Verurteilung wegen Betruges in 42 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 22 Fällen
Tenor
Der Angeklagte N. wird wegen Betruges in 42 Fällen und wegen Steuerhinterziehung in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt.
Die Angeklagte B. wird wegen Steuerhinterziehung in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 53 StGB; §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, 149 AO, § 25 EStG, §§ 14, 14 a GewStG, § 31 KStG, § 18 UStG, § 2, 4 SoliZG.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Dem Urteil liegt eine Verständigung gemäß § 257 c StPO zugrunde.
II.
71. N.:
Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und wurde am 00.00.0000 in P. geboren. Dort wuchs er auch auf. Er ist geschieden. Zu dem aus der Ehe hervorgegangen Kind hat er keinen Kontakt. 2010 gab er das Kind zur Adoption durch den neuen Lebenspartner der geschiedenen Ehefrau frei.
Von 1988-1991 absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann, welche er erfolgreich abschloss. Nach der Ausbildung begann er ein Betriebswirtschaftslehrestudium, welches er jedoch abbrach. Zunächst arbeitete er dann bei einer Reiseagentur, bevor er sich 1997 mit einer Ticketfirma selbstständig machte. Zudem erwarb der Angeklagte ein Reisebüro in P., die V., welches er bis Juni/Juli 2001 betrieb und dessen Schwerpunkt auch schon in der Vermittlung von Eintrittskarten lag. Der Ticketvertrieb erzielte gegenüber der Vermittlung von Reisen die höheren Umsätze und Gewinne. Insgesamt hatte er in dieser Zeit 4 Mitarbeiter.
Nach den Angaben des Angeklagten wurde er 1989 um ca. 150.00-170.000 DM betrogen. Diese Summe konnte er nicht mehr ausgleichen. Letztlich kam es insbesondere im Zusammenhang mit dem Champions League Finale 2001 zwischen dem FC Valencia und dem FC Bayern K. zum Zusammenbruch des Ticketunternehmens. Der Angeklagte musste schließlich Privatinsolvenz anmelden, bis heute bestehen Schulden in 6-stelliger Höhe. Das Reisebüro musste er in der Folge aufgeben.
Im September 2002 gründete der Angeklagte gemeinsam mit dem Q. die I., wobei der Q als Geschäftsgründer und -führer agierte. Der Angeklagte konnte aufgrund seiner laufenden Privatinsolvenz keine Firma gründen bzw. führen. Jedenfalls nach einiger Zeit bezog der Angeklagte ein monatliches Gehalt von ca. 3.000,00 €, wobei dieses von aus Ticketverkäufen erhaltenen Barbeträgen einbehalten wurde. Am 04. oder 05. Mai 2010 endete die Zusammenarbeit mit dem Q., da dieser den Angeklagten aus der Firma warf.
Seit der Insolvenz der S., die er im Anschluss an die I gründete, geht der Angeklagte keiner Tätigkeit nach. Er bewohnt eine Mietwohnung in U.. Er leidet an Bluthochdruck.
Sozialleistungen bezieht er nicht.
Der Angeklagte ist bereits mehrfach auch einschlägig in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug weist 4 Eintragungen auf.
Am 11.03.2002 verurteilte ihn das Amtsgericht Münster wegen Betruges in 16 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
Am 10.11.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamm unter Einbeziehung der vorgenannten Verurteilung, wegen Untreue in 3 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Am 20.11.2006 verurteilte ihn das Amtsgericht Kempten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,00 Euro.
Am 16.03.2011 verurteilte ihn das Amtsgericht K. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Auch diese Strafe wurde nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
202. B.:
Die Angeklagte wurde am 12.07.1942 in P. geboren. Dort lebt sie auch bis heute. Nach der Schule absolvierte sie eine Verwaltungslehre bei der RG. P., bei der sie bis zu ihrem 60. Lebensjahr als Sachbearbeiterin beschäftigt war und bis zur Geburt ihres Sohnes, des Angeklagten N., in Vollzeit tätig war. Ab der Geburt arbeitete sie dort in Teilzeit.
Am 28.07.1966 heiratete sie ihren Ehemann, mit dem sie auch heute noch verheiratet ist. Sie bezieht eine Rente von ca. 1.300,00 € monatlich und verfügt über ein Eigentumshaus in P..
Die Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
III.
Im Juni 2010 erfolgte durch die Initiative des Angeklagten die Gründung der S. (im Folgenden S). Die Angeklagte B. fungierte als Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der S. Die tatsächlichen Geschäfte führte jedoch der Angeklagte N.. Er stellte auch die Mitarbeiter/innen ein und trat für die Firma nach außen als Geschäftsführer auf. Alle unternehmerischen Entscheidungen traf der Angeklagte allein. Auch innerhalb der S nahm niemand die Angeklagte B. als Geschäftsführerin wahr. Die Angeklagte hatte mit den laufenden Geschäften der S nichts zu tun.
Die Geschäftsräume der S befanden sich am Wohnort des Angeklagten N. in U.. Der in das Handelsregister eingetragene Betriebssitz der GmbH befand sich am Wohnort der Angeklagten B. in P..
Geschäftsgegenstand der S war der Vertrieb von Eintrittskarten für Sportereignisse, hauptsächlich Fußballspiele. Der Angeklagte bot vor allem Tickets für Spiele von Borussia Dortmund und dem FC Bayern K. an, aber auch Eintrittskarten für Champions-League Spiele und andere Großereignisse (z.B. DFB-Pokal Finale, Champions-League Finale). Darüber hinaus bot er auf seiner Homepage auch Tickets für Konzerte an, u.a. für die Deutschlandtournee von Robbie Williams im Jahr 2013. Ein weiterer Geschäftsgegenstand der S war die Organisation von Reisen zum Oktoberfest nach K. oder von Event-Reisen beispielsweise zu Fußballspielen der englischen Premierleague.
Betrugskomplex
Der Angeklagte hatte die Tickets für die angebotenen Veranstaltungen regelmäßig noch nicht, wenn er die Angebote auf der Homepage der S einstellte und an seine Kunden verkaufte. Nach dem Verkauf der Tickets bemühte er sich meist erst kurze Zeit vor dem Ereignis, die benötigte Anzahl von Tickets zu bekommen, was nicht immer – und in den unten genannten Fällen gar nicht - gelang. Ihm war bewusst, dass es möglich war, das er keine Tickets bzw. jedenfalls nicht Tickets in ausreichender Anzahl besorgen kann.
Der Angeklagte verfügte u.a. über Kontakte zu Fanclubs, anderen Tickethändlern und Dauerkarteninhabern von denen er Tickets käuflich meist gegen Barzahlung erwarb. Über ein festes Kontingent, auf das der Angeklagte sicher hätte zurückgreifen können, oder über sichere Ansprüche gegen Drittanbieter verfügte er jedoch nicht. Zunächst – bis etwa zum Frühjahr 2013 - gelang es ihm in der Regel noch, die verkauften Tickets zu beschaffen. Wenn es ihm nicht gelang, bekamen die Kunden in der Regel ihr Geld zurück, so dass das Geschäftsmodell zunächst funktionierte.
