OLG Bremen Beschluss

Vorzeitige Besitzeinweisung bei Fernstraßenplanung KI-Titel

Vorzeitige Besitzeinweisung · FStrG § 18f · Verweisung an Verwaltungsgericht · einstweiliger Rechtsschutz · Baulandsache

Sachen- und Grundstücksrecht Beschwerde zurückgewiesen

Sonstiges

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 1 W 3/22 (b) = 1b O 186/22 Landgericht Bremen

1 W 4/22 (b) = 1b O 187/22 Landgericht Bremen

B e s c h l u s s

In der Baulandsache

…,

Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: …

gegen

…, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte: …

Weitere Beteiligte:

…,

hat der Senat für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel und die Richterin am Landgericht Wesemüller am 16.03.2022 beschlossen:

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin vom 23.02.2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 18.02.2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des Hauptsacheverfahrens und eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung durch die Antragsgegnerin als Enteignungsbehörde auf fernstraßenplanungsrechtlicher Grundlage. Mit Beschluss vom 01.02.2022 hat die Antragsgegnerin auf Antrag der weiteren Beteiligten, der …, den Besitz des Antragstellers an mehreren Grundstücken, die vom Projekt … betroffen sind, im Wege der vorzeitigen Besitzeinweisung gemäß § 18f FStrG mit Wirkung zum 21.02.2022, 0.00 Uhr auf die weitere Beteiligte übertragen. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Beschlusses der Antragsgegnerin verweist auf die Zuständigkeit der Kammer für Baulandsachen beim Landgericht Bremen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 09.02.2022 Klage vor dem Landgericht Bremen erhoben und mit diesem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt, zudem hat er mit Antrag vom selben Tag im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den angefochtenen Beschluss wiederherzustellen. Mit Hinweisverfügung vom 14.02.2022 hat der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bremen als Kammer für Baulandsachen darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, das Verfahren sowohl in der Hauptsache wie auch hinsichtlich des einstweiligen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht Bremen zu verweisen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom selben Tag hilfsweise die Verweisung beider Verfahren an das Verwaltungsgericht Bremen beantragt. Die Antragsgegnerin ist mit Schriftsatz vom 15.02.2022 der beabsichtigten Verweisung an das Verwaltungsgericht Bremen entgegengetreten, da die Kammer für Baulandsachen für die Verfahren zuständig sei. In der Sache hat die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzuweisen. Mit Beschluss vom 18.02.2022 hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Bremen als Kammer für Baulandsachen für beide Verfahren den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und beide Rechtsstreite an das Verwaltungsgericht Bremen verwiesen.

3 Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin in beiden Verfahren mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 23.02.2022, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig zu erklären. Das Landgericht Bremen hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 03.03.2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig nach den §§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG, 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO, aber in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat die Verfahren zutreffend an das Verwaltungsgericht Bremen verwiesen, da die Verwaltungsgerichte für die vorliegenden Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über die vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18f FStrG (Bundesfernstraßengesetz) zuständig sind. Es handelt sich im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die auch nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.

1. Bei dem Verfahren einer vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f FStrG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art (siehe BVerwG, Beschluss vom 01.04.1999 – 4 B 26/99, juris Rn. 8, NVwZ-RR 1999, 485), wie auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht.

2. Die Rechtsbehelfe gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f FStrG sind auch nicht mehr nach der Regelung des § 9 Abs. 3 VerkPKG (Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz) den ordentlichen Gerichten zugewiesen, wie dies noch in der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde zu legen war (siehe BVerwG, a.a.O., juris Rn. 8). Die Regelungen des VerkPKG galten nach dessen § 1 Abs. 1 VerkPKG lediglich beschränkt auf die neuen Länder sowie das Land Berlin und im Übrigen befristet bis zum Ablauf des 16.12.2006. Mangels Eingreifen dieser abdrängenden Sonderzuweisung verbleibt es daher bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 11; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 08.05.2014 – 9 B 3/14, juris Rn. 8, NVwZ-RR 2014, 622; Beschluss vom 08.05.2014 – 9 B 4/14, juris Rn. 8; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2010 – 11 Bauland W 1/10, juris Rn. 6, NVwZ 2011, 639; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2014 – 1 S 282.13, juris Rn.5; VG Berlin, Beschluss vom 10.12.2013 – 1 L 309.13, juris Rn. 23; VG Kassel, Beschluss vom 17.02.2021 – 4 L 193/21.KS, juris Rn. 31).

