LG Düsseldorf · Nordrhein-Westfalen Urteil

Die zulässige Berufung des Klägers war auch in der Sache erfolgreich

Zivilrecht Abgeändert

Tenor

In dem Rechtsstreit

hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2ooo durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht X und die Richterinnen am Landgericht Y und Z

für

Recht

erkannt:

Auf die Berufung des Klägers gegen das am 2o. Januar 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (44 C 88o6/98) wird dieses abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger DM 2.ooo,- nebst 4 % Zinsen seit dem o3. o4. 1998 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechts-streits.

Entscheidungsgründe

2

Die zulässige Berufung des Klägers war auch in der Sache erfolgreich.

3

Der Kläger kann von der Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vollkaskoversicherungsvertrages DM 2.ooo,-- verlangen. Die Beklagte ist nicht berechtigt, den Schadensfall vom 17.08.1996 in drei selbständige Schadensfälle aufzuteilen und dreifach die Selbstbeteiligung von je DM l.000,-- in Abzug zu bringen.

4

Nach der Beweisaufnatme stellt sich nämlich das Schadensereignis als ein einheitliches dar, so dass die Beklagte lediglich DM 1.000,-- als Selbstbehalt berechnen durfte.