Der Verkauf der Tickets erfolgte hauptsächlich über die Homepage der S, zum Teil auch über eBay. Aufgrund erheblicher Zahlungen an die Internetfirma Google und einer Suchmaschinenoptimierung befand sich der Link auf die Homepage der S bei einer Suche nach Eintrittskarten im Internet meist an erster Stelle der Suchergebnisse und wurde deshalb von den Kunden besonders oft aufgerufen. Dies umso mehr als bei den meisten anderen vor allem offiziellen Anbietern die Veranstaltungen meist ausverkauft waren oder in den Fällen der Robbie Williams Tickets die Zeugen den offiziellen Anbieter im Internet nicht direkt fanden, da dieser in der Suchergebnisliste weiter unten rangierte.
Durch die Gestaltung der Homepage wurde absichtlich der Eindruck erweckt, dass es sich bei der S um einen offiziellen Tickethandel handelt. Die Käufer sollten keinen Zweifel daran haben, dass es sich um einen offiziellen Vorverkauf handelt. Ein Hinweis auf die Unsicherheiten bei der Beschaffung und die Gefahr der Nichtakzeptanz des Tickets durch den jeweiligen Veranstalter, gegen dessen AGB i.d.R. durch den gewerblichen Weiterverkauf verstoßen wurde, befand sich auf der Homepage nicht. Vielmehr wurde der Anschein eines offiziellen Tickethändlers dadurch geweckt, dass der Kunde sich beispielsweise die Platzkategorie und zum Teil auch bestimmte Plätze aussuchen konnte und vor allem bei Konzerten ein besonders breites Spektrum an möglichen Veranstaltungen angeboten wurde. Tatsächlich war jedoch nie beabsichtigt – außer den Tickets für Robbie Williams- Tickets für Konzerte zu verkaufen.
Der Kunde hatte zudem die Möglichkeit neben der direkten Überweisung an die S per PayPal zu bezahlen, wodurch zusätzlich ein Anschein der Seriosität hervorgerufen wurde. Die Ticketbestellungen erfolgten zum Teil eine erhebliche Zeit vor dem eigentlichen Ereignis. Sämtliche Kunden leisteten Vorkasse und überwiesen den Rechnungsbetrag direkt bei der Bestellung. In der Regel erhielten die Kunden dann eine Bestätigungsmail der S, in der standardmäßig darauf hingewiesen wurde, dass die Tickets ca. 2 Wochen vor dem jeweiligen Ereignis in den Postversand gehen würden. Dabei gab es beispielsweise für die Konzerte von Robbie Williams nur elektronische Tickets, die der Kunde, wenn er sie bei einer offiziellen Agentur gekauft hätte, auch umgehend erhalten hätte. Gleichwohl teilten der Angeklagte oder eine seiner Mitarbeiterinnen nachfragenden Kunden mit, dass die Tickets derzeit noch nicht verfügbar seien und zugesandt würden, sobald man im Besitz der Tickets sei.
Mit den im Wege der Vorkasse erhaltenen Beträge versuchte der Angeklagte Tickets für das jeweils nächste anstehende Event zu erwerben, für das er bereits Tickets verkauft hatte. Zunächst gelang dies auch überwiegend.
Ab dem Frühjahr 2013 befand sich der Angeklagte bzw. die GmbH in erheblichen Zahlungsschwierigkeiten. Infolgedessen konnte er auch in vielen Fällen keine nennenswerten Rückzahlungen mehr leisten, wenn die Kunden ihre längst bezahlten Tickets nicht erhielten. Dies führte letztlich zu einer erheblichen Anzahl von negativen Einträgen in Internetforen und schließlich zu vielen Anzeigen gegen den Angeklagten.
Am 01. August 2013 stellte der Angeklagte einen Insolvenzantrag für die S. Am 08.08.2013 erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Nach einer Vielzahl von Teileinstellungen schon im Ermittlungsverfahren und auch noch im Hauptverfahren sind hier noch 42 Fälle relevant, in denen der Angeklagte Kunden im Namen der S Tickets verkaufte, ohne Tickets oder einen sicheren Anspruch darauf zu haben, was er auch wusste.
Im Einzelnen:
401. Champions-League Halbfinale FC Bayern K. gegen CF Barcelona am 23.04.2013 in K.
Der Angeklagte bot auf der Internetseite der S Tickets für das Champions-League Spiel FC Bayern K. gegen CF Barcelona am 23.04.2013 in K. an. Zum Zeitpunkt der Angebotseinstellung war er weder im Besitz von Tickets noch konnte er auf ein gesichertes Kontingent oder feste Ansprüche gegen Drittanbieter zurückgreifen. Ein Hinweis hierauf fand sich auf der Homepage nicht. Sämtliche Käufer gingen davon aus, dass der Angeklagte im Besitz der Tickets war oder auf ein festes Kontingent zurückgreifen konnte. Sie hätten die Tickets nicht gekauft und bezahlt, wenn sie gewusst hätten, dass der Angeklagte nicht über die Tickets verfügt und auch keine gesicherten Ansprüche auf die Tickets hat.
In keinem der folgenden Fälle erfolgte ein Lieferung der Tickets oder eine Rückzahlung des Kaufpreises. Die Zeugen erhielten am Abend des 22.04.2015 oder zum Teil auch direkt am Spieltag eine E-Mail des Angeklagten, dass eine Lieferung der Tickets nicht möglich sei. Zunächst wurde eine Erstattung des Kaufpreises zugesagt, die dann aber ausblieb.
44a. (angeklagte Tat 3)
Der Zeuge Z. erwarb am 12.04.2013 über die Homepage der S 4 Karten zum Preis von 1.396,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte er per Überweisung auf das Konto der S. Weitere Kosten hatte der Zeuge nicht.
b. (angeklagte Tat 5)
Die Zeugin L. erwarb am 12.04.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 558,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte sie per Überweisung auf das Konto der S. Die Zeugin erkundigte sich noch am Morgen des 22.04.2013, ob sie die Tickets erhalten würde, was ihr von Seiten der S auch versichert wurde. Es sollte eine persönliche Übergabe der Tickets am Stadion erfolgen. Die Zeugin fuhr daraufhin mit ihrem Ehemann und dem 8 Monate alten Kind nach K., wo sie auch ein Hotel für ca. 90,00 Euro gebucht hatte. Die Zeugin und ihr Ehemann hatten sich zudem einen Tag Urlaub genommen. Die Tickets erhielten sie nicht.
c. (angeklagte Tat 7)
Der Zeuge C. erwarb am 13.04.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 528,00 Euro. Den Betrag zahlte er per Überweisung auf das Konto der S. Weitere Kosten hatte der Zeuge nicht.
d. (angeklagte Tat 8)
Die Zeugin X. erwarb am 15.04.2013, im Namen ihres Mannes, über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 718,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte sie per Überweisung auf das Konto der S. Die Zeugin, die in einem auf ihren Mann eingetragenen Reisebüro in K. arbeitet, wollte die Tickets im Auftrag eines Kunden, der Firma F. aus M. erwerben. Die Tickets waren für einen Vater und dessen Sohn gedacht, die die Reise nach K. (ca. 5.000 km) im Vertrauen auf den Erhalt der Tickets auch antraten. Dies führte letztlich dazu, dass die Firma F. die Geschäftsbeziehungen zu dem Reisebüro beendete.
