LG Arnsberg · Nordrhein-Westfalen 3. Zivilkammer Beschluss

Wiederherstellung des Zustands nach Verletzung der Sorgfaltspflicht im Eingangsbereich KI-Titel

ZPO § 522 · ZPO § 529 · vorläufige Vollstreckbarkeit · Beweislast · Berufung zurückgewiesen

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Warstein (3 C 142/19) vom 08.01.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 29.06.2020 Bezug genommen.

4

Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

5

Der Einwand, das Schild im Eingangsbereich sei nicht wahrnehmbar gewesen, wurde bereits erstinstanzlich erhoben und hierzu Beweis durch die Zeugin P1 erhoben. Dieser Beweis gelang der Klägerin - wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt - nicht.

6

Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen. Eine neue Feststellung von Tatsachen ist daher nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht geboten.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.