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3. Eine Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte ist auch nicht den Regelungen des § 18f Abs. 8 FStrG in Verbindung mit § 8 S. 2 Enteignungsgesetz Bremen zu entnehmen. § 18f Abs. 8 FStrG verweist im Kontext der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f FStrG darauf, dass im Übrigen die Enteignungsgesetze der Länder gelten. § 8 S. 2 Enteignungsgesetz Bremen wiederum bestimmt, dass bei Verwaltungsakten nach diesem Gesetz bestimmte Normen des Bundesbaugesetzes a.F. entsprechende Anwendung finden sollen, darunter auch die nunmehr in § 217 Abs. 1 S. 4 BauGB geregelte Zuständigkeit der Kammern für Baulandsachen. Dabei dürfte die Anwendung des § 8 S. 2 Enteignungsgesetz Bremen entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht schon mit der Begründung zu verneinen sein, dass es sich bei der vorliegenden vorzeitigen Besitzeinweisung nicht um eine Enteignung nach diesem Gesetz handele, da nach § 3 Abs. 1 Buchst. c) und d) 2 Enteignungsgesetz Bremen durch Enteignungen nach diesem Gesetz auch Besitzrechte entzogen oder begründet werden können. Das Enteignungsgesetz Bremen dürfte damit seinem Regelungsgehalt nach nicht weniger weitgehend sein als Enteignungsgesetze anderer Bundesländer, welche die vorzeitige Besitzeinweisung ausdrücklich und separat regeln (vgl. § 35 Niedersächsisches Enteignungsgesetz).

Den Zielsetzungen des Gesetzgebers bei der Einführung des § 18f Abs. 8 FStrG durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 31.05.2021 (BGBl. 2021 I Nr. 27, S. 1221) ist aber nicht zu entnehmen, dass mit dieser Verweisung auf die Enteignungsgesetze der Länder die Zuständigkeit für Rechtsbehelfe gegen vorzeitige Besitzeinweisungen abweichend von der Grundregel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO den ordentlichen Gerichten übertragen werden sollte. Danach beruhte die Einführung des § 18f Abs. 8 FStrG auf der Zielsetzung, die Anwendung der landesrechtlichen Regelungen zum Verfahren, nach dem die Enteignungsbehörde handelt, zu ermöglichen (siehe die Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf vom 05.03.2021, BR-Drucks. 69/21, S. 2). Eine Absicht des Gesetzgebers zur Regelung auch der gerichtlichen Zuständigkeiten ist darin nicht zu erkennen. Gestützt wird dies auch dadurch, dass in § 18f Abs. 6a FStrG für den einstweiligen Rechtsschutz in Rechtsbehelfen gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung auf die Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, was die Anwendbarkeit der VwGO und damit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte voraussetzt (siehe BVerwG, Beschluss vom 08.05.2014 – 9 B 3/14, juris Rn. 8, NVwZ-RR 2014, 622; Beschluss vom 08.05.2014 – 9 B 4/14, juris Rn. 8). Zudem entspricht dies dem Verständnis zur parallelen Regelung zur Enteignung im FStrG, wonach in § 19 Abs. 5 FStrG ebenfalls im 5 Übrigen auf die Geltung der landesrechtlichen Enteignungsgesetze verwiesen wird, dennoch aber der Rechtsschutz gegen die Enteignungsentscheidung selbst – anders als Verfahren wegen einer diesbezüglichen Entschädigung – als der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterfallend angesehen wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 06.11.2018 – 8 ZB 17.1096, juris Rn. 3 ff., NVwZ-RR 2019, 299; OVG Münster, Urteil vom 25.05.1981 – 9 A 2560/79, NVwZ 1982, 567).

Eine abdrängende Sonderzuweisung ergibt sich auch nicht aus einer direkten Anwendung der landesrechtlichen Regelung des § 8 S. 2 Enteignungsgesetz Bremen i.V.m. der Verweisung auf die Normen des Bundesbaugesetzes a.F. In § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO wird eine Sonderzuweisung durch Bundesgesetz vorausgesetzt (so zur parallelen Regelung des § 50 Abs. 1 S. 2 Enteignungsgesetz Brandenburg OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.11.2010 – 11 Bauland W 1/10, juris Rn. 6, NVwZ 2011, 639).