e. (angeklagte Tat 9)
Die Zeugin H. erwarb am 15.04.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 818,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte sie per Überweisung auf das Konto der S. Sie beauftragte letztlich einen Rechtsanwalt, wodurch weitere Kosten entstanden.
f. (angeklagte Tat 10)
Die Zeugin T. erwarb am 12.04.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 598,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte sie per Überweisung auf das Konto der S. Weitere Kosten hatte die Zeugin nicht.
g. (angeklagte Tat 12)
Der Zeuge O. erwarb am 16.04.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 728,00 Euro. Den Betrag zahlte er per Überweisung auf das Konto der S. Weitere Kosten hatte der Zeuge nicht.
h. (angeklagte Tat 13)
Die Zeugin Y. erwarb am 19.04.2013 über die Homepage der S 5 Karten zum Preis von 2.445,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten für ihren Arbeitgeber, die W.. Der Betrag wurde per Überweisung auf das Konto der S gezahlt. Da der Besuch des Spiels als Rahmenprogramm im Anschluss an eine Sitzung mit Kunden gedacht war, gab es intern infolge der Nichtlieferung erheblichen Ärger. Weitere Kosten entstanden jedoch nicht.
612. Bundesligaspiel Borussia Dortmund gegen den FC Bayern K. am 04.05.2013 in Dortmund
Der Angeklagte bot auf der Internetseite der S Tickets für das Bundesligaspiel Borussia Dortmund gegen den FC Bayern K. in Dortmund am 04.05.2013 an. Zum Zeitpunkt der Angebotseinstellung war er weder im Besitz von Tickets noch konnte er auf ein gesichertes Kontingent oder feste Ansprüche gegen Drittanbieter zurückgreifen. Ein Hinweis hierauf fand sich auf der Homepage nicht. Sämtliche Käufer gingen davon aus, dass der Angeklagte im Besitz der Tickets war oder auf ein festes Kontingent zurückgreifen konnte. Sie hätten die Tickets nicht gekauft und bezahlt, wenn sie gewusst hätten, dass der Angeklagte nicht über die Tickets verfügt und auch keine gesicherten Ansprüche auf die Tickets hat.
In keinem der folgenden Fälle erfolgte ein Lieferung der Tickets oder eine Rückzahlung des Kaufpreises.
Nachdem den Zeugen zunächst mehrfach der baldige Versand der Eintrittskarten in Aussicht gestellt wurde, schrieb der Angeklagte am 02.05.2013 eine E-Mail an die Zeugen (mit Ausnahme des Zeugen E.), in der er mitteilte, dass eine Übergabe der gekauften Tickets vor dem Spiel am G. Hotel in Dortmund erfolgen werde. Der Angeklagte hoffte zu diesem Zeitpunkt noch etwa 50 Tickets zu bekommen.
Infolgedessen machten sich einige der Zeugen auch tatsächlich auf den Weg nach Dortmund und nahmen dafür erheblich Anfahrtswege in Kauf. Eine Übergabe der Tickets erfolgte nicht. Der Angeklagte erschien nicht am G. Hotel.
Stattdessen teilte er am Spieltag, nachdem die Lieferung der Tickets nicht geklappt hatte, den Zeugen per E-Mail mit, dass eine Lieferung der Tickets nicht erfolgen kann. Zu diesem Zeitpunkt warteten die angereisten Zeugen bereits im G. Hotel auf den Angeklagten.
a. (angeklagte Tat 14)
Die Zeugin D. erwarb am 27.07.2012 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 518,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte sie per Überweisung auf das Konto der S. Die Zeugin fuhr mit ihrem Mann nach Dortmund und reservierte ein Hotelzimmer im G. Hotel für 120 Euro/Person. Der Anfahrtsweg betrug ca. 400 km.
b. (angeklagte Tat 16)
Der Zeuge E. erwarb am 03.09.2012 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 518,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte er per PayPal. Der Zeuge war zwischenzeitlich vom Vertrag „zurückgetreten“ und infolgedessen auch nicht nach Dortmund gefahren. Weitere Kosten hatte er nicht.
c. (angeklagte Tat 18)
Der Zeuge CX. erwarb am 15.10.2012 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 458,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte er per Überweisung auf das Konto der S. Bei den Karten handelte es sich um ein Geschenk für den Sohn des Zeugen. Dieser fuhr nach Dortmund und hatte Fahrtkosten in Höhe von ca. 100,00 Euro. Hotelkosten entstanden in Höhe von 256,00 Euro.
d. (angeklagte Tat 20)
Der Zeuge AW. erwarb am 02.12.2012 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 430,00 Euro. Den Betrag zahlte er per PayPal. Bei den Karten handelte es sich um ein Geschenk für die Tochter und deren Freund. Diese fuhren nach Dortmund und hatten einen Anfahrtsweg von ca. 200 km.
e. (angeklagte Tat 21)
Der Zeuge US. erwarb am 28.12.2012 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 458,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte er per Überweisung auf das Konto der S. Der Zeuge fuhr nicht nach Dortmund. Weitere Kosten hatte er nicht.
f. (angeklagte Tat 23)
Die Zeugin XX. erwarb am 26.01.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 458,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte sie per Überweisung auf das Konto der S. Die Zeugin fuhr mit ihrem Ehemann nach Dortmund und hatte einen Anfahrtsweg von ca. 250 km.
g. (angeklagte Tat 24)
Die Zeugin EE. erwarb am 28.01.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 458,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte sie per Überweisung auf das Konto der S. Die Zeugin fuhr mit ihrem Ehemann nach Dortmund und hatte einen Anfahrtsweg von ca. 300 km. Hotelkosten entstanden in Höhe von 306,00 Euro.
h. (angeklagte Tat 27)
Der Zeuge MC. erwarb am 12.02.2012 über die Internetplattform ebay bei der S ein VIP-Ticket zum Preis von 319,00 Euro. Den Betrag zahlte er per PayPal. Bei der Karte handelte es sich um ein Geschenk für einen Geschäftspartner. Dieser fuhr nach Dortmund und hatte einen Anfahrtsweg von ca. 250 km. Hotelkosten entstanden in Höhe von 50,00 Euro. Dem Zeugen GI. sollte das Ticket im OV. Hotel übergeben werden. Hierzu kam es nicht.
i. (angeklagte Tat 28)
Der Lebensgefährte der Zeugin BS. erwarb am 20.02.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 458,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte er per PayPal. Die Karten waren ein Geschenk für die Eltern der Zeugin. Die Eltern traten die Reise nach Dortmund nicht an, nachdem die Mitteilung erfolgte, dass die Tickets übergeben werden sollten.
j. (angeklagte Tat 29)
Der Zeuge FX. erwarb am 15.03.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 458,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte er per Überweisung auf das Konto der S. Der Zeuge fuhr nach Dortmund und hatte einen Anfahrtsweg von ca. 260 km.
