punkte erreicht werden. Bei der Arbeit mit dem Text werden für die Kriterien „Lautes Vorlesen“ und „Explizites Sprachwissen“ jeweils bis zu 5 Punkte, für das Leseverständnis bis zu 10 Punkte und für die gezeigte Kommunikationsfähigkeit bis zu 15 Punkte vergeben. Für die Aufgabe, in der logisches Denken nachzuweisen ist, werden bis zu 15 Punkte vergeben.

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Am U…Gymnasium wurden zum Schuljahr 2026/2027 für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 zwei Klassen mit jeweils 30 Schulplätzen eingerichtet. Danach waren insgesamt 60 Schulplätze zu vergeben. Diesen standen 185 Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern gegenüber, die die Schule als Erstwunschschule angegeben haben. Von ihnen erfüllten 169 Schülerinnen und Schüler kumulativ die Kriterien einer Förderprognose für das Gymnasium und einer Notensumme von 4 bis 6, darunter auch die Antragstellerin zu 1. Da bereits dieser Bewerberkreis die Aufnahmekapazität überstieg, führte die Schule ein standardisiertes Auswahlgespräch unter Verwendung eines einheitlichen Bewertungsbogens durch.

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Zunächst wurden 46 Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die im Auswahlgespräch mindestens 41 der 50 Punkte erzielt hatten. Die verbliebenen 14 Plätze wurden unter den 20 Kindern mit einem Punkteergebnis von 40 Punkten verlost. Die Antragstellerin zu 1. hatte im Aufnahmegespräch lediglich 39 Punkte erzielt und wurde nicht am Losverfahren beteiligt.

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Das Auswahlverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.

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a) Soweit die Antragsteller Fehler bei der Dokumentation der Auswahlgespräche monieren, können sie damit nicht durchdringen. Diese begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

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Hierzu hat die Kammer in den vergangenen Jahren in mehreren Verfahren betreffend das Auswahlverfahren zur Aufnahme an dieser Schule bereits ausgeführt (Beschlüsse vom 5. September 2023 – VG 20 L 124/23 –, juris Rn. 11 und vom 9. August 2022 – VG 20 L 168/22 –, EA S. 4 ff):

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„In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass standardisierten Aufnahmegesprächen die Bedeutung von Aufnahmeprüfungen zukommt, da ihre Ergebnisse darüber entscheiden, ob ein Bewerber unmittelbar aufgenommen wird oder nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018 – OVG 3 S 44.18 –, juris Rn. 4 ff.). Auch der Sinn des Aufnahmeverfahrens, nämlich die Eignung der Schülerinnen und Schüler für das spezifische Angebot der Schule zu überprüfen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 AufnahmeVO-SbP), spricht für den prüfungsrechtlichen Charakter der Gespräche. In ihnen werden Leistungen auf den in § 5 Abs. 2 Satz 5 AufnahmeVO-SbP genannten Kompetenzfeldern abgefragt, um daran anknüpfend die erforderliche Eignung feststellen zu können. Dies ist der Sache nach nichts anderes als eine Leistungsabfrage beispielsweise in den in die Notensumme (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO-SbP) einfließenden Unterrichtsfächern, welcher ohne Zweifel Prüfungscharakter zukäme. Ausgehend von einem prüfungsrechtlichen Charakter der Aufnahmegespräche sind für deren Konzeption und Durchführung die für den Bereich des Prüfungsrechts entwickelten Grundsätze maßgeblich (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 21. September 2018, a.a.O., Rn. 6 und vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris Rn. 7 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – BVerfG 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 –, juris).

