VG Frankfurt am Main · Hessen 6. Kammer Beschluss LS

Während der Dauer der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Sachentscheidung ist auch der …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Während der Dauer der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Sachentscheidung ist auch der Kostenbescheid nicht vollziehbar, mit dem eine Verwaltungsgebühr für die Sachentscheidung festgesetzt worden ist.

Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung hindert die Behörde daran, vorerst rechtliche oder tatsächliche Folgerungen aus dieser zu ziehen (BVerwG, Urt. v. 06.07.1973 - IV C 79.69 -, DÖV 1973, 785, 786). Die sofortige Vollziehbarkeit von Gebühren und Auslagen für die Sachentscheidung wäre eine den Betroffenen belastende Folge der Sachentscheidung selbst. Denn die Kostenpflicht folgt aus der Sachentscheidung. Sie würde nicht bestehen, falls nicht die Sachentscheidung zu Ungunsten des Betroffenen ausgefallen wäre. Die Kostenentscheidung als von der Sachentscheidung abhängige Nebenentscheidung teilt deshalb hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung das Schicksal der Sachentscheidung.

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