Im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich ist das Verbot der Verschlechterung des …
Leitsatz
1. Im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich ist das Verbot der Verschlechterung des Rechtsmittelführers (reformatio in peius) grundsätzlich zu beachten (BGH, Beschluss vom 23. September 2020 - XII ZB 250/20, FamRZ 2021, 211, 213; BGH, Beschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15, FamRZ 2019, 1993 Rn. 34). Ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nur von einem Ehegatten angefochten worden, so darf sie zu dessen Nachteil weder in der Höhe des Ausgleichsbetrags noch in der Form des Ausgleichs abgeändert werden.
2. Die Pensionszusage eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers fällt nicht in den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2014 - XII ZB 455/13, FamRZ 2014, 731 Rn. 9 mwN; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juli 2017 – 15 UF 251/16 –, Rn. 53, juris). Bei diesen Pensionszusagen ist anhand der für die Versorgung einschlägigen Regelungen zu prüfen, ob das Anrecht nach Grund und Höhe hinreichend verfestigt ist. Von einer fehlenden Verfestigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Entstehung eines Rechtsanspruchs auf die Versorgung aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen - Verfallbarkeitsklauseln, Widerrufsrechten, Bedingungen - noch ungewiss ist (BT-Drucks. 16/11903 S. 55; BGH, Beschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15, FamRZ 2019, 1993 Rn. 19).
3. Allein die einem Arbeitgeber in bestimmten Härtefällen eröffnete Möglichkeit, die erteilte Versorgungszusage wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) oder nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu kürzen oder aufzuheben, führt indes nicht dazu, dass das Anrecht wegen fehlender Verfestigung als nicht ausgleichsreif anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15, FamRZ 2019, 1993 Rn. 20; MüKoBGB/Recknagel, 10. Aufl. 2025, VersAusglG § 19 Rn. 15).
4. Auch die fehlende Insolvenzsicherung führt nicht dazu, dass das Anrecht nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung unterliegt. Denn Ausgleichspflichtiger und Ausgleichsberechtigter teilen sowohl die Chancen als auch die Risiken des auszugleichenden Anrechts (BT-Drucks. 16/10144, S. 56). Kann der Betrieb möglicherweise zukünftig wegen Insolvenz die Versorgung nicht erfüllen, steht weder der geschiedenen ausgleichsberechtigten Person noch der ausgleichspflichtigen Person eine Leistung zu.
5. Ist die auszugleichende betriebliche Versorgung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers über eine Lebensversicherung rückgedeckt, ist dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen der internen Teilung eine entsprechende Sicherung zu verschaffen (vgl. BT-Drucks 16/10144 S. 56; BGH, Beschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15, FamRZ 2019, 1993 Rn. 36). Diesem Erfordernis kann genügt werden, wenn das Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung in entsprechender Höhe dem Ausgleichswert zugeordnet wird, um dadurch zu bewirken, dass die Rückdeckung versicherungstechnisch auch den Ausgleichswert erfasst (BT-Drucks. 16/10144 S. 56). Das Gericht hat einen entsprechenden Ausspruch in seine Beschlussformel aufzunehmen, wenn dies nicht schon in einer Teilungsordnung bestimmt ist (BGH aaO Rn. 37 mwN).
6. Liegt bezüglich der Rückdeckungssumme darüber hinaus eine Verpfändungsvereinbarung der Gesellschaft mit dem Ausgleichspflichtigen vor, entspricht es den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG, wenn auch das gewährte Pfandrecht in Höhe des Ausgleichswerts dem Ausgleichsberechtigten - insbesondere für den Fall der Insolvenz des Versorgungsträgers - zugeordnet wird (BGH, Beschluss vom 23 März 2022 - XII ZB 337/21, FamRZ 2022, 945 Rn. 17; BGH. Beschluss vom 15. Juli 2020 - XII ZB 363/19, FamRZ 2020, 1549 Rn. 18 mwN; BGH, Beschluss vom 11. September 2019 - XII ZB 627/15, FamRZ 2019, 1993 Rn. 37 mwN; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juli 2017 - 15 UF 251/16, FamRZ 2017, 1923, 1927).
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 26. März 2024 - 2 F 2491/14 - in Ziffer 2 Absatz 2 und 4 der Entscheidungsformel wie folgt
abgeändert:
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem D. Lebensversicherungsverein a. G. (Vers. Nr. ..77) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 32.906,05 Euro, bezogen auf den 30. 09. 2014, begründet. Die Begründung erfolgt gemäß der Teilungsordnung des D. Lebensversicherungsverein a. G. (Stand 09.09.2010), jedoch mit der Maßgabe, dass entgegen Ziff. 5 Spiegelstrich 3 der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht des Antragsgegners nicht die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen, sondern die Rechnungsgrundlagen, die dem auszugleichenden Anrecht der Antragstellerin zugrunde liegen.
Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der U. J. GmbH (Vers. Nr.) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.325,83 Euro monatlich nach Maßgabe der Pensionszusage vom 21.07.1990, dem Nachtrag vom 01.01.1997, dem Nachtrag vom 01.01.2005, dem Nachtrag vom 13.08.2005, dem Nachtrag vom 15.08.2014, dem Nachtrag vom 17.04.2016, dem Nachtrag vom 12.06.2021 und der Verpfändungsvereinbarung vom 10.02.2023 sowie dem Teilungsvorschlag des Versorgungsträgers vom 04.01.2023/05.12.2022, bezogen auf den 30.09.2014, übertragen. Aus der für das Anrecht des Antragsgegners bei der J. GmbH bestehenden Rückdeckungsversicherung bei der P. N. Lebensversicherung AG mit der Versicherungsnummer L..57 wird das am 30.09.2014 vorhandene Deckungskapital anteilig zu 31,62 % zuzüglich darauf entfallender Zinsen und Überschussanteile ab dem 01.10.2014 dem der Antragstellerin übertragenen Anrecht zugeordnet. In gleichem Umfang wird das dem Antragsgegner durch Vereinbarungen mit der J. GmbH vom 10.02.2023 eingeräumte Pfandrecht an den Ansprüchen aus der vorgenannten Rückdeckungsversicherung der Antragstellerin zur Sicherung ihres Anrechts zugeordnet.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 2.220,00 Euro
Gründe
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft die Regelung des Versorgungsausgleichs.
1.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 4. September 1992 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 27. Oktober 2014 zugestellt.
Der Antragsgegner ist seit dem 21. Juli 1990 geschäftsführender Gesellschafter der U. J. GmbH. Sein Gesellschaftsanteil beträgt 90 %.
Mit Pensionszusage vom 21. Juli 1990 wurde dem Antragsgegner als Berechtigtem von der U. J. GmbH ein Anspruch auf Ruhegehalt zugesagt.
