Berichtigung der Kostenquote im Urteil KI-Titel
Schreibfehler · Kostenverteilung · ZPO § 319
Zivilrecht
Tenor
In dem Rechtsstreit
wird das Urteil vom 10.01.2018 dahin berichtigt, dass die Ziffer 3 des Tenors wie folgt lautet:
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 83 % und hat die Beklagte 17 % zu tragen.
Gründe
Das Urteil ist nach § 319 ZPO zu berichtigen, da ein offensichtlicher Schreibfehler hinsichtlich der Kostenquote vorliegt.