Wirkungslosigkeit einstweiliger Anordnung durch Antragsrücknahme KI-Titel
Einstweilige Anordnung · Antragsrücknahme · Wirkungslosigkeit · Familienrecht
Familienrecht Antrag zurückgewiesen
Tenor
wird der Antrag vom 01.07.2024 zurückgewiesen.
Gründe
2
Das Verfahrens ist durch Antragsrücknahme erledigt.
3
Mit Beschluss vom 19.06.2024 wurde auf Antrag des Vaters festgestellt, dass die einstweilige Anordnung vom 21.07.2021 wirkungslos ist.
4
Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen. Einer förmlichen Außerkraftsetzung des Beschlusses bedarf es nicht, da dieser durch die Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist.
S Richterin am Amtsgericht