Die Pensionszusage vom 21.07.1990 lautet auszugsweise:
„2. Ruhegehalt" :
1. Das Ruhegehalt wird Herrn J. gezahlt, wenn er aus den Diensten der Gesellschaft ausscheidet, weil
a) er erwerbs-/berufsunfähig ist oder
b) er das 65.Lebensjahr (Altersgrenze) vollendet hat oder
c) das Dienstverhältnis nach Vollendung des 63. Lebensjahres durch die Gesellschaft oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird.
[...]
3. Das Ruhegeld beträgt DM 8.000,- monatlich. Es verändert sich während der Anwartschaftszeit in gleichem prozentualen Verhältnis wie die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die einmal erreichte Anwartschaft wird nicht reduziert.
Die Gesellschaft behält sich vor, ohne Angabe von Gründen zukünftige Anpassungen bis zum Eintritt des Leistungsfalls mit einer Frist von 3 Monaten auf den kommenden Bilanzstichtag zu kündigen.
[...]
3. Unverfallbarkeit
Ein Anspruch auf Alters- und Invalidenversorgung bleibt bestehen, wenn das Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet, sofern Herr J. zu diesem Zeitpunkt das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat oder der Beginn seiner Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat.
[...]
6. Pflichten des Versorgungsberechtigten
[...]
4. Die Gesellschaft schließt zur Rückdeckung der ihr aus dieser Versorgungszusage erwachsenden Verpflichtungen bei der P. L., K., einen Versicherungsvertrag ab, aus dem sie allein bezugsberechtigt ist und für den sie allein die Beiträge zahlt.
[...]
8. Vorbehalt und Entzug der Leistungen:
1. Die Gesellschaft behält sich vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Erteilung der Pensionszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, daß ihr die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen, auch unter objektiver Beachtung der Belange des Versorgungsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann."
Diese Pensionszusage wurde mit Nachtrag vom 1. Januar 1997 (Einführung Witwen- und Waisenrente, Bl. 177-179 VA-Heft AG), Nachtrag vom 01.01.2005 (Anpassung für den Fall der Erwerbs-/Berufsunfähigkeit,vgl. Bl. 173-176), Nachtrag vom 13.08.2005 (Anpassung Berechnungsgrundlagen, Bl. 180 VA-Heft AG), Nachtrag vom 15.08.2014 (Kündigung der jährlichen Anpassung der Pensionszusage für 2014 und 2015, Bl. 181 VA-Heft AG), dem Nachtrag vom 17.04.2016 (Kündigung der jährlichen Anpassung der Pensionszusage ab 2016, Bl 182 VA-Heft AG), dem Nachtrag vom 12.06.2021 (u.A. Anpassung an gesetzliches Renteneintrittsalter, Bl. 183 ff.) abgeändert. Wegen des Inhalts der Nachträge wird auf das VA-Heft des Amtsgerichts (Bl. 177 ff.) und auf Bl. 173 ff. der eAkte verwiesen.
Die U. J. GmbH schloss in der Folgezeit zur Absicherung der Pensionszusage eine Rückdeckungsversicherung bei der P. N. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. L..57) ab.
Ausweislich der von der U. J. GmbH in Auftrag gegebenen Auskunft der H. AG vom 05.12.2022 beträgt der Ehezeitanteil der Altersrente 55.892,86 € p.a. und der Ausgleichswert der Altersrente 27.910,00 € p.a. beziehungsweise 30.886,00 € p.a. bei Beschränkung des Risikoschutzes für den ausgleichsberechtigten Ehegatten auf eine Altersversorgung (Bl. 162, 163 VA-Heft AG).
Mit Schreiben vom 4. Januar 2023 erklärte der Antragsgegner als Geschäftsführer für die U. J. GmbH, dass die U. J. GmbH als Versorgungsträger zur Risikoumwandlung nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG optieren und der versorgungsberechtigten Ehefrau nur eine Altersrente gewährt werde (Bl. 161 VA-Heft AG). Ferner schlossen der Antragsgegner und die U. J. GmbH am 10. Februar 2023 eine Verpfändungsvereinbarung, der gemäß die U. J. GmbH dem Antragsgegner zur Sicherung seiner Ansprüche aus der Versorgungszusage ein erstrangiges Pfandrecht auf die Erlebensfallleistung und die Berufsunfähigkeitsleistung einräumt (vgl. Verpfändungsvereinbarung vom 10. Februar 2023, Bl. 701/702 AG). Die Verpfändung wurde der P. N. Lebensversicherung AG zur Kenntnis gebracht (vgl. Schreiben der P. N. Lebensversicherung AG vom 11.07.2023, Bl. 683 AG).
Die Antragstellerin hat in der gesetzlichen Ehezeit (01.09.1992 bis 30.09.2014) unter anderem ein betriebliches Versorgungsanrecht bei dem D. Lebensversicherungsverein a. G. mit einem Ehezeitanteil von 66.012,10 € erlangt. Der Versorgungsträger hat unter Abzug von internen Teilungskosten von 200,00 € einen Ausgleichswert von 32.906,05 € vorgeschlagen.
In der Teilungsordnung (Stand 09.09.2010) des D. Lebensversicherungsverein a. G. heißt es unter Ziffer 5 Spiegelstrich 3 (Bl. 40 VA-Heft AG):
- Es kommen die zum Zeitpunkt des Ausgleichs aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, sein bei der U. J. GmbH erworbenes Anrecht sei nicht ausgleichsreif, weshalb der Wertausgleich dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten bleiben müsse. Dies ergebe sich schon daraus, dass aufgrund der schlechten Geschäftslage der GmbH eine Reduzierung der Geschäftsführervergütung von zunächst monatlich 8.000,00 € mit Beschluss vom 27. November 2011 auf zuletzt schließlich 4.000,00 € mit Beschluss vom 25. August 2013 erfolgt sei. Deshalb habe die GmbH im Hinblick auf Ziffer 8 der Pensionszusage nicht umhin gekonnt, die Pensionszusage entsprechend der Kürzung des Geschäftsführergehalts, zumindest aber deutlich zu kürzen. Es liege auch ein atypischer Geschehensablauf vor, da sich die schlechte Ertragslage der GmbH aufgrund seiner fortgesetzten Berufsunfähigkeit seit 2015 weiter fortgesetzt habe. Die GmbH werde zwar vom Antragsgegner weiter geführt, jedoch würden die Einnahmen aus Umsatz, Erträgen aus Beteiligungen sowie Aktiendividenden die Passiva nicht annähernd decken. Das vorhandene Vermögen werde zur Erfüllung der Pensionslasten nicht ausreichen. Es bestehe eine konkrete Gefährdung des wirtschaftlichen Bestands der GmbH, die zu deren Insolvenz führen könne.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass das Anrecht ausgleichsreif sei. Es liege eine Festbetragszusage vor, von der sich die Gesellschaft nicht vorbehaltlos lösen könne. Die Vorbehalte in Ziffer 8 der Pensionszusage seien unerheblich. Es würden dort lediglich die ohnehin bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten der Anpassung/Kündigung gem. §§ 242, 313 BGB aufgeführt, die dem Arbeitgeber auch ohne vertragliche Fixierung zustünden. Es handele sich dabei um lediglich deklaratorische Vertragsbestimmungen, die der Annahme einer hinreichenden Verfestigung nicht entgegenstünden.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. März 2024 hat das Amtsgericht die Ehe der Ehegatten geschieden und das Anrecht des Antragsgegners bei der U. J. GmbH intern geteilt und zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2.325,83 € monatlich übertragen. Zudem hat es das am 30.09.2014 vorhandene Deckungskapital der bestehenden Rückdeckungsversicherung bei der P. N. Lebensversicherung AG anteilig zu 45,63 % zuzüglich darauf entfallender Zinsen und Überschussanteile ab dem 01.10.2014 sowie das dem Antragsgegner eingeräumte Pfandrecht an den Ansprüchen aus der vorgenannten Rückdeckungsversicherung der Antragstellerin zur Sicherung ihres Anrechts in gleichem Umfang zugeordnet.
Ferner hat das Amtsgericht das Anrecht der Antragstellerin bei dem D. Lebensversicherungsverein a. G. unter Bezugnahme auf die Teilungsordnung (Stand 09.09.2010) und dem vorgeschlagenen Ausgleichswert intern geteilt.
2.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags weiterhin gegen den Ausgleich seines bei der U. J. GmbH erworbenes Anrecht sowie gegen die Zuordnung der Rückdeckungsversicherung und des Pfandrechts wendet. Gegen den Ausgleich seines Anrechts spreche auch das „Doppelverwertungsverbot“, da sich die Beteiligten über den Zugewinn unter Einbeziehung seines Unternehmens geeinigt hätten. Darüber hinaus habe die Antragstellerin ihren Anspruch auf Ausgleich des betrieblichen Anrechts des Antragsgegners „verwirkt“.
Darüber hinaus begehrt er, dass das im Wege der internen Teilung übertragene Anrecht der Antragstellerin bei dem D. Lebensversicherungsverein a.G. „zuzüglich darauf entfallender Zinsen und Überschussanteile ab dem 01.10.2014 nach Maßgabe der Teilungsordnung“ übertragen wird. Zur Begründung trägt der Antragsgegner vor, dass dies korrigierend dem Umstand Rechnung trage, dass im Gegenzug die bei der J. U. GmbH bestehende Rückdeckungsversicherung in gleicher Weise verzinslich gestellt worden sei.
Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen und begehrt die Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Beschlusses. Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat nur in geringem Umfang Erfolg.
Das Amtsgericht hat im angegriffenen Beschluss zu Recht das Anrecht des Antragsgegners bei der U. J. GmbH in den Wertausgleich bei der Scheidung einbezogen (1.). Allerdings ist das Amtsgericht - das zu Recht dem der Antragstellerin zu übertragenden Anrecht das aus der Rückdeckungsversicherung vorhandene Deckungskapital und das dem Antragsgegner eingeräumte Pfandrecht anteilig zugeordnet hat - bei der anteiligen Zuordnung von einem zu hohen Prozentsatz ausgegangen, da eine anteilige Zuordnung lediglich in Höhe von 31,62 % zu erfolgen hat (2.). Schließlich hat das Amtsgericht zwar zu Recht davon abgesehen, bei der internen Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei dem D. Lebensversicherungsverein a.G. anzuordnen, dass das Anrecht zuzüglich der hierauf entfallenden Zinsen und Überschussanteile ab dem 1. Oktober 2024 zu teilen ist. Allerdings ist die Teilungsordnung des D. Lebensversicherungsverein a. G. (Stand 09.09.2010) mit der Maßgabe anzuwenden, dass entgegen Ziff. 5 Spiegelstrich 3 der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht des Antragsgegners nicht die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen, sondern die Rechnungsgrundlagen, die dem auszugleichenden Anrecht der Antragstellerin zugrunde liegen (3.).
1.
Das betriebliche Anrecht des Antragsgegners aufgrund der Pensionszusage der U. J. GmbH vom 21. Juli 1990 und den erfolgten Nachträgen ist mit einem Ehezeitanteil in Höhe von monatlich 4.657,73 € in den Wertausgleich bei der Scheidung einzubeziehen.
a)
Vorliegend steht dem Antragsgegner gegenüber der U. J. GmbH aus der Pensionszusage vom 21. Juli 1990, dem Nachtrag vom 1. Januar 1997, dem Nachtrag vom 1. Januar 2005, dem Nachtrag vom 13. August 2005, dem Nachtrag vom 15. August 2014, dem Nachtrag vom 17. April 2016 und dem Nachtrag vom 12. Juni 2021 ein Anspruch auf Ruhegehalt zu.
Ziffer 2.3. der Pensionszusage vom 21. Juli 1990 enthält eine Festbetragszusage für ein Ruhegeld in Höhe von 8.000 DM (4.090,34 €) monatlich. Für den Zeitraum bis zum 31.12.2013 sollte sich das Ruhegeld im gleichen prozentualen Verhältnis wie die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Diese Anpassung wurde mit den Nachträgen vom 15. August 2014 und vom 17. April 2016 für die Zeit ab dem Jahr 2014 gekündigt (Bl. 181, 182 VA-Heft AG). Sonstige Anpassungen im Hinblick auf die Höhe der Pensionszusage erfolgten nicht. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 1. September 2015 darauf hingewiesen hatte, dass sein Geschäftsführergehalt in den Jahren 2012 und 2013 von 8.000 € auf zuletzt 4.000 € reduziert worden sei, weshalb „die GmbH nicht umhin konnte, die Pensionszusage gem. dem Leistungsvorbehalt entsprechend und deutlich zu kürzen“ (Bl. 71 VA-Heft AG), ist eine solche Kürzung der Pensionszusage nicht erfolgt. Zumindest wurde dies nicht vorgetragen. Allein die Gehaltskürzung führt nicht automatisch auch zu einer Reduzierung seiner Pensionszusage. Vielmehr wurde der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft im Hinblick auf die Pensionsverpflichtungen der Gesellschaft mit den Nachträgen vom 15. August 2014 und 17. April 2016 dadurch Rechnung getragen, dass die jährlichen Anpassungen der Pensionszusage für 2014 und die Folgejahre gekündigt wurden. Die bis dahin erreichte Höhe der Pensionszusage blieb aber unberührt.
