EuG Vierte erweiterte Kammer Beschluss zitiert von 9

Verordnung (EG) Nr. 2613/97

Sadam Zuccherifici Divisione della SECI Spa, Sadam Castiglionese SpA, Sadam Abruzzo SpA, Zuccherificio del Molise Spa und Società Fondiaria Industriale Romagnola SpA gegen Rat der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 2613/97 – Bestimmung über die Aufhebung nationaler Beihilfen für Zuckerrübenerzeuger ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02 – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit

Europarecht

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61998B0039

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 8. Dezember 1998. - Sadam Zuccherifici Divisione della SECI Spa, Sadam Castiglionese SpA, Sadam Abruzzo SpA, Zuccherificio del Molise Spa und Società Fondiaria Industriale Romagnola SpA gegen Rat der Europäischen Union. - Verordnung (EG) Nr. 2613/97 - Bestimmung über die Aufhebung nationaler Beihilfen für Zuckerrübenerzeuger ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02 - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-39/98. Sammlung der Rechtsprechung 1998 Seite II-04207

Leitsätze Schlüsselwörter Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Verordnung, die die Aufhebung der Anpassungsbeihilfe für Zuckerrübenerzeuger vorsieht - Klage von Betrieben zur Verarbeitung und Erzeugung von Rübenzucker - Unzulässigkeit (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4; Verordnung Nr. 2613/97 des Rates, Artikel 2) Leitsätze Die Nichtigkeitsklage bestimmter Zuckerrübenerzeuger gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 2613/97, der ab dem Wirtschaftsjahr 2001/02 die Aufhebung aller nationalen Anpassungsbeihilfen für Zuckerrübenerzeuger vorsieht, ist unzulässig. Diese Vorschrift führt nämlich eine Maßnahme von allgemeiner Geltung ein, die für eine objektiv bestimmte Situation gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen, d. h. gegenüber den Mitgliedstaaten und den Zuckerrübenerzeugern entfaltet. Selbst wenn sie geeignet ist, die Situation der Kläger zu berühren, so berührt sie diese nur in ihrer objektiven Eigenschaft als im Zuckerrübensektor tätige Wirtschaftsteilnehmer, genauso wie jeden anderen Wirtschaftsteilnehmer, der die gleiche Tätigkeit in der Gemeinschaft ausübt. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, daß die Auswirkungen der genannten Vorschrift in der Region, in der die Kläger tätig sind, stärker sein können; der Umstand, daß sich die angefochtene Maßnahme auf die verschiedenen Rechtssubjekte, auf die sie Anwendung findet, im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, ändert nämlich nichts an ihrem Rechtssatzcharakter, und auf jeden Fall befinden sich die Kläger in der gleichen Situation wie alle anderen in derselben Region tätigen Zuckerrübenerzeuger.