4. Eine Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte ist auch nicht der Regelung des § 35 Abs. 3 Bremisches Landesstraßengesetz zu entnehmen, worin im Kontext der Enteignung auf die Geltung der Vorschriften des Enteignungsgesetzes Bremen mit dessen Weiterverweisung auf die Zuständigkeit der Kammern für Baulandsachen nach dem Bundesbaugesetz a.F. verwiesen wird. Zwar ist in der Rechtsprechung eine Zuständigkeit der Landgerichte in Verfahren wegen einer vorzeitigen Besitzeinweisung auf Vorschriften des Landesstraßengesetzes gestützt worden (siehe OLG Celle, Urteil vom 26.02.1999 – 4 U 169 (Baul)/98, juris Rn. 5 f., NVwZ 1999, 1376). Neben den vorstehend unter 3. genannten Erwägungen steht dem für den vorliegenden Fall bereits entgegen, dass das Bremische Landesstraßengesetz ausdrücklich zwischen den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 34 Bremisches Landesstraßengesetz) und der Enteignung (§ 35 Bremisches Landesstraßengesetz) unterscheidet und nur im Hinblick auf letztere auf die Anwendung des Enteignungsgesetzes Bremen verweist. Dies ist in den Landesstraßengesetzen anderer Bundesländer teils abweichend geregelt, wo auch für die vorzeitige Besitzeinweisung auf die Anwendung des jeweiligen Enteignungsgesetzes verwiesen wird (vgl. § 41a Abs. 7 Niedersächsisches Straßengesetz).

5. Auch der von der Antragsgegnerin für ihre Rechtsauffassung herangezogenen sonstigen früheren Rechtsprechung, in der eine Zuständigkeit der Kammern für Baulandsachen für Rechtsbehelfe gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung bejaht wurde, ist keine für den vorliegenden Fall relevante Sonderzuweisung zu entnehmen. Teils liegt dieser Rechtsprechung vielmehr die Geltung des § 9 Abs. 3 VerkPKG zugrunde (siehe BVerwG, Beschluss vom 01.04.1999 – 4 B 26/99, juris Rn. 8, NVwZ-RR 1999, 485;

6 Beschluss vom 30.03.2000 – 4 B 23.00, juris Rn. 5, DVBl. 2000, 1462; OLG Naumburg, Beschluss vom 09.03.2005 – 1 W 4/05 (Baul), juris Rn. 7); teils sind Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung außerhalb des Anwendungsbereichs des FStrG betroffen, bei denen die Zuständigkeit der Kammern für Baulandsachen aus § 217 Abs. 1 BauGB folgt (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.10.2003 – 100 W 1/03 (Baul), juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2002 – 16 W (Baul) 1/02, juris Os., OLGR Hamm 2003, 89; Beschluss vom 19.01.2017 – 16 W (Baul) 1/16, juris Rn. 3, MDR 2017, 269).

6. Es ist – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – auch nicht abweichend von den vorstehenden Ausführungen die Annahme des Bestehens einer Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte aufgrund von Zweckmäßigkeits- und Sachnäheargumenten geboten: Es erscheint als zulässige Differenzierung des Gesetzgebers, in bestimmten Fällen von vorzeitigen Besitzeinweisungen eine Zuständigkeit der Baulandkammern anzunehmen, in anderen Fällen dagegen nicht, so dass dann die mit der betreffenden Planungsentscheidung befassten Verwaltungsgerichte zuständig sind. Eine entsprechende Wertung ist auch dem § 48 Abs. 3 S. 1 VwGO zu entnehmen, wonach die Länder bestimmte Fälle von Besitzeinweisungen auch der Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte im ersten Rechtszug zuweisen dürfen.

7. Schließlich ist auch nicht, anders als die Antragsgegnerin meint, abweichend von den vorstehenden Ausführungen eine verfassungskonforme Auslegung der relevanten Zuständigkeitsnormen dahingehend geboten, dass wegen der grundsätzlichen Zuweisung von Enteignungsfragen an die ordentlichen Gerichte nach Art. 14 Abs. 3 GG die ordentlichen Gerichte auch zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung zuständig sein müssten. Zwar hat auch eine vorzeitige Besitzeinweisung bereits Enteignungscharakter (siehe BVerwG, Beschluss vom 08.05.2014 – 9 B 3/14, juris Rn. 5, NVwZ-RR 2014, 622), die Regelung des Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG erfasst aber nur Entschädigungsansprüche für solche Enteignungen (siehe BVerwG, a.a.O.).

8. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG, 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nach § 17a Abs. 4 S. 5 GVG nicht zuzulassen.

gez. Dr. Böger

gez. Stybel

gez. Wesemüller