OLG Braunschweig · Niedersachsen Beschluss

Rücknahme der Berufung und Kostenverteilung KI-Titel

Berufungsrücknahme · Kosten des Verfahrens · ZPO § 516 Abs. 3

Zivilrecht

Tenor

Die Rücknahme der Berufung durch die Beklagte hat den Verlust dieses Rechtsmittels zur Folge (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Wert des Berufungsverfahrens: 16.382,34 EUR.