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Daraus folgt, dass vorab die Bewertungsmaßstäbe zu definieren sind, was hier über die auf den Protokollbögen aufgeführten aufgabenspezifischen Bewertungsstufen in hinreichend konkreter Form erfolgt ist. Daneben spielt die von § 2 Abs. 3 Satz 5 AufnahmeVO-SbP geforderte Dokumentation der Gesprächsergebnisse eine wichtige Rolle (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2018, a.a.O., Rn. 9). Die Dokumentationspflicht dient dem Zweck, die gebotene Vergleichbarkeit zu gewährleisten und eine ggf. nachfolgende (gerichtliche) Kontrolle zu ermöglichen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2019 – VG 14 L 253.19 –, juris Rn. 17). Wie weit die Dokumentationspflicht im Einzelnen reicht, ergibt sich unbeschadet verfassungsrechtlich gebotener Mindestanforderungen aus den jeweiligen (materiell-)gesetzlichen Vorschriften (vgl. Niehus/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2017, Rn. 456), hier aus der Aufnahmeverordnung. Diese bestimmt in § 2 Abs. 3 Satz 5 AufnahmeVO-SbP, dass im Rahmen standardisierter Verfahren die „Ergebnisse zu dokumentieren sind“. Damit soll, wie die Verordnungsbegründung zeigt (S. 13, abrufbar unter https://pardok.parlament-berlin.de/portala/start.tt.html), eine echte Dokumentationspflicht geregelt werden, die die Gerichte in die Lage versetzt, das Aufnahmeverfahren rechtlich zu prüfen (vgl. den Beschluss der Kammer vom 26. Juli 2021 – VG 20 L 41/21 –, BA S. 6 f.).

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Dieser Dokumentationspflicht ist mit den im Aufnahmeverfahren des U…-Gymnasiums für das Schuljahr 2022/2023 verwendeten Protokollbögen Genüge getan. Sie geben über die jeweils angekreuzten Bewertungskategorien Aufschluss darüber, wie die Leistung der jeweiligen Schülerin bzw. des jeweiligen Schülers bei jeder einzelnen Aufgabe und Unteraufgabe im aufgabenspezifischen Erwartungshorizont eingeordnet wurde und ermöglichen unter jeder Teilaufgabe die Möglichkeit weiterer handschriftlicher Eingaben im Feld „Bemerkungen“. Daran knüpft die jeweilige Punktebewertung. Auf diese Weise bleibt nachträglich nachvollziehbar, dass z.B. der Antragsteller zu 1. im Sprachteil bei Aufgabe 1. A. nur 2 von 5 Punkten erhalten hat, da er aus Sicht des Gesprächsleiters stockend vorlas, kein zeilenübergreifendes Lesen beherrschte und Probleme beim Lesen von 3 bis 5 Wörtern bei nur ansatzweiser Betonung aufwies. Eine solche Dokumentation entspricht den Anforderungen, zumal über die aufgabenspezifische Definition der Punktabstufungen hinreichend gewährleistet ist, dass die Bewertung sich an der dortigen Leistungsdefinition orientiert und nicht etwa an sachfremden Erwägungen oder gar willkürlich erfolgt. Weitergehende Anforderungen sind nicht zu stellen.“

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Hieran hält die Kammer nach erneuter Prüfung weiterhin fest, zumal hinsichtlich der Art und Weise der Dokumentation der Auswahlgespräche für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 auch zum Schuljahr 2026/2027 keine Veränderungen erkennbar sind. Soweit die Antragsteller zutreffend darauf hinweisen, dass in einigen von ihnen benannten Bewertungsbögen – darunter auch der Bewertungsbogen der Antragstellerin zu 1. bei Aufgabe 2. C. – die erreichte Punktezahl allein in der letzten Spalte („Bewertung“) vermerkt ist, nicht aber zusätzlich in einem Feld der Bewertungskategorien für diese Teilaufgabe eine Kennzeichnung gesetzt wurde, vermag dies nicht die Ordnungsgemäßheit der Punktebewertung in Frage zu stellen. Denn die Bewertung der Leistung in der Teilaufgabe ist ohne weiteres durch die eingetragene Punktzahl im Feld „Bewertung“ eindeutig erkennbar; eine zwingend zweifache Dokumentation der Einzelbewertung ist weder vorgegeben (vgl. § 5 Abs. 2 AufnahmeVO-SbP) noch geboten. Die erfolgte Bewertung lässt deshalb auch ohne Kreuz im Feld der Bewertungskategorie stets den Rückschluss auf die fachpädagogische Einschätzung der prüfenden Lehrkraft zu. Systematische Mängel im Aufnahmeverfahren liegen darin nicht. Ebenso wenig sind darin Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass Punkte willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen festgesetzt wurden.

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Dies gilt auch bei Berücksichtigung des von den Antragstellern monierten Übertragungsfehlers im Bewertungsbogen des Bewerbers F.S. (Verwaltungsvorgang, Bl. 346 f.), bei dem für die Leistung Aufgabe 2.B. die Bewertungskategorie für die Vergabe von vier Punkten angekreuzt wurde, im Feld „Bewertung“ indes lediglich 3 Punkte vermerkt worden sind. Insoweit handelt es sich um einen singulären Übertragungsfehler, der vorliegend auch deshalb unbeachtlich ist, weil er sich nicht zu Lasten der Antragstellerin zu 1. ausgewirkt hat.