aa)
Aus der Auskunft der H. AG vom 5. Dezember 2022, die mit der Beschwerde nicht angegriffen wird, ergibt sich ein während der Ehezeit (1. September 1992 bis 30. September 2014) erworbener Ehezeitanteil von insgesamt 55.892,86 € p.a. (monatlich 4.657,73 €) und ein Ausgleichswert von insgesamt 27.910 € p.a. (monatlich 2.325,83 €). Darüber hinaus wurde der Ausgleichswert einer versicherungs-mathematisch gleichwertig höheren Altersrente ohne Invaliden-/Hinterbliebenenrente mit 30.886,00 € p.a. (monatlich 2.573,83 €) errechnet. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 244.699 €. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung der H. AG unrichtig ist.
bb)
Ob die U. J. GmbH mit Schreiben vom 4. Januar 2023 den Risikoschutz für die Antragstellerin wirksam auf eine Altersversorgung (ohne Invaliden-/Hinterbliebenenrente) beschränkt hat und somit ein Anrecht mit einem monatlichen Zahlbetrag von 2.573,83 € und nicht von 2.325,83 € auf sie hätte übertragen werden müssen, bedarf im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keiner Klärung. Denn im Rechtsmittelverfahren über den Versorgungsausgleich ist das Verbot der Verschlechterung des Rechtsmittelführers (reformatio in peius) grundsätzlich zu beachten (BGH FamRZ 2021, 211, 213; BGH FamRZ 2019, 1993 Rn. 34; OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.2023 - 5 UF 29/22 -, Rn. 44, juris; OLG Brandenburg FamRZ 2020, 421 Rn. 15; Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn. 952). Ist die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nur von einem Ehegatten angefochten worden, so darf sie zu dessen Nachteil weder in der Höhe des Ausgleichsbetrags noch in der Form des Ausgleichs abgeändert werden (Wick aaO mwN). Insofern scheidet eine Erhöhung des an die Antragstellerin zu übertragenden monatlichen Zahlbetrags zulasten des Antragsgegners als alleinigem Rechtsmittelführer aus.
b)
Das hier betroffene Anrecht des Antragsgegners ist (zumindest in der beauskunfteten Höhe) unverfallbar und damit auch ausgleichsreif. Es ist sowohl dem Grund als auch der Höhe nach hinreichend verfestigt, vgl. § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAugslG.
Der Antragsgegner ist mit einem Anteil von 90 % beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der U. J. GmbH, sodass seine Pensionszusage nicht in den Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes fällt (BGH FamRZ 2014, 731 Rn. 9 mwN; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Juli 2017 – 15 UF 251/16 –, Rn. 53, juris). In diesen Fällen ist jeweils anhand der für die Versorgung einschlägigen Regelungen zu prüfen, ob das Anrecht nach Grund und Höhe hinreichend verfestigt ist. Bei Versorgungszusagen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist von einer fehlenden Verfestigung insbesondere dann auszugehen, wenn die Entstehung eines Rechtsanspruchs auf die Versorgung aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen - Verfallbarkeitsklauseln, Widerrufsrechten, Bedingungen - noch ungewiss ist (BT-Drucks. 16/11903 S. 55; BGH FamRZ 2019, 1993 Rn. 19).
aa)
Gemäß Ziffer 3. (“Unverfallbarkeit“) der Pensionszusage vom 21. Juli 1990 bleibt der Anspruch auf Alters- und Invalidenversorgung bestehen, wenn das Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet, sofern der Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder der Beginn seiner Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. Unabhängig davon, wann das Anstellungsverhältnis des Antragsgegners bei der U. J. GmbH begonnen hat (in der Pensionszusage vom 21. Juli 1990 ist von einem Anstellungsvertrag vom selben Tag die Rede), vollendete der am XX.XX.1959 geborene Antragsgegner am XX.XX.1994 sein 35. Lebensjahr, sodass der Anspruch des Antragsgegners auf Altersversorgung bereits zum 21. Juli 2000 und damit vor Ende der Ehezeit am 30. September 2014 unverfallbar geworden ist.
Auf den Eintritt des Leistungsfalls nach Ziffer 2.1. der Pensionszusage, die mit Nachtrag vom 12. Juni 2021 dergestalt abgeändert wurde, dass statt der Vollendung des 65. Lebensjahres das Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters entscheidend ist (Bl. 183 VA-Heft AG), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Unabhängig davon hat der Antragsgegner am 21. Juni 2025 auch dieses erreicht, da für 1959 Geborene die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten liegt, so dass der Antragsgegner bei Ausscheiden aus der Gesellschaft auch einen Leistungsanspruch hat.
bb)
Das Anrecht ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach hinreichend verfestigt.
Hinreichend verfestigt ist ein Anrecht erst dann, wenn und soweit der Versorgungswert dem Grund und der Höhe nach durch die künftige, namentlich betriebliche oder berufliche Entwicklung des Versorgungsberechtigten nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert ist (BGH FamRZ 2019, 1993 Rn. 21 mwN).
Somit kann grundsätzlich auch Anrechten, für die das Betriebsrentengesetz nicht gilt, die hinreichende Verfestigung fehlen, wenn die Entstehung eines Rechtsanspruchs auf die Versorgung aufgrund individual- oder tarifvertraglicher Regelungen (Verfallbarkeitsklauseln, Widerrufsrechten, Bedingungen) noch ungewiss ist (MüKoBGB/Recknagel, 10. Aufl. 2025, VersAusglG § 19 Rn. 15). Allein die einem Arbeitgeber in bestimmten Härtefällen eröffnete Möglichkeit, die erteilte Versorgungszusage wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) oder nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu kürzen oder aufzuheben, führt indes nicht dazu, dass das Anrecht wegen fehlender Verfestigung als nicht ausgleichsreif anzusehen ist (BGH FamRZ 2019, 1993 Rn. 20; MüKoBGB/Recknagel, 10. Aufl. 2025, VersAusglG § 19 Rn. 15). Denn sonst könnte die einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Versorgungszusage praktisch nie in den Wertausgleich bei der Scheidung einbezogen werden (BGH aaO mwN; Lange, FamRZ 2014, 1599, 1600). Daher stehen auch deklaratorische Vertragsbestimmungen, in denen nur bestimmte atypische Geschehensabläufe beschrieben werden, bei deren Eintritt sich der Arbeitgeber nach den Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts ohnehin einseitig von der Versorgungszusage lösen könnte, der Annahme einer hinreichenden Verfestigung des Anrechts nicht entgegen (BGH aaO; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1925; MüKoBGB/Recknagel, 10. Aufl. 2025, VersAusglG § 19 Rn. 15).
