BGH 5. Strafsenat Beschluss

Beiordnung von Rechtsanwältin bei erpresserischem Menschenraub KI-Titel

BGH, Beschluss vom 16. März 2026 - 5 StR 553/25

Strafrecht

Tenor

Dem Nebenkläger wird Frau Rechtsanwältin M. aus L. beigeordnet.

Gründe

1

Gegenstand der Revision der Angeklagten ist unter anderem deren Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes zum Nachteil des Nebenklägers. Dieser hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO liegen vor. Mit der Auswahl der Rechtsanwältin hat sich der Nebenkläger einverstanden erklärt. Cirener