VGH Hessen 5. Senat Urteil LS

Eine Maisstärkefabrik, die im ersten Halbjahr 1962 eingeführten ausländischen Rohmais von Import- und …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Eine Maisstärkefabrik, die im ersten Halbjahr 1962 eingeführten ausländischen Rohmais von Import- und Großhandel bezogen hatte, und deren Rohwarenbezug - durch Herabsetzung der Abgabepreise gegenüber dem Einführer nach § 8 des Getreidegesetzes - zur Verarbeitung für den Inlandsabsatz verbilligt worden war, hatte im Falle nicht bestimmungsgemäßer Verwendung der der Rohware (hier: zu Exportzwecken) nach Maßgabe der von ihr jeweils abgegebenen Verpflichtungserklärung die gewährte Preisvergünstigung an die beklagte EVStG zurückzuzahlen.

2. Der EVStG ist es verwehrt, für eine aus der exportierten Ware nach Erfahrungssätzen errechnete Menge Rohmais die Rückzahlung der gewährten Preisvergünstigung nachträglich nach höheren Abgabepreisen (Schwellenpreisen) zu bemessen und eine entsprechende Nachbelastung des Verarbeitungsbetriebes vorzunehmen, indem fingiert wurde, daß die verarbeitete Rohware in dem dem Export vorangehenden Monat eingeführt und verarbeitet worden sei.

3. Zur Gewährung von Zinsen bei Erstattungsansprüchen der öffentlichen Hand (Bezugnahme auf OS V 54/62 und OS V 344/62).

vorgehend: VG Frankfurt/Main, U. v. 28.08.1964 - II/2-27/64 -

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