Die Pflege durch einen nichtehelichen Lebensgefährten stellt "fremde Wartung und Pflege" iS von § 558 Abs 3 S …
Sozialrecht
Leitsatz
Die Pflege durch einen nichtehelichen Lebensgefährten stellt "fremde Wartung und Pflege" iS von § 558 Abs 3 S 5 RVO dar.