AG Büdingen · Hessen 53. Rechtspfleger Beschluss

Festsetzung von Kindesunterhalt und Verzugszinsen KI-Titel

Kindesunterhalt · Verzugszinsen · FamFG · Mindestunterhalt · Verfahrenswert

Familienrecht

Tenor

1. Der Unterhalt, den die Antragsgegnerin zum Ersten jeden Monats an … für … (geboren am …) zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:

für die Zeitveränderlich gemäß § 1612a BGB in Verbindung mit§ 36 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnunggleich bleibend
abaufauf € mtl.
____ Prozent des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe__________
ab auf auf € mtl.

____ Prozent des Mindestunterhalts der zweiten __________

Altersstufe

für die Zeit veränderlich gemäß § 1612a BGB in Verbindung mit gleich

§ 36 des Gesetzes betreffend die Einführung der bleibend Zivilprozessordnung

abaufauf € mtl.

01.01.2026 100,0 Prozent des Mindestunterhalts der dritten __________

Altersstufe

Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das volle Kindergeld für ein 1.- 4. oder weiteres Kind.

Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 01.04.2025 bis 31.12.2025 auf 3.546,00€ festgesetzt.

2. Es werden gesetzliche Verzugszinsen ab Zustellung des

Festsetzungsantrages, dem 20.12.2025, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem rückständigen Unterhaltsbetrag von 3.546,00 € festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

4. Der Verfahrenswert wird auf 11.382,00€ festgesetzt.

5. Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

Das vereinfachte Verfahren ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin zulässig.

Die Antragsgegnerin ist nach Maßgabe des § 251 FamFG zu dem Antrag gehört worden.

Einwendungen wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 FamFG.

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