883. Verkauf von Eintrittskarten für Robbie Williams Konzerte
Der Angeklagte bot Ende 2012 auf der Internetseite der S für die Robbie Williams Tournee im Sommer 2013 mit Konzerten u.a. in K., Stuttgart und Hannover an. Er wählte diesen Zeitpunkt, um im Weihnachtsgeschäft möglichst viele Tickets verkaufen zu können. Zum Zeitpunkt der Angebotseinstellung war er weder im Besitz von Tickets noch konnte er auf ein gesichertes Kontingent oder feste Ansprüche gegen Drittanbieter zurückgreifen. Ein Hinweis hierauf fand sich auf der Homepage nicht. Sämtliche Käufer gingen davon aus, dass der Angeklagte im Besitz der Tickets war oder auf ein festes Kontingent zurückgreifen konnte. Sie hätten die Tickets nicht gekauft und bezahlt, wenn sie gewusst hätten, dass der Angeklagte nicht über die Tickets verfügt und auch keine gesicherten Ansprüche auf die Tickets hat.
In keinem der folgenden Fälle erfolgte ein Lieferung der Tickets oder eine Rückzahlung des Kaufpreises.
Tickets in Papierform konnten bei nur 2 Vorverkaufsstellen in Deutschland erworben werden (jedoch nur für die Konzerte in K. und Stuttgart). Beim Erwerb über das Internet wurden die Tickets ausschließlich als e-Tickets angeboten, so dass sie direkt im Anschluss an die Bestellung dem Käufer elektronisch zugesandt worden wären. Auch im Internet gab es nur 2 offizielle Anbieter, nämlich DE. und CL..
Trotzdem erhob der Angeklagte Versandkosten und vertröstete nachfragende Kunden immer wieder damit, dass die Tickets vom Veranstalter erst 2 Wochen vor dem Konzert versandt würden. Dies tat er um die besorgten Kartenkäufer zu beruhigen. Kein Konzert der Tournee war ausverkauft.
Im Juli erhielten die Zeugen eine E-Mail, in der sie zur Angabe der Personalien der Konzertbesucher aufgefordert wurden. In der E-Mail hieß es, die Daten seien zur Personalisierung der Tickets notwendig. Auch soweit die Zeugen (was nicht alle taten) die Namen der Konzertbesucher angaben, erhielten sie keine Tickets.
95a. Konzert am 27.07.2013 in Hannover
aa. (angeklagte Tat 36)
Der Zeuge IH. erwarb am 02.01.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 458,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte er per PayPal. Weitere Kosten hatte er nicht.
bb. (angeklagte Tat 37)
Die Zeugin CO. erwarb am 08.01.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 458,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte sie per Überweisung auf das Konto der S. Weitere Kosten hatte sie nicht.
cc. (angeklagte Tat 39)
Die Zeugin HJ. erwarb am 16.01.2013 telefonisch bei der S 2 Karten zum Preis von 578,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Ein Mitarbeiter der S versprach ihr „wunderbare Plätze“. Sie bekam eine Broschüre zugeschickt sowie die Rechnung. Den Betrag zahlte sie per Überweisung auf das Konto der S. Weitere Kosten hatte sie nicht.
dd. (angeklagte Tat 40)
Der Zeuge GU. erwarb am 26.01.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 378,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte er per PayPal. Weitere Kosten hatte er nicht.
ee. (angeklagte Tat 41)
Der Zeuge ON. erwarb am 30.01.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 418,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte er per PayPal. Nachdem der Zeuge bis zum 26.07.2013 keine Tickets erhalten hatte, bestellte er bei Ticket.de 2 Tickets zum Preis von 200,00 Euro.
ff. (angeklagte Tat 42)
Der Zeuge BV., der einen Milchviehbetrieb betreibt und seit 17 Jahren keinen Urlaub mehr gemacht hatte, erwarb am 13.02.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 418,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Zuvor sprach er mit der Zeugin SD., einer Mitarbeiterin des Angeklagten, die ihm sagte, dass die Tickets 10 Tage vor dem Konzert versandt werden würden. Den Betrag zahlte er per Überweisung auf das Konto der S. Der Zeuge BV. organsierte einen Betriebshelfer und einen Mietwagen für 120,00 Euro. Er buchte auch ein Hotel, welches er allerdings stornieren konnte, so dass insoweit keine weiteren Kosten anfielen.
109b. Konzert am 07.08.2013 in K.
aa. (angeklagte Tat 57)
Der Zeuge LA. erwarb am 29.12.2012 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 478,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte er per Überweisung auf das Konto der S. Weitere Kosten hatte er nicht.
bb. (angeklagte Tat 60)
Der Zeuge LM. erwarb am 03.01.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 478,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte er per Überweisung auf das Konto der S. Er buchte zudem einen Flug und eine Hotelübernachtung für sich und seine Ehefrau.
cc. (angeklagte Tat 62)
Die Zeugin AQ. erwarb am 07.01.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 478,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte sie per PayPal. Weitere Kosten hatte sie nicht.
dd. (angeklagte Tat 63)
Der Zeuge UD. erwarb am 12.01.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 438,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte er per Überweisung auf das Konto der S. Weitere Kosten hatte er nicht.
ee. (angeklagte Tat 64)
Die Zeugin MA. erwarb am 12.01.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 438,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte sie per Überweisung auf das Konto der S. Weitere Kosten hatte sie nicht.
ff. (angeklagte Tat 67)
Der Zeuge LX. erwarb am 17.01.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 318,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte er per PayPal. Weitere Kosten hatte er nicht.
gg. (angeklagte Tat 70)
Der Zeuge WX. erwarb am 08.02.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 318,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte er per Überweisung auf das Konto der S. Weitere Kosten hatte er nicht.
hh. (angeklagte Tat 71)
Die Zeugin BR. erwarb am 13.02.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 330,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte sie per Überweisung auf das Konto der S. Weitere Kosten hatte sie nicht.
127c. Konzert am 11.08.2013 in Stuttgart
aa. (angeklagte Tat 85)
Der Zeuge SX. erwarb am 01.01.2013 über die Homepage der S 4 Karten zum Preis von 756,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte er per PayPal. Weitere Kosten hatte er nicht.
bb. (angeklagte Tat 86)
Der Zeuge VP. erwarb am 03.01.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 318,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte er per Überweisung auf das Konto der S. Weitere Kosten hatte er nicht.
cc. (angeklagte Tat 87)
Der Zeuge NN. erwarb am 03.01.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 458,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte er per PayPal. Weitere Kosten hatte er nicht.
dd. (angeklagte Tat 89)
Der Zeuge QI. erwarb am 24.12.2012 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 318,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte er per Überweisung auf das Konto der S. Weitere Kosten hatte er nicht.
ee. (angeklagte Tat 90)
Die Zeugin PV. erwarb am 04.01.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 378,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte sie per PayPal. Nachdem die Zeugin keine Tickets erhalten hatte und die S nicht mehr erreichbar war, kaufte sie 2 Tickets über den Veranstalter des Konzerts in Stuttgart zum Preis von ca. 220,00 Euro.
