Festsetzung von Kindesunterhalt und Verzugszinsen KI-Titel
Kindesunterhalt · Verzugszinsen · FamFG · Mindestunterhalt · Verfahrenswert
Tenor
1. Der Unterhalt, den die Antragsgegnerin zum Ersten jeden Monats an … für … (geboren am …) zu zahlen hat, wird wie folgt festgesetzt:
| für die Zeit | veränderlich gemäß § 1612a BGB in Verbindung mit§ 36 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung | gleich bleibend |
| ab | auf | auf € mtl. |
| ____ Prozent des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe | __________ | |
| ab auf auf € mtl. |
____ Prozent des Mindestunterhalts der zweiten __________
Altersstufe
für die Zeit veränderlich gemäß § 1612a BGB in Verbindung mit gleich
§ 36 des Gesetzes betreffend die Einführung der bleibend Zivilprozessordnung
| ab | auf | auf € mtl. |
01.01.2026 100,0 Prozent des Mindestunterhalts der dritten __________
Altersstufe
Der für das Kind festgesetzte Unterhalt vermindert sich um das volle Kindergeld für ein 1.- 4. oder weiteres Kind.
Der rückständige Unterhalt wird für die Zeit vom 01.04.2025 bis 31.12.2025 auf 3.546,00€ festgesetzt.
2. Es werden gesetzliche Verzugszinsen ab Zustellung des
Festsetzungsantrages, dem 20.12.2025, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem rückständigen Unterhaltsbetrag von 3.546,00 € festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
4. Der Verfahrenswert wird auf 11.382,00€ festgesetzt.
5. Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Das vereinfachte Verfahren ist nach dem Vorbringen der Antragstellerin zulässig.
Die Antragsgegnerin ist nach Maßgabe des § 251 FamFG zu dem Antrag gehört worden.
Einwendungen wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 FamFG.
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