Die Zahlung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG geschieht nur auf Antrag.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Zahlung von Versorgungsbezügen nach dem Gesetz zu Art. 131 GG geschieht nur auf Antrag. Die Behörde ist berechtigt, bei Änderung der Rechtsansicht, unanfechtbar gewordene Bescheide aufzuheben. Verpflichtet hierzu ist sie nicht.