ff. (angeklagte Tat 92)
Der Zeuge XR. erwarb am 07.01.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 458,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte er per PayPal. Weitere Kosten hatte er nicht.
gg. (angeklagte Tat 93)
Die Zeugin NT. erwarb am 04.01.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 458,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Zuvor bestätigte ihr der Mitarbeiter der S telefonisch, dass noch Tickets verfügbar seien und sie konnte einen Ticketwunsch äußern. Den Betrag zahlte sie per PayPal. Weitere Kosten hatte sie nicht.
hh. (angeklagte Tat 95)
Die Zeugin GT. erwarb am 14.01.2013 über die Homepage der S 3 Karten zum Preis von 477,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte sie per Überweisung auf das Konto der S. Weitere Kosten hatte sie nicht.
ii. (angeklagte Tat 98)
Der Zeuge DY. erwarb am 03.02.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 458,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte er per Überweisung auf das Konto der S. Nachdem der Zeuge keine Tickets erhalten hatte und die S nicht mehr erreichbar war, kaufte er 2 Tickets über HE. zum Preis von ca. 500,00 Euro.
jj. (angeklagte Tat 101)
Der Zeuge MR. erwarb am 16.02.2013 über die Homepage der S 2 Karten zum Preis von 458,00 Euro zzgl. 10,00 Euro Versandkosten. Den Betrag zahlte er per PayPal. Weitere Kosten hatte er nicht.
4. Verfahrenseinstellung
Hinsichtlich der angeklagten Taten 1, 2, 4, 6, 11, 15, 17, 19, 22, 25, 26, 30 – 35, 38, 43 – 56, 58, 59, 61, 65, 66, 68, 69, 72 – 84, 88, 91, 94, 96, 97, 99, 100 und 102 aus der Anklageschrift vom 22.01.2014 wurde das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 02.12.2015 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Weiter wurde das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe aus der Anklageschrift vom 06.02.2014 (StA Arnsberg 214 Js 212/13) durch Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Steuerkomplex
Der Angeklagte erzielte im Tatzeitraum erhebliche Umsätze aus den o.g. Geschäften. Der Umsatz stieg insbesondere in den Jahren 2011 und 2012 erheblich an. Die Steuerberatung der GmbH erfolgte durch das Steuerberatungsbüro EL.. Die Steuerberaterin war, was der Angeklagte auch wusste, zur Erstellung von ordnungsgemäßen Steuererklärungen nicht in der Lage, da die GmbH über keine ordnungsgemäße Buchführung verfügte. Es fand überdies auch keine Kontentrennung von privaten und geschäftlichen Belangen statt. Infolge der mangelhaften Buchführung verfügte die GmbH auch nicht über ordnungsgemäße Jahresabschlüsse. Aufgrund der Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen und der fehlenden monatlichen Voranmeldungen, erließ das Finanzamt P. regelmäßig Schätzbescheide betreffend die Umsatzsteuervorauszahlungen. Diese zahlte der Angeklagte bis einschließlich Dezember 2012.
Die von der GmbH erzielten Umsätze lagen zum Teil erheblich über den den Schätzbescheiden zugrundeliegenden Umsätzen. Insgesamt leistete der Angeklagte Zahlungen auf die Schätzbescheide in Höhe von ca. 170.000,00 Euro.
Dem Angeklagten war bewusst, dass er als faktischer Geschäftsführer zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet war.
Die Angeklagte B. war, was sie auch wusste, als Alleingeschäftsführerin ebenfalls zur Erklärung der mit der Gesellschaft erzielten Umsätze und Gewinne im Rahmen von Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Sie nahm es billigend in Kauf, dass der Angeklagte den steuerlichen Verpflichtungen der GmbH nicht nachkam, da sie keinerlei Kontrolle über den Angeklagten und dessen Geschäfte ausübte.
Die Steuerberaterin erstellte lediglich betriebswirtschaftliche Auswertungen, die auf den von der S eingereichten Unterlagen beruhen. Die betriebswirtschaftliche Auswertung umfasst die Einnahmen und Ausgaben, aus denen sich ein dann vorläufiges Ergebnis vor Steuern errechnen lässt.
Die von der Steuerberaterin ermittelten Umsätze liegen den steuerlichen Ermittlungen zugrunde.
1. Umsatzsteuer 2010- März 2013
Danach erzielte die S in den Jahren 2010-2013 folgende steuerpflichtigen Umsätze:
2010: 52.266,55 Euro
2011: 579.879,25 Euro
2012: 993.975,49 Euro
01-03 2013: 249.743,87 Euro.
a. (angeklagte Tat 1)
Gegenüber dem Finanzamt gaben die Angeklagten bis zum 31.05.2011 keine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 ab, obwohl sie hierzu verpflichtet waren, was sie auch wussten. Hierdurch verkürzten sie Steuern in Höhe 4.230,00 €.
b. (angeklagte Tat 2)
Gegenüber dem Finanzamt gaben die Angeklagten bis zum 31.05.2012 keine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2011 ab, obwohl sie hierzu verpflichtet waren, was sie auch wussten. Hierdurch verkürzten sie Steuern in Höhe 110.177,05 €.
c. (angeklagte Tat 3)
Gegenüber dem Finanzamt gaben die Angeklagten bis zum 10.02.2012 keine Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2012 ab, obwohl sie hierzu verpflichtet waren, was sie auch wussten. Hierdurch verkürzten sie Steuern in Höhe 15.737,95 €.
d. (angeklagte Tat 4)
Gegenüber dem Finanzamt gaben die Angeklagten bis zum 10.03.2012 keine Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2012 ab, obwohl sie hierzu verpflichtet waren, was sie auch wussten. Hierdurch verkürzten sie Steuern in Höhe 15.737,95 €.
e. (angeklagte Tat 5)
Gegenüber dem Finanzamt gaben die Angeklagten bis zum 10.04.2012 keine Umsatzsteuervoranmeldung für März 2012 ab, obwohl sie hierzu verpflichtet waren, was sie auch wussten. Hierdurch verkürzten sie Steuern in Höhe 15.737,95 €.
f. (angeklagte Tat 6)
Gegenüber dem Finanzamt gaben die Angeklagten bis zum 10.05.2012 keine Umsatzsteuervoranmeldung für April 2012 ab, obwohl sie hierzu verpflichtet waren, was sie auch wussten. Hierdurch verkürzten sie Steuern in Höhe 15.737,95 €.
g. (angeklagte Tat 7)
Gegenüber dem Finanzamt gaben die Angeklagten bis zum 10.06.2012 keine Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2012 ab, obwohl sie hierzu verpflichtet waren, was sie auch wussten. Hierdurch verkürzten sie Steuern in Höhe 15.737,95 €.
h. (angeklagte Tat 8)
Gegenüber dem Finanzamt gaben die Angeklagten bis zum 10.07.2012 keine Umsatzsteuervoranmeldung für Juni 2012 ab, obwohl sie hierzu verpflichtet waren, was sie auch wussten. Hierdurch verkürzten sie Steuern in Höhe 15.737,95 €.