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b) Das verfassungsrechtlich geschützte Recht der Antragstellerin zu 1. auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen wird durch das durchgeführte Auswahlverfahren nicht verletzt. Die Chancengleichheit der sich um die Aufnahme bewerbenden Kinder und ihre Teilhaberechte waren ausreichend gewährleistet.

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Das Recht auf gleiche Teilhabe am Auswahlverfahren schließt den Anspruch auf hinreichenden und den Umständen angemessenen Schutz vor Manipulationen bei der Verfahrensdurchführung ein (s. dazu VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2024 – VG 39 L 334/23 –, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2023 – OVG 3 S 93/23 –, juris Rn. 10). Dem wurde hier Genüge getan.

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Das Vorbringen, die Auswahlgespräche seien seit mehreren Jahren mit dem selben Text unter dem Titel „Bequemlichkeit mit Tücken“ und der exakt gleichen Aufgabenstellung im Sprachteil durchgeführt worden, weshalb die Gefahr bestehe, dass im Vorfeld sowohl der Text als auch die dazugehörigen Aufgaben an Eltern und sich bewerbende Kinder weitergegeben worden und ihnen so unter Verstoß gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit ein Vorteil gegenüber anderen entstanden sei, vermag daran nichts zu erinnern.

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Der Kammer ist aus den (jährlichen) Verfahren betreffend das Aufnahmeverfahren für die Jahrgangsstufe 5 des U…Gymnasiums bekannt, dass die Aufgabenstellung im Rahmen des standardisierten Auswahlgesprächs seit einigen Jahren unverändert verwendet wird.

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Auch wenn eine Neukonzipierung wünschenswert wäre, ist die Wiederverwendung derselben Aufgabenstellung unschädlich und lässt nicht den Schluss zu, dass Einzelnen daraus ein die Chancengleichheit und das Teilhaberecht ihrer Mitbewerber und Mitbewerberinnen verletzender Vorteil erwachsen ist.

24

Für eine Weitergabe des Wortlautes des Textes und der konkreten Aufgabenstellung sowie für die Annahme einer daraus folgenden versteckten Einflussnahme oder Manipulation besteht keine belastbare Tatsachengrundlage und bleibt das Vorbringen insoweit spekulativ.

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Die Antragsteller zeigen selbst keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Behauptung auf, der genaue Text und/oder die konkreten Aufgaben seien zahlreichen Schülerinnen und Schülern – insbesondere denen mit Geschwisterkindern, die das Auswahlverfahren in früheren Jahren bereits durchlaufen haben – sowie Eltern bekannt (gewesen). Im Übrigen ist auch nicht gesichert, dass die in den Blick genommenen Geschwisterkinder nur nach dem Ergebnis des Auswahlgesprächs und nicht bereits unmittelbar aufgrund ihrer Notensumme aufgenommen worden sind.

26

Die Antragsteller lassen zudem offen, auf welche Weise die Bekanntgabe der genauen Aufgabenstellung geschehen sein soll. Der Antragsgegner gewährte nach eigenen Angaben keine unbeaufsichtigte Einsicht in die Testunterlagen.

27

Nach dem Vortrag der Antragsteller schließt die Kammer allerdings nicht aus, dass der Inhalt des Textes Eltern im Vorfeld einer Bewerbung am U…Gymnasium jedenfalls in groben Zügen bekannt geworden sein könnte.

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Allein die überschlägige Kenntnis vom Inhalt der Aufgaben vermittelt für sich genommen jedoch noch keinen Vorteil für ein Bewerberkind im Rahmen des standardisierten Aufnahmegesprächs.

