ArbG Köln · Nordrhein-Westfalen 2. Kammer Urteil zitiert von 1

Anrechnung von Schulungszeit auf Wartezeit des KSchG KI-Titel

Kündigungsschutzgesetz · Schulungsvertrag · Wartezeit · Arbeitsverhältnis · Anrechnung

Arbeitsrecht

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die schriftliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 07.01.2018, der Klägerin persönlich übergeben am 10.01.2019, mit Ablauf des 28.02.2019 sein Ende gefunden hat.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

3. Streitwert: 3.450,- Euro

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Anrechnung einer Schulungszeit auf die Wartezeit des § 1 KSchG.

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Die am 1993 geborene Klägerin schloss mit der Beklagten, einem großen deutschen Luftfahrtunternehmen, unter dem 25.05.2018 einen Schulungsvertrag. Der Schulungsvertrag sah vor, dass die Beklagte der Klägerin ab dem 07.06.2018 die theoretischen und praktischen Kenntnisse für die Tätigkeit einer Flugbegleiterin vermittelt.

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Der Schulungsvertrag sah zudem die Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 500,- Euro brutto pro Monat an die Klägerin vor.

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Unter dem 01.10.2018 schlossen die Parteien unmittelbar im Anschluss an die absolvierte Schulung einen Arbeitsvertrag. Die Klägerin arbeitete fortan als Flugbegleiterin in Teilzeit für die Beklagte zu einem Bruttomonatsgehalt von 1.150,- Euro. Als Eintrittsdatum ist auf den Gehaltsabrechnungen der 07.06.2018 ausgewiesen.

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Mit Schreiben vom „07.01.2018“, das der Klägerin am 10.01.2019 übergeben wurde, kündigte die Beklagte der Klägerin ordentlich zum Ablauf des 28.02.2019.

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Mit der am 30.01.2019 eingegangenen Kündigungsschutzklage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung. Sie beruft sich auf das Kündigungsschutzgesetz. Die Schulungszeit sei auf die Wartezeit anzurechnen.

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Die Klägerin beantragt zuletzt,

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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die schriftliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 07.01.2018, der Klägerin persönlich übergeben am 10.01.2019, mit Ablauf des 28.02.2019 sein Ende gefunden hat.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Wartezeit nicht für erfüllt. Das Schulungsverhältnis sei kein Arbeitsverhältnis gewesen. Die Regelungen des BBiG fänden keine Anwendung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist überwiegend zulässig und begründet.

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I.

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Der Klageantrag ist begründet. Die Kündigung vom „07.01.2018“ ist unwirksam. Sie ist am Maßstab des Kündigungsschutzgesetzes zu überprüfen. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer i.S.d. § 23 Abs. 1 KSchG. Die Klägerin hat auch rechtzeitig gemäß § 4 S. 1 KSchG innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Klage erhoben.

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Die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ist ebenfalls erfüllt. Zwar stehen die Parteien erst seit Oktober 2018 in einem Arbeitsverhältnis zueinander. Jedoch ist auf die Wartezeit die Schulungszeit seit dem 07.06.2018 anzurechnen.

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Dies ergibt sich aus den §§ 26, 10 Abs. 2 BBiG. Denn bei der Schulung zur Flugbegleiterin handelt es sich weder um eine Berufsausbildung im Sinne des BBiG, noch stellt der Schulungsvertrag -mangels Arbeitsverpflichtung- einen Arbeitsvertrag dar.

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Vielmehr wurden im Rahmen des Schulungsvertrages der Klägerin noch nicht vorhandene berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 26 BBiG für die Ausübung der Tätigkeit einer Flugbegleiterin vermittelt. Dementsprechend finden auf das Schulungsverhältnis nach § 10 Abs. 2 BBiG die arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung, wozu auch der Beginn der Wartezeit des § 1 KSchG gehört. Insoweit steht das Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 BBiG bei der Berechnung der Wartezeit einem Arbeitsverhältnis gleich (vgl. BAG, Urteil vom 18. November 1999 - 2 AZR 89/99 -, Rn. 16, juris).

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Gründe, die die Kündigung im Sinne des § 1 KSchG sozial rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

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II.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO.