Bewerberschutzverfahren – einstweiliger Rechtsschutz
Bewerberschutzverfahren - einstweiliger Rechtsschutz - wissenschaftliche Hochschulbildung i.S.v. § 7 TV EntgO (Bund)
Leitsatz
Bei einem Diplomabschluss (FH) aus der Zeit vor der Bologna-Reform handelt es sich um keine wissenschaftliche Hochschulbildung i.S.v. § 7 TV EntgO (Bund).
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.767,62 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Sicherung des Bewerberverfahrensanspruchs des Verfügungsklägers.
Der Verfügungskläger ist seit … bis 31. Mai 2026 als Sachbearbeiter … befristet bei der Regionalstelle V. der Bundesanstalt T. beschäftigt. Er verfügt über einen Abschluss als Diplom-Betriebswirt (FH) vom 9. Juni 2006 (Blatt 7 der Akten).
Mit Schreiben vom 25. Januar 2026 (Blatt 6 der Akten) hat sich der Verfügungskläger auf die vom Verfügungsbeklagten im Januar 2026 ausgeschriebene Stelle im höheren Dienst als Referent … in S. (Blatt 3 ff. der Akten) beworben. Mit E-mail vom 12. März 2026 (Blatt 11 der Akten) hat der Verfügungsbeklagte dem Verfügungskläger mit Verweis auf die Anforderung eines abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudiums (Diplom oder Master) abgesagt. Trotz Hinweis des Verfügungsklägers vom 12., 13. und 17. März 2025, dass er die notwendigen Voraussetzungen erfülle, hat der Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger nicht im weiteren noch laufenden Bewerbungsverfahren berücksichtigt.
Der Verfügungskläger trägt vor,
er verfüge über ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium. Bei seinem Diplom (FH) handele es sich um ein sogenanntes „altes“ Diplom aus der Zeit vor der Bologna-Reform, das für den höheren Dienst befähige. Im Übrigen seien damals auch Diplom-Verwaltungswirte für den höheren Dienst befähigt gewesen. Darüber hinaus ergebe sich dies aus den FAQs des Bundes auf der Webseite https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/oeffentlicherdienst/beamte/laufbahnrecht/laufbahnrecht.html (Blatt 12 der Akten) sowie der Seite www.master-vergleich.com (Blatt 13 der Akten).
Die Eilbedürftigkeit folge daraus, dass die Vergabe der Stelle unmittelbar bevorstehe.
Der Verfügungskläger beantragt,
die Antragsgegnerin hat mich als Diplom-Betriebswirt (FH) in das Auswahlverfahren für eine im Januar 2026 unter der Kenn-Nr. … ausgeschriebene befristete Stelle im höheren Dienst (E 13 TVöD Bund) als Referent …. in … S. einzubeziehen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor,
das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen sei sachlich sowie örtlich nicht zuständig. Dies ergebe sich aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2017 (2 A 9/16) sowie vom 17. März 2021 (2 B 3/21). Die Streitigkeit befasse sich mit dem Bewerbungsverfahrensanspruch und gehöre damit zu den Verwaltungsgerichten.
Der Antrag sei darüber hinaus nicht begründet. Der vorgelegte Abschluss Diplom (FH) entspreche nach § 8 TV EntgO Bund einer Hochschulbildung. In § 8 Satz 1 TV EntgO Bund werde ein Abschluss Diplom (FH) tarifrechtlich einer Hochschulbildung auf Bachelorniveau zugeordnet. Die ausgeschriebene Stelle erfordere aber eine wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne des § 7 TV EntgO Bund damit einen Masterabschluss. Dieses Merkmal werde hier klar nicht erfüllt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
I.
1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen örtlich und sachlich zuständig.
Soweit sich der Verfügungsbeklagte hinsichtlich der sachlichen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.7.2017 (2 A 9/16) sowie vom 17.3.2021 (2 B 3/21) beruft, sind nach dieser Rechtsprechung vorliegend nicht die Verwaltungsgerichte, sondern die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Danach ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch zuständig für Klagen von Nichtbeamten, die ihren Rechtsgrund im Beamtenrecht haben und im Zusammenhang mit der Begründung eines konkreten Beamtenverhältnisses haben. Entscheidend kommt es auf das Rechtsschutzziel - die Erlangung des Beamtenstatus - an. Soweit eine Stellenbeschreibung nicht unmittelbar auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses ausgerichtet ist, sondern eine spätere Verbeamtung lediglich als Möglichkeit genannt wird, sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Vorliegend geht es dem Verfügungskläger um die Berücksichtigung seiner Bewerbung im Rahmen der Stellenausschreibung des Bundes für eine Stelle als Referent für Einsatzunterstützung beim T. in S. Der Verfügungskläger ist nicht verbeamtet, sondern derzeit im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses beim Verfügungsbeklagten beschäftigt. Ausweislich der vorgelegten Stellenausschreibung, gegenteiliges hat der Verfügungsbeklagte auch nicht ausgeführt, handelt es sich um eine auf 5 Jahre befristete Stelle, die mit EG 13 TVöD (Bund) bewertet ist, also keine Beamtenstelle, sondern ein Arbeitsverhältnis. Nur im Falle eines bereits bestehenden Beamtenverhältnisses soll auch eine Abordnung möglich sein. Es geht also jedenfalls primär um ein Arbeitsverhältnis und nicht um eine Verbeamtung. Damit folgt die sachliche Zuständigkeit aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 c) ArbGG.
