Der Leistungsausschluß, der für einen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten nach § …
Sozialrecht
Leitsatz
Der Leistungsausschluß, der für einen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten nach § 310 Abs 2 RVO bestand, gilt nach Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes weiter (so auch LSG Berlin vom 12.4.1989 - L 9 Kr 71/88 = Die Leistungen 1990, 146).