Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Anhörungsrüge KI-Titel
Anhörungsrüge · unanfechtbarer Beschluss · ZPO § 321a · ZPO § 97 · Sofortige Beschwerde
Zivilrecht Beschwerde verworfen
Tenor
Die "sofortige Beschwerde" des Antragstellers vom 29.03.2012 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 27.03.2012 – 13 T 34/12 – wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
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Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht eine Anhörungsrüge des Antragstellers (§ 321 a ZPO) als unbegründet zurückgewiesen. Eine Anfechtung eines solchen Beschlusses findet nicht statt, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt (§ 321 a Abs.4 ZPO: "Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss").
3
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.