Das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen ist auch örtlich zuständig. Die ausgeschriebene Stelle befindet sich zwar in S., so dass grundsätzlich das Arbeitsgericht Stuttgart zuständig ist. Der Verfügungskläger ist nach seinem unwidersprochenen Vortrag jedoch noch bis 31. Mai 2026 im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses beim Verfügungsbeklagten in der …-Regionalstelle V. beschäftigt. Es handelt sich somit um eine interne Bewerbung. Gemäß §§ 48 Abs. 1a, 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG ist für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis auch dasjenige Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Dies ist das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen.
2. Der Antrag ist nicht begründet.
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend des § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO ist das Vorliegen eines Verfügungsanspruches, also eines materiell-rechtlichen Anspruches in der Sache, sowie eines Verfügungsgrundes, d.h. eines besonderen Bedürfnisses für die Eilbedürftigkeit der Sache.
Dem Verfügungskläger fehlt es vorliegend an dem notwendigen Verfügungsanspruch. Er hat nach Auffassung der erkennenden Kammer im Rahmen der im einstweiligen Verfügungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass das Auswahlverfahren fehlerhaft war und ein Anspruch auf Wiederholung besteht.
a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG sind sowohl Beamtenstellen als auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung. Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien (BAG, Urteil vom 12.10.2010 - 9 AZR 554/09).
Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist (BAG, Urteil vom 15.3.2005 - 9 AZR 142/04). Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest. Die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien müssen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen. Durch das Anforderungsprofil sollen ungeeignete Bewerber aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden. Mit dem Anforderungsprofil wird somit die Zusammensetzung des Bewerberfelds gesteuert und eingeengt. Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BAG, Urteil vom 6.5.2014 - 9 AZR 724/12 m.w.N.). Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn bei der Festlegung des Anforderungsprofils und der Eignungsmerkmale ergeben sich daraus, dass das Prinzip der „Bestenauslese“ für die zu besetzende Stelle gewährleistet werden soll. Die Festlegung des Anforderungsprofils muss deshalb im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein, d.h. es dürfen keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen. Insoweit unterliegt das Anforderungsprofil auch trotz eines dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes von Verfassungs wegen gewährten Beurteilungsspielraums einer gerichtlichen Kontrolle (BAG, Urteil vom 6.5.2014 - 9 AZR 724/12).
b) Hieran gemessen hat der Verfügungskläger das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
aa) Soweit er argumentiert, er erfülle mit dem von ihm erworbenen Diplom (FH) sehr wohl die vom Verfügungsbeklagten für die ausgeschriebene Stelle aufgestellte Anforderung eines wissenschaftlichen Hochschulstudiums, sieht dies die erkennende Kammer anders. Auf die ausgeschriebene Stelle findet unter anderem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst TVöD (Bund) sowie der zugehörige Tarifvertrag EntgO (Bund) hinsichtlich der Eingruppierung Anwendung. Insoweit sind die von dem Verfügungsbeklagten verwendeten Begrifflichkeiten entsprechend der tariflichen Regelungen auszulegen. Gemäß § 7 EntgO (Bund) liegt eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung vor, wenn das Studium an einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule mit einer nicht an einer Fachhochschule abgelegten ersten Staatsprüfung, Magisterprüfung oder Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist. Gemäß § 7 Satz 4 EntgO (Bund) erfüllt ein Bachelorstudiengang diese Voraussetzungen auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. Demgegenüber liegt gemäß § 8 Satz 1 EntgO (Bund) (nur) eine abgeschlossene Hochschulbildung vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ (FH), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
bb) Soweit der Kläger insoweit darauf verweist, sein Abschluss als Diplombetriebswirt (FH) sei also sogenanntes „altes“ Diplom einem wissenschaftlichen Hochschulabschluss gleichgestellt, teilt die Kammer diese Ansicht nicht.
