Aufwendungen für ein Gutachten, das ein Bauherr einholt, um die Bauaufsichtsbehörde nach der Einlegung des …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Aufwendungen für ein Gutachten, das ein Bauherr einholt, um die Bauaufsichtsbehörde nach der Einlegung des Nachbarwiderspruches zur Anordnung der sofortigen Vollziehung zu veranlassen, sind nicht erstattungsfähig, wenn der Nachbar nach Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hat.