Die Anordnung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist keine Verhaftung im Sinne von § 310 Abs. 2 …
Leitsatz
Die Anordnung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist keine Verhaftung im Sinne von § 310 Abs. 2 Nr. 1 StPO.
Tenor
1. Die weitere Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 06.11.2025 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des oben genannten Beschlusses wird ebenfalls auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Verurteilte ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 20.07.2022 wegen Hausfriedensbruchs und wegen Sachbeschädigung mit einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 € belegt worden. Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern hat ihm mit Verfügung vom 24.01.2024 Ratenzahlung in monatlicher Höhe von 50 € zur Tilgung der Strafe und Verfahrenskosten mit der Maßgabe bewilligt, dass die Vergünstigung entfällt, wenn eine Rate nicht oder nicht in der bewilligten Höhe bezahlt wird. Ab 14.05.2025 hat der Verurteilte die Zahlungen eingestellt. Nach erfolglosen Mahnungen hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28.08.2025 die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet und den Verurteilten zum Strafantritt geladen. Der Verurteilte hat sich gegen diese Entscheidung mit der Begründung gewendet, dass nach einer Anordnung des Justizministeriums nach Zahlung der Hälfte einer Geldstrafe keine Ersatzfreiheitsstrafe mehr vollstreckt werden solle, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe gegen seine Menschenwürde verstoße und er seine Ehefrau zu versorgen habe. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 30.09.2025 die Einwendungen des Verurteilten als unbegründet zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen diesen Beschluss hat das Landgericht Kaiserslautern mit dem angefochtenen Beschluss kostenfällig als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit einer „Beschwerde“ und führt aus: Der Haftbefehl gegen ihn habe nicht ergehen dürfen. Er werde die Geldstrafe bezahlen, wenn er wieder zahlungsfähig sei. Die Kosten für den angefochtenen Beschluss wolle er nicht zahlen.
Das Landgericht hat dem Rechtsmittel des Verurteilten nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet beantragt.
II.
Bei dem Rechtsmittel des Verurteilten handelt es sich, soweit er sich gegen die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe wendet, um eine weitere Beschwerde, soweit er sich gegen die Pflicht zur Kostentragung wendet, um eine sofortige Beschwerde. Beide Rechtsmittel sind unzulässig.
Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist in der Hauptsache gem. § 310 Abs. 2 StPO kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Gegenstand der Entscheidung ist keine Verhaftung im Sinne von § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Hierzu gehören lediglich Entscheidungen, die unmittelbar die Inhaftnahme oder die Aufrechterhaltung der Haft betreffen, nicht hingegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.02.2019, 1 Ws 22/19, BeckRS 2019, 19206).
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist gem. § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StPO unzulässig, weil eine Anfechtung der Hauptentscheidung - die Beschwerdeentscheidung - des Landgerichts - nicht statthaft ist.
Der Verurteilte hat gem. § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.