Die dreimonatige Rechtsmittelfrist (Rechtsbehelfsfrist) für eine Klage, wenn der angefochtene Verwaltungsakt …
Sozialrecht
Leitsatz
Die dreimonatige Rechtsmittelfrist (Rechtsbehelfsfrist) für eine Klage, wenn der angefochtene Verwaltungsakt außerhalb des Geltungsbereichs des SGG zugestellt oder bekanntgegeben worden ist, gilt in entsprechender Anwendung von § 87 Abs 1 S 2 SGG auch für die Einlegung einer Beschwerde nach § 172ff SGG.