Bei der Gewährung von Versorgungsbezügen an einem gem. § 35 Abs. 2 G 131 entlassenen Beamten auf Lebenszeit …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Bei der Gewährung von Versorgungsbezügen an einem gem. § 35 Abs. 2 G 131 entlassenen Beamten auf Lebenszeit ist weder die Zeit seiner Ausbildung auf einer Fachschule noch die Zeit einer nebenberuflichen Tätigkeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.
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