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Dabei ist zuvörderst zu beachten, dass das Auswahlverfahren für die Jahrgangsstufe 5 des U…Gymnasiums als grundständiges bilinguales Gymnasium nach § 5 Abs. 2 Satz 5 AufnahmeVO-SbP für das standardisierte Aufnahmegespräch – im Gegensatz zu Aufnahmeverfahren für andere Schulen besonderer pädagogischer Prägung – gerade keine fachliche Eignungsprüfung vorsieht, sondern die Überprüfung insbesondere von Kommunikationsfähigkeit, logischem Denken und Leseverständnis. Es geht also nicht um die Feststellung vorhandenen Wissens – welches tatsächlich durch die bloße Wiedergabe eines bekannten Textes belegt werden könnte –, sondern von Kompetenzen, die nach Auffassung des Verordnungsgebers besonders wichtig für die erfolgreiche Teilnahme am bilingualen Unterricht sind. Schon deshalb hätte ein – unterstellter – Kenntnisvorsprung allenfalls einen begrenzten Einfluss auf die Feststellung der maßgeblichen Kompetenzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2025 – OVG 3 S 97/24 –, juris Rn. 6). Die jeweiligen Bewertungsstufen umfassen beispielsweise Eigenleistungen wie „flüssiges Lesen“, „Betonung“ beim Vorlesen (1.A.), die Sicherheit und Flexibilität des Bewerbers oder der Bewerberin im Gespräch bei der Bewertung der Kommunikationsfähigkeit sowie die Qualität der Antwortsätze (Aufgabe 1.C.).

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Zu berücksichtigen ist ferner, dass die durch die Prüferin oder den Prüfer vorzunehmende Leistungsbeurteilung auf ihrer bzw. seiner höchstpersönlichen Einschätzung und Wertung beruht, die von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt sind und die sich im Verwaltungsgerichtsprozess nur sehr schwer und teilweise gar nicht erfassen lassen. Subjektive Eindrücke und Zufälligkeit fachlicher Prägung der Prüferinnen und Prüfer beeinflussen die Notengebung (s. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 – OVG 3 S 72.18 –, juris Rn. 7). Allein eine Vorabkenntnis der konkret verwendeten Aufgaben mit der Möglichkeit einer gezielten Vorbereitung, würde die fachpädagogische Bewertung verfälschen und einen Verstoß gegen das Gebot gleichen Zugangs zu öffentlichen Bildungseinrichtungen darstellen. Hierfür sind, wie dargetan, keine belastbaren Anhaltspunkte aufgezeigt.

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c) Die Ausgestaltung der Auswahlgespräche unterliegt auch sonst keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Landesgesetzgeber hat den Verordnungsgeber in § 18 Abs. 3 SchulG hinreichend ermächtigt, das Aufnahmeverfahren für Schulen besonderer pädagogischer Prägung zu regeln. Der Besuch einer Schule besonderer pädagogischer Prägung ist nach § 18 Abs. 4 SchulG freiwillig.

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Wie bereits dargelegt, ist in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass den im Falle der Übernachfrage zu führenden standardisierten Aufnahmegesprächen die Bedeutung von Aufnahmeprüfungen zukommt. Jedoch berühren sie nicht den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Denn es geht dabei nicht um den Zugang zu einem Beruf als Abschluss einer schulischen, universitären oder praktischen Ausbildung, sondern (lediglich) um ein Gespräch zur Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 eines grundständigen bilingualen Gymnasiums - einer Schule besonderer pädagogischer Prägung - im Fall der Übernachfrage (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Sätze 3 ff. AufnahmeVO-SbP). Erfolglosen Bewerberinnen und Bewerbern, die nach dem Ergebnis des standardisierten Auswahlgesprächs nicht ab der Jahrgangsstufe 5 in den gewünschten Zug aufgenommen werden, stehen verschiedene weitere Möglichkeiten in Berlin offen, um die allgemeine Hochschulreife zu erlangen. Insbesondere können sie nach Abschluss der Grundschule in der Jahrgangsstufe 6, was der Gesetzgeber gemäß § 20 Abs. 1 SchulG als Regelfall vorgesehen hat, beim Übergang in die Sekundarstufe I unter den in § 56 Abs. 1 Satz 2, 3 SchulG, § 5 Abs. 1 Sek I-VO genannten Voraussetzungen die Schulart Gymnasium wählen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2025, a.a.O. Rn. 4 m.w.N. sowie vom 5. Dezember 2025 – OVG 3 S 124/25 –, UA S. 4). Das Recht der Antragstellerin zu 1. auf gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen im Land Berlin (Art. 20 Abs. 1 der Verfassung von Berlin, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 – 1 BvR 971/21 –, juris Rn. 45 ff.) steht nicht in Frage (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2025, a.a.O. Rn.5).

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (s. dazu auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2026 – OVG 3 S 39/26 –, juris Rn. 13f.).

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