LG Wiesbaden · Hessen 7. Zivilkammer Beschluss LS

Unterbrechung der Stromversorgung im einstweiligen Verfügungsverfahren

Zivilrecht Antrag zurückgewiesen

Leitsatz

Vorwegnahme der Hauptsache durch Ausbau eines Stromzählers bei Zahlungsverzug des Kunden

Orientierungssatz

Die Durchsetzung der Unterbrechung der Stromversorgung nach § 41 f EnWG kann nicht als bloße Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes im Sinne eines Nebenrechts angesehen werden.Die Vorleistungspflicht des Versorgers ist der gesetzliche Regelfall. Dem Versorger wird damit zugemutet, die eigenen Leistungen zu erbringen und nachfolgend die ihm zustehende Gegenleistung -ggf. gerichtlich- geltend zu machen.Auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen erscheint eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht erfolgen kann, nicht gerechtfertigt.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 540,00 € festgesetzt.

Gründe

Wegen des Sachverhalts und die Antragstellung wird auf die Ausführungen der Antragstellerin in der Antragsschrift Bezug genommen.

Der Vortrag der Antragstellerin rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht. Ungeachtet des Bestehens eines Verfügungsanspruchs fehlt es jedenfalls an einem Verfügungsgrund.Ein Verfügungsgrund im Sinne von §§ 935, 940 ZPO setzt voraus, dass die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewaltoder aus anderen Gründen dringend erforderlich ist. Maßgeblich ist, ob der Antragstellerin das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbar ist. Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass ihr ein irreparabler Schaden dadurch drohe, dass der Antragsgegner seine Weiterbelieferung „erzwinge“, ohne diese Leistungen zu bezahlen, was zu einem erheblichen weiteren Forderungsausfall führe und ihr deshalb nicht zuzumuten sei (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.05.2025, 5 W 14/25; OLG Koblenz, Beschl. v. 14.12.2004, 8 W 826/04). Dem schließt sich das Gericht nicht an.Der Antrag ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, die im Regelfall im einstweiligen Verfügungsverfahren unzulässig und vorliegend nicht ausnahmsweise durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.Gem. § 41 f Abs. 1 EnWG ist der Grundversorger bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung berechtigt, die Grundversorgung 4 Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Rechtsdogmatisch kann der Gasversorger damit die grundsätzlich bestehende Vorleistungspflicht aus dem Versorgungsvertrag beenden. Dieses Recht auf Unterbrechung der Grundversorgung will die Antragstellerin hier im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. Die von ihr begehrte Duldung des Betretens der Räumlichkeiten und des Ausbaus der Gaszähler bewirkt die von ihr auch in der Hauptsache erstrebte Unterbrechung der Grundversorgung zunächst jedoch endgültig. Es würde die Erfüllung ihres sich aus § 41 f Abs. 1 EnWG ergebenden Rechts bedeuten. Die Antragstellerin braucht, um ihr Recht auf Unterbrechung der Grundversorgung und damit die Abwendung ihrer Vorleistungspflicht gegen den Willen des Vertragspartners durchsetzen zu können, einen entsprechenden Duldungstitel. Dieser Duldungstitel hätte letztlich den gleichen Inhalt wie die von der Antragstellerin jetzt begehrte einstweilige Verfügung. Damit würde das Verfügungsverfahren das Ergebnis des ordentlichen Prozessverfahrens nicht lediglich vorbereiten, sondern dessen Ergebnis vorwegnehmen (vgl. auch LG Osnabrück, Beschluss vom 10.12.2014, 2 T 664/14; LG Lübeck, Beschluss vom 07.01.2014, 1 T 64/13 -jew. zitiert nach juris-). Eine spätere Hauptsacheentscheidung hätte keine eigenständige Bedeutung mehr. Dass die Versorgung grundsätzlich künftig wieder aufgenommen werden kann, rechtfertigt keine andere Bewertung, weil die konkrete Sperrmaßnahme als solche für die Vergangenheit irreversibel vollzogen wäre.Die Durchsetzung der Unterbrechung der Stromversorgung nach § 41 f EnWG kann auch nicht als bloße Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts im Sinne eines Nebenrechts angesehen werden. Im Gegensatz zu einem Zurückbehaltungsrecht, das vom Berechtigten durch bloßes Nichtstun ausgeübt werden kann, beinhaltet die Unterbrechung der Grundversorgung durch Ausbau der Zähler ein aktives Tun und einen Eingriff in die Sphäre der Versorgungskunden, denen die Antragstellerin durch den Einbau der Zähler den Zugriff auf das Versorgungsgut ermöglicht hat. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass § 41 f EnWG spezielle und ausführliche Voraussetzungen aufstellt, unter denen eine solche Unterbrechung der Grundversorgung berechtigt ist. Der entgegenstehenden Rechtsauffassung der Antragstellerin und den von dieser hierzu zitierten Rechtsprechung schließt sich das Gericht nicht an.Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt wäre, sind nicht vorgetragen. Diese besonderen Umstände wären nur dann anzunehmen, wenn dargelegt würde, dass die Gläubigerin auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist, also die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist (vgl. Zöller, ZPO, § 940 Rn. 6 m.w.N.). Insbesondere folgt aus der Vorleistungspflicht der Antragstellerin kein solcher besonderer Umstand. Die Vorleistungspflicht der Versorger ist der gesetzlich vorgesehene Regelfall. Dem Versorger wird damit zugemutet, die eigenen Leistungen zu erbringen und nachfolgend die ihm zustehende Gegenleistung -ggf. gerichtlich-geltend zu machen. Auch für die Durchsetzung der dem Versorger an die Hand gegebene Möglichkeit der Versorgungssperre ist der Versorger grundsätzlich auf einen gerichtlichen Duldungstitel angewiesen, wenn der Versorgungskunde den Zutritt nicht gewährt und den Ausbau nicht freiwillig duldet. Der dadurch drohende weitere finanzielle Schaden ist für die Antragstellerin vorliegend nicht so erheblich, dass ihr das Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten wäre. Die monatlich zu zahlenden Abschläge des Antragsgegners betragen 90,00 €. Selbst bei einer Dauer des Hauptsacheverfahrens von 6 Monaten bis zu einer ersten vorläufig vollstreckbaren Entscheidung würde nur ein Schaden in Höhe von ca. 540,00 € drohen. Dieser Betrag ist nicht so erheblich, dass der Antragstellerin ein Abwarten nicht zuzumuten wäre. Allein die mögliche Dauer eines Hauptsacheverfahrens, selbst wenn diese über 6 Monate hinausginge, kann die Eilbedürftigkeit des Begehrens der Antragstellerin ohnehin nicht rechtfertigen. Andernfalls würde das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Regel und das Hauptsacheverfahren zur obsoleten Ausnahme.Maßgeblich gegen die Annahme eines Verfügungsgrundes sprechen zudem die gesetzgeberischen Wertungen des § 41f EnWG. Die Vorschrift enthält ein detailliert ausgestaltetes, mehrstufiges Verfahren zur Vorbereitung einer Versorgungssperre. Insbesondere die vorgesehenen Fristen – etwa die vierwöchige Frist nach Androhung sowie die zusätzliche Ankündigungsfrist – zeigen, dass der Gesetzgeber gerade nicht von einer besonderen Eilbedürftigkeit ausgeht, sondern einen gestreckten und formalisierten Ablauf vorsieht. Hinzu treten umfangreiche Informations- und Hinweispflichten sowie die Verpflichtung, Möglichkeiten zur Abwendung der Sperre – etwa durch Ratenzahlungsvereinbarungen oder die Inanspruchnahme von Schuldnerberatung – aufzuzeigen. Dies verdeutlicht, dass die Versorgungssperre als ultima ratio ausgestaltet ist und möglichst ohne sofortige gerichtliche Durchsetzung erfolgen soll. Ein Rückgriff auf das Eilverfahren würde dieses gesetzgeberische Konzept unterlaufen. Ferner erfordert die Zulässigkeit einer Versorgungssperre nach § 41f EnWG eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung, insbesondere im Hinblick auf mögliche besondere Härten oder Gefahren für Leib und Leben. Diese Prüfung ist regelmäßig einzelfallbezogen und mit tatsächlichen Unsicherheiten verbunden. Sie lässt sich im Rahmen eines summarischen Verfahrens nur eingeschränkt zuverlässig vornehmen. Auch dies spricht gegen die Annahme einer besonderen Eilbedürftigkeit.Auch unter Abwägung der beiderseitigen Interessen erscheint eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht erfolgen kann, nicht gerechtfertigt. Für die Antragstellerin stehen weitere Vorleistungen an Gas im Raum, die möglicherweise nicht bezahlt werden und sich in einer monatlichen Größenordnung von 90,00 € bewegen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nur der konkrete Streitfall. Maßgeblich ist nur die Beurteilung des zur Entscheidung stehenden Einzelfalls. Die von der Antragstellerin angeführten theoretischen Berechnungen für ein möglicherweise bestehendes Ausfallrisiko, sofern 1 % ihrer Kunden ihre Abschläge nicht zahlten, kann es nicht ankommen. Es ist schon unklar, was die die Antragstellerin mit dieser Berechnung zum Ausdruck bringen will. Tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen oder den bevorstehenden Eintritt eines solchen Ausfallrisikos, sofern Ansprüche auf Duldung einer Versorgungssperre nur im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren verfolgt würden, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Ebensowenig hat sie dargelegt, dass ein solches Ausfallrisiko, wenn es denn tatsächlich einträte, für sie existenzbedrohend wäre. Das als theoretisch bestehende Möglichkeit eines Ausfallrisikos ist vielmehr das normale Geschäftsrisiko, das der Tätigkeit der Antragstellerin als Energieversorgerin immanent ist.Für den Antragsgegner würde andererseits der Erlass einer einstweiligen Verfügung den Verzicht auf das existentiell notwendige Gut Gas bedeuten. Das betrifft zentrale Bereiche der Lebensführung und kann insbesondere die Beheizbarkeit der Wohnung und damit die elementare Daseinsvorsorge beeinträchtigen. Die Antragstellerin begehrt zudem die Gestattung der zwangsweisen Zutrittsverschaffung zu der Wohnung des Antragsgegners. Damit wäre ein erheblicher Grundrechtseingriff zu Lasten des Antragsgegners verbunden, der eine besonders sorgfältige Prüfung erfordert. Eine solche ist grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren, bzw. dem nachfolgenden Vollstreckungsverfahren vorbehalten, in einem Eilverfahren wegen dessen summarischen Charakters hingegen nicht regelmäßig sicherzustellen.Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.Die Streitwertfestsetzung entspricht den Angaben der Antragstellerin. Der Streitwert der zwangsweisen Durchsetzung einer Versorgungssperre entspricht im Hauptsacheverfahren dem Wert der Leistungen, die in einem 6-monatigen Zeitraum erbracht werden. Dieser Wert beträgt hier 540,00 €. Ein eigentlich im Eilverfahren hiervon vorzunehmender Abschlag hatte nicht zu erfolgen, weil die Antragstellerin die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.

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