AG Mönchengladbach-Rheydt · Nordrhein-Westfalen Beschluss

Wirkungslosigkeit einstweiliger Anordnung durch Antragsrücknahme KI-Titel

Einstweilige Anordnung · Antragsrücknahme · Wirkungslosigkeit · Familienrecht

Familienrecht Antrag zurückgewiesen

Tenor

wird der Antrag vom 01.07.2024 zurückgewiesen.

Gründe

2

Das Verfahrens ist durch Antragsrücknahme erledigt.

3

Mit Beschluss vom 19.06.2024 wurde auf Antrag des Vaters festgestellt, dass die einstweilige Anordnung vom 21.07.2021 wirkungslos ist.

4

Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen. Einer förmlichen Außerkraftsetzung des Beschlusses bedarf es nicht, da dieser durch die Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist.

S Richterin am Amtsgericht