Lediglich dann, wenn sich die Vertragsparteien wirksam ausbedungen haben, dass bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse jeder Vertragsteil berechtigt ist, unter Berücksichtigung sich ändernder Bedarfe des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten eine Anpassung der monatlichen Rentenzahlung zu verlangen, ist das Anrecht der Höhe nach als verfallbar anzusehen. Ist die vertragliche Abänderungsmöglichkeit nach unten auch nicht durch eine vertraglich festgelegte, in jedem Fall zu zahlende Mindestrente begrenzt, existiert kein verfestigter Rentenanspruch, welcher dem Grund und der Höhe nach durch die künftige Entwicklung nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert wäre (vgl. hierzu BGH FamRZ 2021, 1280 Rn. 27).
Einen besonderen Vorbehalt, welcher der U. J. GmbH eine einseitige Lösung von dem Versorgungsversprechen ermöglichen könnte, enthält die Pensionszusage vom 21. Juli 1990 mit den entsprechenden Nachträgen nicht. Zwar hat sich die Gesellschaft in Ziffer 8.1. der Pensionszusage vorbehalten, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn sich die bei Erteilung der Pensionszusage maßgebenden Verhältnisse nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass ihr die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Versorgungsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann. Ferner heißt es in Ziffer 8.2., dass der Anspruch auf Versorgungsleistung erlischt, wenn der Versorgungsberechtigte durch sein Verhalten in grober Weise gegen Treu und Glauben verstößt oder verstoßen hat. Damit werden aber lediglich die allgemeinen Tatbestände der §§ 313, 242 BGB umschrieben und die Auszahlung der Altersbezüge nur unter den Vorbehalt von Härtefällen wie Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) gestellt und gerade nicht von vornherein und nach feststehenden, konkreten Regeln von der Leistungsfähigkeit der Gesellschaft abhängig gemacht (vgl. hierzu BGH FamRZ 2021, 1280 Rn. 30).
Soweit der Antragsgegner geltend macht, dass sich die Gesellschaft im Falle wirtschaftlicher Not von der Pensionszusage lösen könne, fehlt es vorliegend aber an einem speziellen Widerrufsvorbehalt für den Fall der wirtschaftlichen Notlage der Gesellschaft. Ziffer 8.1. der Pensionszusage genügt hierfür nicht, da es sich hierbei nur um einen allgemeinen Widerrufsvorbehalt handelt, an den neben dem Fall der wirtschaftlichen Notlage auch andere spezielle Fälle des Widerrufs anschließen (Lange, FamRZ 2014, 1599, 1600).
Schließlich spricht hier auch für eine hinreichende Verfestigung, dass für die „Pensionen und ähnliche Verpflichtungen“ Rückstellungen gebildet worden sind, wie sich aus dem vorgelegten Bilanzbericht zum 31.12.2013 (Bl. 90 VA-Heft AG) ergibt. Denn ein durchgreifender Leistungsvorbehalt würde grundsätzlich dazu führen, dass für die Pensionsverpflichtung keine – den Betriebsaufwand mindernde – Pensionsrückstellungen gebildet werden dürfen, vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG (MüKoBGB/Recknagel, BGB, 10. Aufl. 2025, VersAusglG § 19 Rn. 15).
cc)
Das auszugleichende Anrecht ist auch nicht nachträglich untergegangen.
Grundsätzlich können nur solche Anrechte ausgeglichen werden, die noch vorhanden sind (MüKoBGB/Maaß, BGB, 10. Aufl. 2025, VersAusglG § 5 Rn. 35; Norpoth, FamRZ 2016, 677, 681). Insoweit regelt § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG eine Ausnahme vom Stichtagsprinzip für Fälle, in denen sich Änderungen zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergeben. Führen diese rückwirkend zu einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils und damit des Ausgleichswerts, sollen sie bei der Entscheidung berücksichtigt werden (BT-Drucks. 16/10144, S. 49; BGH FamRZ 2012, 509, 510). Negative Veränderungen von Anrechten bis hin zum gänzlichen Verschwinden sind daher stets beachtlich (MüKoBGB/Maaß, aaO).
Dass das Anrecht des Antragsgegners gegen die U. J. GmbH aber tatsächlich bereits reduziert oder gänzlich gekündigt worden ist, hat der Antragsgegner weder konkret vorgetragen noch ergibt sich dies aus den vorgelegten Unterlagen. Vielmehr führt der Antragsgegner selbst lediglich pauschal aus, dass der Bestand der Altersversorgung „angesichts der wirtschaftlichen Lage der GmbH nicht gesichert sei“ (vgl. Schriftsatz vom 9. Februar 2021, Bl. 602 AG) bzw. dass die GmbH „aufgrund der Entwicklung der Geschäftslage [...] nicht umhin konnte, die Pensionszusage gem. dem Leistungsvorbehalt entsprechend bzw. deutlich zu kürzen“ (vgl. Schriftsatz vom 1. September 2015, Bl. 71 VA-Heft AG).
Allein die fehlende Insolvenzsicherung führt aber nicht dazu, dass das Anrecht nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung unterliegt (Borth, Handbuch Versorgungsausgleich, 10. Aufl., Kap. 2 Rn. 417). Denn Ausgleichspflichtiger und Ausgleichsberechtigter teilen sowohl die Chancen als auch die Risiken des auszugleichenden Anrechts (BT-Drucks. 16/10144, S. 56). Kann der Betrieb wegen Insolvenz die Versorgung nicht erfüllen, steht weder der geschiedenen ausgleichsberechtigten Person noch der ausgleichspflichtigen Person eine Leistung zu (was im Übrigen auch bei der Fortsetzung der Ehe eingetreten wäre, vgl. Borth aaO). Insofern verwundert es doch, dass der Antragsgegner sich so sehr gegen die angeordnete Teilung des Anrechts wehrt. Denn wenn der wirtschaftliche Bestand der Gesellschaft so gefährdet sein sollte - wofür es bereits an einer aktuellen Darlegung fehlt -, dürfte es für den Antragsgegner selbst keine Rolle spielen, ob das zugesagte Ruhegeld allein ihm gegenüber oder auch gegenüber der Antragsgegnerin gekündigt werden müsste.
c)
Die Einbeziehung des vom Antragsgegner erworbenen betrieblichen Anrechts führt auch nicht zu einem Verstoß gegen das „Doppelverwertungsverbot“.