i. (angeklagte Tat 9)
Gegenüber dem Finanzamt gaben die Angeklagten bis zum 10.08.2012 keine Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2012 ab, obwohl sie hierzu verpflichtet waren, was sie auch wussten. Hierdurch verkürzten sie Steuern in Höhe 15.737,95 €.
j. (angeklagte Tat 10)
Gegenüber dem Finanzamt gaben die Angeklagten bis zum 10.09.2012 keine Umsatzsteuervoranmeldung für August 2012 ab, obwohl sie hierzu verpflichtet waren, was sie auch wussten. Hierdurch verkürzten sie Steuern in Höhe 15.737,95 €.
k. (angeklagte Tat 11)
Gegenüber dem Finanzamt gaben die Angeklagten bis zum 10.10.2012 keine Umsatzsteuervoranmeldung für September 2012 ab, obwohl sie hierzu verpflichtet waren, was sie auch wussten. Hierdurch verkürzten sie Steuern in Höhe 15.737,95 €.
l. (angeklagte Tat 12)
Gegenüber dem Finanzamt gaben die Angeklagten bis zum 10.11.2012 keine Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2012 ab, obwohl sie hierzu verpflichtet waren, was sie auch wussten. Hierdurch verkürzten sie Steuern in Höhe 15.737,95 €.
m. (angeklagte Tat 15)
Gegenüber dem Finanzamt gaben die Angeklagten bis zum 10.02.2013 keine Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2013 ab, obwohl sie hierzu verpflichtet waren, was sie auch wussten. Hierdurch verkürzten sie Steuern in Höhe 15.737,95 €.
n. (angeklagte Tat 16)
Gegenüber dem Finanzamt gaben die Angeklagten bis zum 10.03.2013 keine Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2013 ab, obwohl sie hierzu verpflichtet waren, was sie auch wussten. Hierdurch verkürzten sie Steuern in Höhe 15.737,95 €.
o. (angeklagte Tat 17)
Gegenüber dem Finanzamt gaben die Angeklagten bis zum 10.04.2013 keine Umsatzsteuervoranmeldung für März 2013 ab, obwohl sie hierzu verpflichtet waren, was sie auch wussten. Hierdurch verkürzten sie Steuern in Höhe 15.737,95 €.
2. Körperschaftssteuer 2010 und 2011
a. (angeklagte Tat 18)
Ausgehend von der betriebswirtschaftlichen Auswertung ermittelten die Finanzbehörden ein zu versteuerndes Einkommen der GmbH für 2010 in Höhe von 76.332,00 Euro. Dieses setzte sich zusammen aus:
Steuerbilanzgewinn 64.382,00 Euro
Verdeckte Gewinnausschüttungen 6.000,00 Euro
Nichtabziehbare Aufwendungen 5.950,00 Euro.
Tatsächlich ist für das Jahr 2010 von einem zu versteuernden Einkommen von 70.332,00 Euro auszugehen, da keine verdeckten Gewinnausschüttungen vorliegen. Die Zahlungen in Höhe von 6.000,00 Euro erfolgten an den Angeklagten, da er in Vollzeit für die S arbeitete.
Gegenüber dem Finanzamt gaben die Angeklagten bis spätestens zum 31.12.11 keine Körperschaftssteuererklärung für das Jahr 2010 ab, obwohl sie hierzu verpflichtet waren, was sie auch wussten. Hierdurch verkürzten sie Körperschaftssteuern in Höhe 10.549,00 € sowie den hierauf entfallenden Solidaritätszuschlag in Höhe von 580,19 Euro.
b. (angeklagte Tat 19)
Ausgehend von der betriebswirtschaftlichen Auswertung ermittelten die Finanzbehörden ein zu versteuerndes Einkommen der GmbH für 2011 in Höhe von 197.650,00 Euro. Dieses setzte sich zusammen aus:
Steuerbilanzgewinn 54.900,00 Euro
Verdeckte Gewinnausschüttungen 136.800,00 Euro
Nichtabziehbare Aufwendungen 5.950,00 Euro.
Tatsächlich ist für das Jahr 2011 von einem zu versteuernden Einkommen von 60.850,00 Euro auszugehen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nicht vor, da eine betriebliche Verwendung der Beträge gegeben war.
Gegenüber dem Finanzamt gaben die Angeklagten bis spätestens zum 31.12.12 keine Körperschaftssteuererklärung für das Jahr 2011 ab, obwohl sie hierzu verpflichtet waren, was sie auch wussten. Hierdurch verkürzten sie Körperschaftssteuern in Höhe 9.127,50 € sowie den hierauf entfallenden Solidaritätszuschlag in Höhe von 502,01 Euro.
2. Gewerbesteuer 2010 und 2011
Unter Berücksichtigung des oben dargestellten zu versteuernden Einkommens ergibt sich für das Jahr 2010 ein im Rahmen der Gewerbesteuer zu berücksichtigender Gewinn in Höhe von 70.332,00 Euro und für 2011 in Höhe 60.850,00 Euro.
Der Hebesatz der Gemeinde U. beträgt 430 %. Der Hebesatz der Gemeinde P. betrug in den Jahren 2010 und 2011 450%.
a. (angeklagte Tat 20)
Gegenüber dem Finanzamt gaben die Angeklagten bis spätestens zum 31.12.11 keine Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2010 ab, obwohl sie hierzu verpflichtet waren, was sie auch wussten. Hierdurch verkürzten sie Gewerbesteuer in Höhe 9.846,48 €.
b. (angeklagte Tat 21)
Gegenüber dem Finanzamt gaben die Angeklagten bis spätestens zum 31.12.12 keine Gewerbesteuererklärung für das Jahr 2011 ab, obwohl sie hierzu verpflichtet waren, was sie auch wussten. Hierdurch verkürzten sie Gewerbesteuer in Höhe 8.519,00 €.
4. Einkommenssteuer des Angeklagten N.
Der Angeklagte erzielte im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitarbeiter der I. Honorare, die er gegenüber dem Finanzamt nicht erklärte. Für die Jahre 2008 und 2009 stellte der Angeklagte der I. Honorarrechnungen über jeweils insgesamt 17.500,00 Euro. Für den Zeitraum Januar bis April 2010 stellte er der I. 5.800,00 Euro in Rechnung. Darüber hinaus erzielte er bei S ab Juni 2010 ein Einkommen von ca. 2.000,00 Euro monatlich.
Ausgehend von den dargestellten Werten schätzte das Finanzamt die in den Jahren 2008 – 2010 erzielten Gewinne.
