VerfGH NRW Kammer Beschluss

Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung KI-Titel

Verfassungsbeschwerde · Begründungsanforderung · Grundrechtsverletzung · VerfGHG · Sachverhaltsdarlegung

Verfassungsrecht

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen.

Gründe

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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Sie erfüllt die sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 sowie § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht. Eine Verfassungsbe­schwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maß­nahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche An­forderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Ver­fassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ab­leitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Be­zug genommenen Unterlagen wie Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begrün­dung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grund­rechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbe­schwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den be­haupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben aus­einandersetzen. Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrecht­lichen Positionen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2025 - VerfGH 50/25.VB-3, juris, Rn. 2).

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Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Abgesehen davon, dass die beanstandeten Hoheitsakte nicht hinreichend konkret benannt sind, ist auch der maßgebliche Sachverhalt ohne Hinzuziehung weiterer Unterlagen nicht nachvollziehbar.

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2. Einer Entscheidung über den für den Fall des Entstehens von Verfahrenskosten gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es schon deshalb nicht, weil das Verfahren kostenfrei ist (vgl. § 64 Abs. 1 VerfGHG) und den Be­schwerdeführer auch sonst keine Kostenlast trifft.