Mit der am 1. Juli 2020 erfolgten vergleichsweisen Abgeltung von „etwaige[n] gegenseitige[n] Ansprüche[n] auf Zahlung von Zugewinnausgleich“, die mit der Zahlung von insgesamt 80.000 € neben weiteren etwaigen Ansprüchen abgegolten werden sollten, ist nicht auch zugleich ein Anspruch der Antragstellerin auf Durchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die betrieblichen Anrechte des Antragsgegners bei der U. J. GmbH abgegolten worden.
Zum einen ist nicht mehr nachvollziehbar, welcher Zahlbetrag konkret auf die Abgeltung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche entfallen ist und ob der Unternehmenswert hierbei Berücksichtigung gefunden hat. Ausweislich der Akte spricht sogar einiges dafür, dass der Wert der U. J. GmbH zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gar nicht (mehr) mit einem positiven Wert im Endvermögen des Antragsgegners berücksichtigt worden ist. So hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30. August 2019 (Bl. 481 AG) und vom 24. März 2020 (Bl. 532 AG) auf eine Beweiserhebung zum Wert des Unternehmens des Antragsgegners durch Einholung eines Gutachtens verzichtet und ist somit im Hinblick auf den von ihr behauptete Wert von 400.000 € beweisfällig geblieben, weshalb der Wert nur mit dem vom Antragsgegner zugestandenen Wert von 0,00 € hätte angesetzt werden können. Dass der Unternehmenswert danach nur noch mit einem Wert von 0,00 € auch von Antragstellerseite angesetzt worden ist, zeigt auch die Aufstellung der Antragstellerin zum Verfahrenswert in der Anlage zum Schriftsatz vom 8. Dezember 2021 (vgl. Bl. 632 AG). Darin ist der „Geschäftsanteil J. GmbH 90%“ mit 0,00 € angesetzt worden.
Zum anderen würde ein Ausgleich des betrieblichen Anrechts des Antragsgegners selbst dann nicht zu einer Doppelverwertung führen, wenn der Unternehmenswert doch berücksichtigt worden wäre. Denn - wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 22.11.2017 selbst ausgeführt hat (vgl. Bl. 416 AG) - ist die Pensionszusage in die Bilanz der GmbH als wertmindernd einzustellen, reduziert damit einen etwaigen Zugewinn und wird somit auch nicht im Wege des Zugewinns ausgeglichen. Ansonsten könnten betriebliche Anrechte eines Geschäftsführer-Gesellschafters aus seiner GmbH nie im Wege des Versorgungsausgleichs ausgeglichen werden, wenn auch ein Zugewinnausgleich durchzuführen ist.
d)
Der Versorgungsausgleich ist auch nicht gemäß § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit - auch nicht teilweise - auszuschließen.
aa)
Nach § 27 Satz 1 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre.
Die Härteklausel beruht auf dem Gedanken, dass der Versorgungsausgleich seine Rechtfertigung verliert, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte die aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultierenden Pflichten grob verletzt hat oder sich sonst ein grobes Fehlverhalten entgegenhalten lassen muss (Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 778). Die Härteklausel will aber nicht jedes Fehlverhalten sanktionieren (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 1173,1174 zu § 1587c BGB a.F.). Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 27 VersAusglG, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Regelfall und ein – wenn auch nur teilweiser – Ausschluss des Ausgleichs die seltene Ausnahme ist (Breuers in jurisPK-BGB, 11. Aufl., Stand: 15.11.2025, § 27 VersAusglG Rn. 3).
Eine grobe Unbilligkeit ist daher nur dann zu bejahen, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (BT-Drs. 16/10144 S. 67). Die grobe Unbilligkeit muss sich dabei wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BGH FamRZ 2016, 35 Rn. 20).
Eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs kann aber nicht nur durch wirtschaftlich relevante Verhältnisse begründet werden, sondern sich auch aus einem Fehlverhalten eines Ehegatten im persönlichen Bereich ergeben (BGH NJW 2014, 61 Rn. 26), insbesondere wenn es sich für den anderen Ehepartner wirtschaftlich nachteilig auswirkt (Breuers aaO Rn. 113). Die Regelung ist allerdings nicht dazu da, jegliches Fehlverhalten in der Ehe durch einen Ausschluss oder eine Beschränkung des Versorgungsausgleiches zu sanktionieren; ihre Anwendung kommt deshalb nicht schon bei jeder einfachen Verletzung des Grundgedankens des Versorgungsausgleichs in Betracht, sondern nur bei groben Verstößen (Breuers aaO Rn. 21). Beim Vorliegen eines solchen Fehlverhaltens, das erst die Zeit nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft betrifft und keinen Einfluss mehr auf den Fortbestand der Ehe hat, kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte von der Teilhabe an dem in der Ehezeit gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsvermögen nur dann ausgeschlossen werden, wenn das Fehlverhalten besonders krass ist oder sonst unter den Ehepartner besonders belastenden Umständen geschieht und die Durchführung des Versorgungsausgleichs deshalb unerträglich erscheint (vgl. BGH aaO mwN; MüKoBGB/Weber, 10. Aufl. 2025, VersAusglG § 27 Rn. 45; Breuers aaO Rn. 116). Insbesondere bei Straftaten unter den Ehegatten ist ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches nach § 27 auch rückwirkend für in der Vergangenheit erworbene Anrechte möglich. Voraussetzung ist jedoch ein Verbrechen und ein vorsätzliches schweres Vergehen gegen den Ehegatten oder eine diesem nahestehende Person (OLG Hamburg, Beschluss vom 23.2.2012 – 10 UF 65/11, BeckRS 2013, 20122, beck-online; Breuers aaO Rn. 163; BeckOGK/Maaß, aaO Rn. 85).
Nicht ausreichend für den Ausschluss des Versorgungsausgleiches sind Straftaten, die sich nicht gegen die persönlichen Rechtsgüter des anderen Ehegatten oder dessen naher Angehöriger richten (wie etwa Vermögensdelikte) (BeckOGK/Maaß, 1.11.2025, VersAusglG § 27 Rn. 86). Auch ein versuchter Prozessbetrug stellt kein schweres vorsätzliches Vergehen dar, das den Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen könnte (vgl. dazu OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. 9. 2008 - 10 UF 155/07 -, beck-online). Gleiches gilt für falsche Angaben im Unterhaltsrechtsstreit, jedenfalls wenn die Ehe von langer Dauer war und die ausgleichspflichtige Person ihre Pflichten während der Ehe erfüllt hat (OLG Bamberg, Beschluss vom 2. April 1998 – 7 UF 266/97 –, Rn. 24, juris).
bb)
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend nach Würdigung der gesamten Umstände die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht grob unbillig.
Ein vollendeter Prozessbetrug, der den Antragsgegner wirtschaftlich nachteilig beeinträchtigt hätte, liegt nicht vor. Selbst wenn man hier unterstellen würde - was die Antragstellerin weiterhin bestreitet -, die Antragstellerin habe vorsätzlich versucht, trotz des auf ihrem Konto vorhandenen ausreichend hohen Guthabens, vom Antragsgegner einen Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 8.000 € zu erlangen, wäre diese Tat nicht vollendet worden, sondern im Versuch steckengeblieben. Denn das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses abgewiesen. Ein Vermögensschaden für den Antragsgegner ist dadurch nicht eingetreten.
Darüber hinaus hatte dieses Verhalten der Antragstellerin zur Folge, dass ihr Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt vom Amtsgericht im einstweiligen Anordnungsverfahren als mutwilliges Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen des unterhaltsverpflichteten Antragsgegners und damit als verwirkt angesehen wurde (§§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 5 BGB, vgl. Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 30.08.2019 - 2 F 642/19, Bl. 123 ff.). Ferner vereinbarten sich die Beteiligten vor dem Senat am 1. Juli 2020 auch in der Hauptsache darauf, dass der Anspruch der Antragstellerin auf Trennungsunterhalt ab April 2019 verwirkt ist (vgl. Ziffer 3. des am 1. Juli 2020 geschlossenen Vergleichs, Bl. 85). Angesichts dessen, dass der Antragsgegner zuvor einen Trennungsunterhalt in Höhe von 425 € monatlich hatte zahlen müssen und die Scheidung der Beteiligten erst im März 2024 ausgesprochen wurde, belief sich der verwirkte Unterhalt der Antragstellerin auf ungefähr 25.500 €. Insofern dürfte das Verhalten der Antragstellerin mit der Verwirkung des Trennungsunterhalts abgegolten sein.
Der Senat vermag auch in den weiteren Ausführungen des Antragsgegners in seiner Beschwerdebegründung keinen Sachverhalt zu erkennen, der einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigen könnte.
Soweit der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin habe in den Verfahren falsche Angaben insofern gemacht, als sie zum einen vorgetragen habe, von der Existenz der „Darlehen Kinder“ erst nach der Trennung erfahren zu haben, und zum anderen unwahr zu ihrer eigenen Wohnsituation vorgetragen habe, begründet dies keine Einschränkung des Versorgungsausgleichs. Ob die Angaben der Antragstellerin zu ihrer fehlenden Kenntnis unwahr oder zutreffend sind, ist im hiesigen Verfahren nicht mehr geklärt worden. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kontoauszüge, aus denen sich Überweisungen der Antragstellerin auf die Konten der Kinder ergeben, beweisen jedenfalls nicht, dass sie Kenntnis davon hatte, dass die Kinder dem Antragsgegner (angeblich) Darlehen gewährt hatten. Zahlungsnachweise über diese Darlehensgewährung wurden vom Antragsgegner - trotz Aufforderung durch die Antragstellerin - jedenfalls nicht vorgelegt. Dabei gehen Zweifel zulasten des Antragsgegners, der für Umstände, die den Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen, darlegungs- und beweispflichtig ist (Borth aaO, Kap. 6 Rn. 68). Unabhängig davon ist dieses Verhalten - unterstellt, es wäre ein falscher Prozessvortrag gewesen - nicht ausreichend, um den Versorgungsausgleich einzuschränken.
Inwiefern unwahre Angaben zur eigenen Wohnsituation Einfluss auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs haben sollen, geht aus dem Vortrag des Antragsgegners nicht ganz klar hervor. Sollte er hiermit andeuten wollen, dass die Antragstellerin versucht habe, eine verfestigte Lebensgemeinschaft zu verschweigen, so stellt das Bestehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft zwar nach § 1579 Nr. 2 BGB einen Verwirkungsgrund hinsichtlich des Unterhalts dar, nicht aber im Hinblick auf den Versorgungsausgleich. Im Übrigen führt die Zuwendung zu einem anderen Partner für sich allein nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit, selbst wenn sie zum Scheitern der Ehe geführt hat (BGH FamRZ 1987, 362 Rn. 9; Borth, aaO, Kap. 6 Rn. 52). Hier betreffen die angeblich unwahren Angaben aber bereits nicht den Zeitraum vor der Trennung, sondern den Zeitraum danach und sind damit für die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerheblich.
Insgesamt genügen die vom Antragsgegner vorgebrachten Umstände nicht, um eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG annehmen zu können.
2.
Rechtlich zutreffend hat das Amtsgericht sowohl das vorhandene Deckungskapital der bei der P. N. Lebensversicherung AG bestehenden Rückdeckungsversicherung als auch das der U. J. GmbH durch Vereinbarung vom 10. Februar 2023 eingeräumte Pfandrecht an den Ansprüchen aus der Rückdeckungsversicherung dem Anrecht der Antragstellerin anteilig zugeordnet (a). Allerdings hat eine prozentuale Zuordnung zum Anrecht der Antragstellerin nicht in Höhe von 45,63 %, sondern lediglich in Höhe von 31,62 % zu erfolgen (b).
a)
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG muss die interne Teilung eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies setzt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG insbesondere voraus, dass im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird. Ist die auszugleichende betriebliche Versorgung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers über eine Lebensversicherung rückgedeckt, ist dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen der internen Teilung eine entsprechende Sicherung zu verschaffen (vgl. BT-Drucks 16/10144 S. 56; BGH FamRZ 2019, 1993 Rn. 36).
Diesem Erfordernis kann genügt werden, wenn das Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung in entsprechender Höhe dem Ausgleichswert zugeordnet wird, um dadurch zu bewirken, dass die Rückdeckung versicherungstechnisch auch den Ausgleichswert erfasst (BT-Drucks. 16/10144 S. 56). Das Gericht hat einen entsprechenden Ausspruch in seine Beschlussformel aufzunehmen, wenn dies nicht schon in einer Teilungsordnung bestimmt ist (BGH aaO Rn. 37 mwN: vgl. Wick, Der Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rn. 688; Borth, Handbuch Versorgungsausgleich, 10. Aufl., Kap. 2 Rn. 419). Liegt bezüglich der Rückdeckungssumme darüber hinaus eine Verpfändungsvereinbarung der Gesellschaft mit dem Ausgleichspflichtigen vor, entspricht es den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG, wenn auch das gewährte Pfandrecht in Höhe des Ausgleichswerts dem Ausgleichsberechtigten - insbesondere für den Fall der Insolvenz des Versorgungsträgers - zugeordnet wird (BGH FamRZ 2022, 945 Rn. 17; BGH FamRZ 2020, 1549 Rn. 18 mwN; BGH FamRZ 2019, 1993 Rn. 37 mwN; OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1927; OLG Hamm FamRZ 2016, 139; Borth aaO Kap. 2 Rn. 420).