Eine Einkommenssteuererklärung gab der Angeklagte jeweils nicht ab, obwohl er wusste, dass er hierzu verpflichtet war.
a. (Angeklagte Tat 22)
Der Angeklagte erzielte im Jahr 2008 ein zu versteuerndes Einkommen von mindestens 11.964,00 Euro. Gegenüber dem Finanzamt gab der Angeklagte bis spätestens zum 31.05.11 keine Einkommenssteuerklärung für das Jahr 2008 ab, obwohl er hierzu verpflichtet war, was er auch wusste. Hierdurch verkürzte er Einkommenssteuer in Höhe von 808,00 €.
b. (Angeklagte Tat 23)
Der Angeklagte erzielte im Jahr 2009 ein zu versteuerndes Einkommen von mindestens 11.964,00 Euro. Gegenüber dem Finanzamt gab der Angeklagte bis spätestens zum 31.05.12 keine Einkommenssteuerklärung für das Jahr 2009 ab, obwohl er hierzu verpflichtet war, was er auch wusste. Hierdurch verkürzte er Einkommenssteuer in Höhe von 738,00 €.
c. (Angeklagte Tat 24)
Der Angeklagte erzielte im Jahr 2010 ein zu versteuerndes Einkommen von mindestens 12.206,00 Euro. Gegenüber dem Finanzamt gab der Angeklagte bis spätestens zum 31.05.13 keine Einkommenssteuerklärung für das Jahr 2011 ab, obwohl er hierzu verpflichtet war, was er auch wusste. Hierdurch verkürzte er Einkommenssteuer in Höhe von 749,00 €.
Die angeklagten Taten Nr. 13 und 14 betreffend beide Angeklagte sowie Nr. 22 bis 24 betreffend die Angeklagte B. wurden durch Beschluss der Kammer vom 02.12.2015 auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt.
Insgesamt errechnet sich ein Hinterziehungsbetrag von ca. 390.000,00 Euro, wobei insoweit die auf die Schätzbescheide gezahlten Summen nicht berücksichtigt sind.
IV.
Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben.
1.
Die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben der Angeklagten sowie auf den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom 02.03.2015 (B.) und vom 14.10.2015 (N.).
2.
Der Angeklagte N. hat sich vollumfänglich geständig eingelassen und sowohl die vorgeworfenen Steuerdelikte als auch die Betrugstaten eingeräumt.
Die Angeklagte B. hat zur Sache keine Angaben gemacht.
3.
Die Feststellungen zur Gründung der S und der Arbeitsverteilung in der GmbH beruhen ebenso auf der Einlassung des Angeklagten wie die Feststellungen zum Geschäftsgegenstand der S.
4.
Die Feststellungen zu dem Betrugskomplex beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie auf den Zeugenaussagen der Kunden, die bei der S Eintrittskarten erworben haben.
a.
Insoweit hat der Angeklagte eingeräumt, dass er die Homepage der S bewusst so gestaltet habe, dass es keinen Zweifel daran gebe, dass es sich hier nicht um einen offiziellen Vorverkauf handele. Er habe im Zeitpunkt der Angebotserstellung regelmäßig nicht über die Tickets verfügt und ihm sei bewusst gewesen, dass es passieren könne, dass er die Tickets nicht würde liefern können. Ein Hinweis hierauf habe sich weder auf der Homepage noch in den AGB befunden. Der Verkauf der Robbie Williams Tickets sei „Zockerei“ gewesen. Er habe insbesondere das Weihnachtsgeschäft „mitnehmen“ wollen. Hinterher habe sich herausgestellt, dass das Prozedere des Kartenbestellens für ihn zu kompliziert sei. Weitere Konzerte habe er zwar auf der Homepage aufgeführt, er habe aber nie vorgehabt hierfür Tickets zu verkaufen. Schließlich habe er aufgrund der immer größer werdenden finanziellen Probleme auch keine Kaufpreise mehr zurückerstatten können. Teilweise sei es ihm aber auch später noch gelungen einige Tickets zu besorgen.
Die zahlreichen vernommenen Zeugen haben allesamt übereinstimmend angegeben, dass die Homepage der S sehr seriös ausgesehen habe und man sich sogar Platzkategorien oder direkte Plätze habe aussuchen können. Alle Zeugen waren der Meinung, sie würden feste Tickets erwerben und dass der Angeklagte entweder schon im Besitz der Tickets sei oder über ein festes Kontingent verfüge. Hätten die Zeugen gewusst, dass die Tickets erst noch beschafft werden mussten, hätten sie die Tickets nicht bestellt. Die Zeugen gaben weiter übereinstimmend an, dass ihnen mitgeteilt wurde, dass die Karten 1-2 Wochen vor dem Ereignis versandt werden würden.
b.
Hinsichtlich der Steuerdelikte beruhen die Feststellungen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, den Angaben der ermittelnden Finanzbeamten Herr QF., Frau VC. und Herr DJ. sowie der Steuerberaterin EL. und deren Mitarbeiterin Frau MJ..
Der Angeklagte hat eingeräumt, keinerlei Steuererklärungen abgegeben zu haben.
Die Steuerverkürzungen sind belegt durch die sich aus der betriebswirtschaftlichen Auswertung ergebenden Umsätze des Angeklagten sowie durch die verlesenen Honorarrechnungen des Angeklagten an die I..
Die Feststellungen zu den von dem Angeklagten auf die Schätzbescheide geleisteten Zahlungen beruhen auf den Angaben des Zeugen QF., der ausgesagt hat, dass der Angeklagte sämtliche Schätzbescheide vollständig beglichen hat. Die Höhe der geleisteten Summe ergibt sich aus den Schätzbescheiden, die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind.
V.
1.
Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen wegen Betruges in 42
Fällen gemäß § 263 StGB strafbar gemacht.
Der Angeklagte hat die Käufer der Tickets vorsätzlich über die Art und die Sicherheit des erworbenen Anspruchs getäuscht, wodurch diese dem Irrtum unterlegen sind, tatsächlich einen gesicherten Anspruch auf Tickets erworben zu haben. Durch diesen Irrtum wurden sie veranlasst die Tickets direkt per Vorkasse zu bezahlen. Durch diese Vermögensverfügung kam es zu einem Vermögensschaden in Höhe des Kaufpreises, da die Käufer keinen werthaltigen Gegenanspruch erwarben.
Der Angeklagte handelte auch mit der Absicht rechtwidriger Bereicherung.
Er handelte auch rechtwidrig und schuldhaft.
2.
Die Angeklagten haben sich darüber hinaus nach den getroffenen Feststellungen gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, 149 AO i.V.m. § 18 Abs. 3 UStG, 31 KStG, 14, 14 a GewStG, §§ 2, 4 SoliZG, 53 StGB wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen in 21 Fällen strafbar gemacht. Die Angeklagten haben die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuererhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern in Höhe von insgesamt 389.600,48 Euro verkürzt.
Die Angeklagten handelten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
3.
Der Angeklagte N. hat sich darüber hinaus nach den getroffenen Feststellungen gemäß §§ 370 Abs. 1 Nr. 2, 149 AO i.V.m. § 25 EStG, 53 StGB wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen in 3 Fällen strafbar gemacht. Der Angeklagte hat die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuererhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern in Höhe von insgesamt 2.295,00 Euro verkürzt.
Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
VI.
Betrugskomplex
Der Strafrahmen des § 263 StGB beträgt grundsätzlich Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Bei der Strafzumessung hat das Gericht allerdings den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.
Der Strafrahmen war gemäß §§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB zu erhöhen, da der Angeklagte gewerbsmäßig handelte.