Durch Einführung der Master-Studiengänge und beamtenrechtliche Änderungen ist im Rahmen des Bologna-Prozesses eine Angleichung des tariflich geforderten Qualifikationsniveaus einschließlich redaktioneller Änderung erforderlich gewesen. In den ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen heißt es unter A 8.:
„Die Einführung des Graduiertensystems darf nicht zu einer Abwertung der herkömmlichen Diplom- und Magisterabschlüsse führen. Hinsichtlich der Wertigkeit der Bachelor- und Masterabschlüsse und der Abschlüsse Diplom/Master gilt daher:
•Bachelorabschlüsse verleihen grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie Diplomabschlüsse an Fachhochschulen
•Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie Diplom- und Magisterabschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen.“ (Beschluss der KMK v. 10.10.2003 idF v. 4.2.2010).
Mit der Gleichstellung lediglich der Master-Abschlüsse (FH) unter den in § 7 Satz 3 und 5 EntgO (Bund) genannten Voraussetzungen kommt zum Ausdruck, dass keine Gleichstellung der früheren Diplom-Prüfungen (FH) gewollt ist. Die entgegenstehende Auffassung des LAG Köln würde den vorstehend genannten ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen widersprechen. Mit der Gleichstellung lediglich der Master-Abschlüsse (FH) unter den in Satz 3 und 5 genannten Voraussetzungen kommt zum Ausdruck, dass keine Gleichstellung der früheren Diplom-Prüfungen (FH) gewollt ist (Müller, in: BeckOK TVöD Entgeltordnungen, Rinck/Böhle/Pieper/Geyer, 45. Edition, Stand 1.12.2025, § 7 EntgO (Bund) Rn 8; a.A. LAG Köln, Urteil vom 8.6.2015 – 5 Sa 210/15 zur Entgeltordnung TV-L).
Soweit der Verfügungskläger insoweit auf die FAQ-Seite des Bundes verweist, kommt dieser zum einen keine Rechtsqualität zu, zum anderen geht es dort gerade nicht um die Anforderungen an die ausgeschriebene Stelle, sondern um die allgemeinen Anforderungen für den Zugang zum höheren Dienst. Dass dort ausgeführt wird, dass frühere Diplomabschlüsse der Fachhochschulen in der Regel für den gehobenen Dienst qualifizieren sollen, sagt nichts darüber aus, inwieweit diese einen hier geforderten wissenschaftlichen Hochschulabschluss darstellen.
Da der Verfügungskläger somit nicht glaubhaft gemacht hat, dass er die Voraussetzung eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses erfüllt, fehlt es vorliegend an dem notwendigen Verfügungsanspruch.
cc) Der Kammertermin war vorliegend auch nicht auf Antrag des Verfügungsklägers zum Zwecke der weiteren Begründung seines Antrags zu vertagen. Ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 ZPO liegt vorliegend nicht vor.
Die gebotene Form, in der im einstweiligen Verfügungsverfahren rechtliches Gehör zu gewähren ist, steht im freien Ermessen des Gerichts. Dies ist stets eine Frage des Einzelfalls, wobei es in der Regel durch eine Unterbrechung der Verhandlung für kurze Zeit und der Fortsetzung zu einer späteren Terminsstunde gewährleistet werden kann. Für darüber hinausgehende Maßnahmen des Gerichts der Gehörsgewährung ist abzuwägen zwischen dem Eilcharakter des Verfügungsverfahrens und dem Grundsatz des fairen Verfahrens. Entscheidend ist hier insbesondere der Umfang des neuen Sachvortrages und seiner Art, die überwiegende Wahrscheinlichkeit von Rechtsverletzung und Rechtsbestand sowie die fortbestehende Sicherung des Antragstellers durch eine einstweilige Verfügung (Schilling, in: Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Auflage 2022, § 296 ZPO, Rn 16).
Vorliegend ist gerade der Umstand, dass die Frage, inwieweit der Abschluss des Verfügungsklägers die Voraussetzung eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses erfüllt, zwischen den Parteien streitig ist, dem Verfügungskläger bereits aufgrund der außergerichtlichen Stellungnahmen des Verfügungsbeklagten sowie seiner eigenen Ausführungen im Rahmen seines Antrags bewusst gewesen. Er hätte somit Anlass gehabt zuvor abschließend hierzu auszuführen. Demgegenüber steht das Interesse der Verfügungsbeklagten daran, das Bewerbungsverfahren möglich bald fortführen zu können. Im Hinblick auf den Eilcharakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens kommt deshalb eine Vertagung nicht in Betracht.
II.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt der Verfügungskläger aufgrund seines Unterliegens.
III.
Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Kammer hat den Antrag mit einem Bruttomonatsentgelt entsprechend der von dem Verfügungsbeklagten in der Stellenausschreibung Entgeltgruppe EG 13 TVöD (Bund) bewertet.
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