AG GieBen · Hessen Beschluss

Berichtigung der Kostenquote im Urteil KI-Titel

Schreibfehler · Kostenverteilung · ZPO § 319

Zivilrecht

Tenor

In dem Rechtsstreit

wird das Urteil vom 10.01.2018 dahin berichtigt, dass die Ziffer 3 des Tenors wie folgt lautet:

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 83 % und hat die Beklagte 17 % zu tragen.

Gründe

Das Urteil ist nach § 319 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtlicher Schreibfehler hinsichtlich der Kostenquote vorliegt.