Bei der Strafzumessung im Besonderen berücksichtigte das Gericht zunächst zugunsten des Angeklagten, dass er sich vollumfänglich geständig gezeigt und erheblich im Prozess mitgearbeitet hat. Weiter wirkte sich zu seinen Gunsten aus, dass er sich bis zuletzt jedenfalls um die Beschaffung von einigen Tickets bemüht hat. Weiter war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die einzelnen Schadenssummen relativ gering waren und im mittleren dreistelligen Bereich lagen.
Zu seinen Lasten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er mehrfach insbesondere auch einschlägig vorbestraft ist. Zudem war strafschärfend zu berücksichtige, dass zwar die einzelnen Schadenssummen gering waren, der Angeklagte hier jedoch emotional aufgeladene Produkte verkaufte, was zu großen Enttäuschungen und Ärgernissen bei den Käufern geführt hat. Auch war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte die Käufer immer weiter vertröstet, bis zuletzt hingehalten und sie im Ungewissen gelassen hat.
1. FC Bayern K. – CF Barcelona
a.
Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer
für die Taten Nr. 3 und 5 jeweils eine
Freiheitsstrafe von 8 Monaten
als tat und schuldangemessen erachtet, da hier höhere Schadensbeträge entstanden sind.
b.
Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer
für die Taten zu Nr. 13 eine
Freiheitsstrafe von 9 Monaten
als tat und schuldangemessen erachtet. Hier war erschwerend zu berücksichtigen, dass die Zeugin noch am 22.04. nachgefragt hat und ihr versichert wurde, dass sie Tickets bekommen werde, woraufhin sie sich mit ihrem 8 Monate alten Baby auf den Weg nach K. gemacht, Urlaub genommen hat und letztlich vergeblich nach K. gefahren ist.
c.
Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer
für die übrigen Taten eine
Freiheitsstrafe von 7 Monaten
als tat und schuldangemessen erachtet.
2. Borussia Dortmund – FC Bayern K.
a.
Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer
für die Taten Nr. 14, 18, 20, 23, 24, 29 jeweils eine
Freiheitsstrafe von 8 Monaten
als tat und schuldangemessen erachtet. Bei diesen Taten kam erschwerend hinzu, dass die Käufer veranlasst wurden, die Reise nach Dortmund anzutreten und dann vergeblich im G. Hotel auf die Karten gewartet haben, wodurch erhebliche Enttäuschungen und zusätzliche Kosten verursacht worden sind.
b.
Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer
für die übrigen Taten jeweils eine
Freiheitsstrafe von 7 Monaten
als tat und schuldangemessen erachtet.
3. Robbie Williams Konzerte
Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer
für die Taten jeweils eine
Freiheitsstrafe von 8 Monaten
als tat und schuldangemessen erachtet.
Steuerkomplex
Der Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall war nicht anzunehmen.
3011. N.:
Bei der Strafzumessung im Besonderen hat das Gericht zunächst zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich vollumfänglich geständig gezeigt und erheblich im Prozess mitgearbeitet hat. Er hat sämtliche erzielten Umsätze eingeräumt. Es war weiter zu berücksichtigen, dass er insoweit nicht vorbestraft war. Weiter war besonders zu berücksichtigen, dass der eingetretene tatsächliche Steuerschaden niedriger ist, da der Angeklagte sämtliche Schätzbescheide im Umfang von ca. 170.000,00 Euro vollständig gezahlt hat.
Zu seinen Lasten war zu berücksichtigen, dass trotz der Zahlungen insgesamt ein erheblicher Steuerschaden entstanden ist.
a.
Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer
für die Tat Nr. 1 (Umsatzsteuer 2010) eine
Freiheitsstrafe von 3 Monaten
als tat und schuldangemessen erachtet.
b.
Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer
für die Tat Nr. 2 (Umsatzsteuer 2011) eine
Freiheitsstrafe von 10 Monaten
als tat und schuldangemessen erachtet.
c.
Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer
für die Taten Nr. 3 - 17 (Umsatzsteuervoranmeldungen) jeweils eine
Freiheitsstrafe von 6 Monaten
als tat und schuldangemessen erachtet.
d.
Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer
für die Taten Nr. 18 - 21(Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer) jeweils eine
Freiheitsstrafe von 5 Monaten
als tat und schuldangemessen erachtet.
e.
Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer
für die Taten Nr. 22- 24 (Einkommenssteuer) jeweils eine
Freiheitsstrafe von 1 Monat
als tat und schuldangemessen erachtet.
Soweit Freiheitsstrafen unter 6 Monaten festgesetzt wurden, lagen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB angesichts der Vielzahl der Taten vor.
f.
Aus diesen Einzelstrafen war nach den §§ 53, 54 StGB unter Berücksichtigung des durch die Verständigung vorgegebenen Strafrahmens von 2 Jahren und 8 Monaten bis 2 Jahre 11 Monate Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht nicht nur die oben dargestellten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen, sondern überdies berücksichtigt, dass angesichts seiner gesundheitlichen Probleme eine erhöhte Haftempfindlichkeit des Angeklagten besteht. Nach nochmaliger Abwägung erschien der Kammer unter Bezugnahme auf die bereits genannten Strafzumessungskriterien eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 8 Monaten
als tat- und schuldangemessen.
2. B.:
Bei der Strafzumessung im Besonderen hat das Gericht zunächst zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Einen eigenen finanziellen Vorteil erlangte sie durch die Taten nicht. Vielmehr drohen ihr erhebliche finanzielle Konsequenzen, die den Verlust des Eigenheimes zur Folge haben können. Weiter war zu berücksichtigen, dass der tatsächliche Steuerschaden niedriger ist, da sämtliche Schätzbescheide im Umfang von ca. 170.000,00 Euro vollständig gezahlt worden sind.
Zu ihren Lasten war zu berücksichtigen, dass trotz der Zahlungen insgesamt ein erheblicher Steuerschaden entstanden ist.
a.
Bei Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer
für die Tat Nr. 1 (Umsatzsteuer 2010) eine
Geldstrafe von 30 Tagessätzen
als tat und schuldangemessen erachtet.
b.
Bei Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer
für die Tat Nr. 2 (Umsatzsteuer 2011) eine
Freiheitsstrafe von 4 Monaten
als tat und schuldangemessen erachtet. Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe ist zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich, § 47 Abs. 1 StGB.
c.
Bei Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer
für die Taten Nr. 3 - 17 (Umsatzsteuervoranmeldungen) jeweils eine
Geldstrafe von 45 Tagessätzen
als tat und schuldangemessen erachtet.
d.
Bei Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer
für die Taten Nr. 18 – 21 (Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer) jeweils eine
Geldstrafe von 40 Tagessätzen
als tat und schuldangemessen erachtet.
e.
Aus diesen Einzelstrafen war nach den §§ 53, 54 StGB unter Berücksichtigung des durch die Verständigung vorgegebenen Strafrahmens von 6 Monaten bis 8 Monaten Freiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte erschien der Kammer unter Bezugnahme auf die bereits genannten Strafzumessungskriterien eine Gesamtfreiheitsstrafe von
6 Monaten
als tat- und schuldangemessen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe war zur Bewährung auszusetzen, da davon auszugehen ist, dass die Angeklagte sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und in Zukunft straffrei leben wird.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 466 StPO.