Jede Verbesserung der öffentlichen Einrichtung Schmutzwasserbeseitigung bringt für den Eigentümer der …
Leitsatz
Jede Verbesserung der öffentlichen Einrichtung Schmutzwasserbeseitigung bringt für den Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des § 6 Abs 1 S 1 KAG ND mit sich.
Die Aufwendungen für eine dritte Reinigungsstufe, die Schlammentwässerung und einer Verstromungsanlage können bei einer Verbesserungsmaßnahme zum beitragsfähigen Aufwand gehören.
Vorausleistungen dürfen nur ausnahmsweise in Höhe des voraussichtlich endgültigen Beitrags erhoben werden.
Ob eine Vorausleistungserhebung in Höhe von ca 83 % des voraussichtlich endgültigen Betrags angemessen im Sinne von § 6 Abs 7 S 1 KAG ND ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Zeitspanne zwischen Vorausleistungserhebung und Fertigstellung der Anlage, der Größe der Anlage und den finanziellen Vorausleistungen der Gemeinde.