Wenn die Rückdeckungsversicherung das auszugleichende Anrecht nicht vollständig abdeckt, kann deren Deckungskapital dem Ausgleichswert lediglich anteilig zugeordnet werden, und zwar in einem Verhältnis, das dem Quotienten zwischen dem Ausgleichswert als Kapitalwert und dem Kapitalwert des gesamten Anrechts entspricht (vgl. BGH FamRZ 2022, 945 Rn. 17; BGH FamRZ 2020, 1549 Rn. 18; BGH FamRZ 2019, 1993 Rn. 42; OLG Stuttgart FamRZ 2017, 1923, 1927; Wick aaO Rn. 688; Borth aaO Rn. 419).
b)
Der Kapitalwert des gesamten Anrechts beträgt (bezogen auf eine Jahresrente) 88.381,03 €. Der Kapitalwert des auf die Antragstellerin zu übertragenden Ausgleichswerts beläuft sich auf 27.946,43 € (ebenfalls bezogen auf eine Jahresrente). Damit beträgt der auf den Ausgleichswert entfallende Teil der Deckungssumme der Rückdeckungsversicherung nur 31,62 %. Im entsprechenden Verhältnis ist auch das dem Antragsgegner durch die Vereinbarung mit der U. J. GmbH vom 10. Februar 2023 eingeräumte Pfandrecht dem Anrecht der Antragstellerin zuzuordnen. Soweit die H. AG in ihrer Auskunft vom 5. Dezember 2022 einen Teil des Anrechts als noch verfallbar ausgewiesen hat, bleibt diesbezüglich der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
3.
Das Amtsgericht hat zu Recht davon abgesehen, bei der internen Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei dem D. Lebensversicherungsverein a.G. anzuordnen, dass auf den Antragsgegner ein Anrecht „zuzüglich darauf entfallender Zinsen und Überschussanteile ab dem 1. Oktober 2024“ zu übertragen ist. Allerdings hat eine Modifikation der anzuwendenden Teilungsordnung des D. Lebensversicherungsverein a.G. (Stand 09.09.2010) dahingehend zu erfolgen, dass entgegen Ziff. 5 Spiegelstrich 3 der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins zur Anwendung kommt, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt.
a)
Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 VersAusglG nur gewährleistet, wenn für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird (Nr. 1), wenn ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht (Nr. 2) und wenn der gleiche Risikoschutz gewährt oder - im Falle der Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung - für das nicht abgesicherte Risiko ein zusätzlicher Ausgleich bei der Altersversorgung geschaffen wird (Nr. 3).
Die Versorgungsbestimmungen müssen dabei insbesondere sicherstellen, dass die Wertentwicklung des auf die ausgleichsberechtigte Person übertragenen Anrechts in vergleichbarer Weise verlaufen wird, wie das nach den Versorgungsregelungen für das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person vorgesehen ist (BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 19), was sich meistens bereits daraus ergibt, dass die ausgleichsberechtigte Person in das Versorgungssystem aufgenommen wird, dem die ausgleichspflichtige Person angehört und dass die Anpassung der Anwartschaften und laufenden Leistungen generell in der Versorgungsregelung geregelt ist (Wick aaO Rn. 619).
b)
Diesen Anforderungen wird die Teilungsordnung der D. Lebensversicherungsverein a.G. (Stand 09.09.2010) nicht in vollem Umfang gerecht, da diese nicht gewährleistet, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts entsteht, welches sich ab dem Ende der Ehezeit vergleichbar entwickelt. Vielmehr widerspricht Ziff. 5 Spiegelstrich 3 der Teilungsordnung dem Halbteilungsgrundsatz, weshalb diese Klausel gemäß § 134 BGB insoweit als nichtig anzusehen ist und durch Aufnahme einer Maßgabenanordnung in die Beschlussformel anzupassen ist.
aa)
Nach Ziff. 5 Spiegelstrich 3 der Teilungsordnung kommen für die im Rahmen der internen Teilung auf Seiten des Ausgleichsberechtigten einzurichtende Versicherung die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung. Dies hat vorliegend insbesondere zur Folge, dass auf das zugunsten der Antragsgegnerin zu begründende Versorgungsanrecht nicht der dem zu teilenden Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins, sondern der aktuelle, auf Grund der Zinsentwicklung weit unter dem damaligen liegende Rechnungszins zur Anwendung käme. Auf diese Weise wird es dem D. Lebensversicherungsverein a.G. ermöglicht, sich im Zuge des Versorgungsausgleichs von für sie ungünstigen Altverträgen teilweise zu lösen.
Eine derartige Anknüpfung an die aktuellen Rechnungsgrundlagen und damit auch an einen geringeren Rechnungszins widerspricht dem Halbteilungsgrundsatz und verstößt somit gegen § 11 VersAusglG (BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 21; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. September 2019 – 4 UF 273/17 –, Rn. 28, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 11 UF 815/18 –, Rn. 65, juris; OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113, 1114; Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2014 – 15 UF 113/14 –, FamRZ 2015, 584, 585; Wick aaO Rn. 638). Denn die Wertentwicklung eines Anrechts wird insbesondere durch den dem Anrecht zugrunde liegenden Garantie- bzw. Rechnungszins bestimmt (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2014 – 15 UF 113/14 –, FamRZ 2015, 584, 585). Kommt auf das zugunsten des Ausgleichsberechtigten zu begründende Anrecht lediglich der bei Ehezeitende geltende niedrigere Rechnungszins zur Anwendung, so sind aus dem zu begründenden Anrecht von vornherein geringere Versorgungsleistungen zu erwarten, als der Ausgleichspflichtige aus dem ihm verbleibenden hälftigen Ehezeitanteil des Anrechts unter Beibehaltung der ursprünglich zugesagten günstigeren Verzinsung erzielen kann. Diese unterschiedliche Werthaltigkeit des verbleibenden und des zu begründenden Anrechts setzt sich im Rahmen der späteren Wertentwicklung beider Anrechte fort.
bb)
Als Konsequenz der Teilnichtigkeit der Teilungsordnung hat die interne Teilung des Anrechts gemäß der Teilungsordnung des D. Lebensversicherungsverein a.G. (Stand 09.09.2010) zu erfolgen, jedoch mit der Maßgabe, dass entgegen Ziff. 5 Spiegelstrich 3 der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht des Antragsgegners nicht die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen, sondern die Rechnungsgrundlagen, die dem auszugleichenden Anrecht der Antragstellerin zugrunde liegen (BGH FamRZ 2015, 1869 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2014 – 15 UF 113/14 –, FamRZ 2015, 585, 586).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1, 3 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 50 Abs. 1 FamGKG.
Permalink
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.landesrecht-bw.de/perma?d=NJRE001653337