Kein Anspruch auf Bauvorbescheid hinsichtlich des Neubaus einer Garage auf einem Grundstück, das nur …
Kein Anspruch auf Bauvorbescheid hinsichtlich des Neubaus einer Garage auf einem Grundstück, das nur Gartennutzungszwecken dient.
Leitsatz
1. Baulichkeiten wie etwa Gartenhäuschen auf Grundstücken, die nur Gartennutzungs- oder Freizeitzwecken dienen , die nur vorübergehend genutzt werden, sind keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Mit dem Begriff der Siedlungsstruktur ist nicht anderes gemeint, als dass die betreffenden Anlagen und Flächen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen.
2. Es mag für eine zeitgemäße Nutzung eines Wohnhauses durchaus geboten sein, die Errichtung einer Garage zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen zuzulassen. Dies gilt aber nicht für ein Gartengrundstück. Denn das Gartengrundstück dient seiner Zweckbestimmung nach dem zeitlich begrenzten, also nicht dauernden Aufenthalt von Menschen.
3. Hat das Vorhaben weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung, kann eine Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten sein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zum Neubau einer Garage.
Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks …. der Flur … der Gemarkung …. mit einer Größe von 680 m2, welches als Gartengrundstück genutzt wird. Die unmittelbar in westlicher und östlicher Richtung angrenzenden und auf der gegenüberliegenden Straßenseite vorhandenen Grundstücke in nordwestlicher Richtung dienen ebenfalls Gartennutzungszwecken. In bestimmten Bereichen der Gemarkung … ist Wohnnutzung vorhanden. Diesbezüglich erließ die Beigeladene für den bebauten Bereich in … eine Außenbereichssatzung.
Die nachfolgende Luftbildaufnahme zeigt die Siedlung „…“ (das Vorhabengrundstück ist rot eingekreist; die grün markierten Flächen stellen die Bereiche dar, die von der Außenbereichssatzung der Beigeladenen umfasst sind):
…
Mit Antrag vom 07.02.2023, bei dem Beklagten am 13.02.2023 eingegangen, beantragte der Kläger einen Bauvorbescheid zum Neubau einer Garage, die eine Größe von ca. 9,00 m x 6,00 x 2,30 m und eine Grundfläche von ca. 54 m2 haben soll. Gegenstand der Bauvoranfrage ist, ob der Neubau der Garage bauplanungsrechtlich zulässig ist.
Mit Bescheid vom 04.05.2023, dem Kläger am 09.05.2023 zugestellt, lehnte der Beklagte den Bauvorbescheid ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sich das Vorhaben im Außenbereich befinde, eine Privilegierung oder Teilprivilegierung nicht vorliege und als sonstiges Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche sowie eine Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten sei.
Hiergegen widersprach der Kläger mit am 07.06.2023 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben und begründete den Widerspruch mit Schreiben vom 18.08.2023.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2023, dem Kläger am 14.11.2023 zugestellt, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Am 13.12.2023 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Er ist der Ansicht, das Vorhaben liege im unbeplanten Innenbereich. Es füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Das Ortsbild werde nicht beeinträchtigt und die Erschließung sei gesichert. Sollte der Neubau der Garage als Außenbereichsvorhaben zu qualifizieren sein, seien öffentlich-rechtliche Belange nicht beeinträchtigt. Die Darstellung als Landwirtschaftsfläche entspräche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. Diese sei durch eine kleinteilige, siedlungsnahe Gartennutzung geprägt. Eine Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung sei ebenfalls nicht zu befürchten. Die Siedlungssituation sei bereits heute faktisch verfestigt. Eine qualifizierte Vorbildwirkung für eine unkontrollierte Verdichtung oder Ausdehnung der Bebauung sei nicht ersichtlich.
Der Kläger beantragt wörtlich,
1. den Beklagten zu verurteilen, die Bauvoranfrage des Klägers vom 07.02.2023 betreffend den Neubau einer Garage auf dem Grundstück Gemarkung …, Flur …, Flurstück …. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 04.05.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.11.2023 (Az.: ….) antragsgemäß positiv zu bescheiden,
2. die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, der Vorhabenstandort sei kein Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs. Nach der Rechtsprechung begründe nicht jede Bebauung einen Bebauungszusammenhang, sondern nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Auf dem Vorhabengrundstück und den unmittelbar angrenzenden Grundstücken befänden sich solche Bauwerke nicht. Für die vorhandene Wohnbebauung habe die Beigeladene eine Außenbereichssatzung erlassen, von der das Vorhaben nicht profitiere, weil es sich nicht im Geltungsbereich dieser Satzung befinde. Im Übrigen verweist er auf den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch ansonsten inhaltlich nicht geäußert.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Der Berichterstatter konnte anstelle der Kammer gem. § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, da die Beteiligten hierzu jeweils ihr Einverständnis erteilt haben.
Das klägerische Begehren ist hinsichtlich des wörtlich gestellten Antrags zu 1. gem. § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger keine Verurteilung des Beklagten im Sinne eines Leistungsbegehrens mit der allgemeinen Leistungsklage begehrt, sondern, dass der Beklagte durch das Gericht verpflichtet wird, dem Kläger den am 07.02.2023 beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.
II. Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Nach § 75 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) kann auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid vor Einreichung eines Bauantrags erteilt werden. Der Vorbescheid ist zu erteilen, wenn hinsichtlich der zur Überprüfung gestellten Fragen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, vgl. §§ 75 Satz 4, 72 Abs. 1 LBauO M-V.
Dem mit der Bauvoranfrage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Neubaus einer Garage verfolgten Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen, die im hier anzuwendenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach §§ 75 Satz 4, 72 Abs. 1, 63 Abs. 1 LBauO M-V zu prüfen sind. Das Vorhaben stimmt i. S. d. §§ 75 Satz 4, 72 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nr. 1 LBauO M-V nicht mit den bauplanungsrechtlichen Vorschriften nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches (BauGB) überein.
Der Beklagte hat das Vorhabengrundstück zu Recht in den Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB eingeordnet und den begehrten Bauvorbescheid zutreffend wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BauGB abgelehnt.
1. Der Vorhabenstandort liegt im Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass das Vorhaben nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt. Diese Voraussetzung bestimmt räumlich den Umfang des unbeplanten Innenbereichs und dient gleichzeitig dessen Abgrenzung zum Außenbereich (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.2010 – 4 C 7/10, juris Rn. 11). Die für den Innenbereich konstitutiven Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2015 – 4 C 5/14, juris Rn. 11).
Vorliegend mangelt es bereits an einem Bebauungszusammenhang i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
Den Bebauungszusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht als eine aufeinanderfolgende Bebauung gekennzeichnet, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 – IV C 15.84, juris Rn. 13 m. w. N.). Bebauung in diesem Sinne ist dabei nicht jede bauliche Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB. Der innere Grund für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt darin, dass die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zugelassen werden soll. Dies setzt eine Bebauung voraus, die maßstabsbildend ist. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fallen deshalb nur solche baulichen Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter mitzuprägen. Das Bundesverwaltungsgericht hat hieraus gefolgert, mit den Begriffen „Bauten“, „Bebauung“ und „Siedlung“ sei nichts anderes gemeint, als dass die betreffenden Anlagen und Flächen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 – IV C 55.81, juris Rn. 12).
Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. kleine Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 – 4 B 35.92, juris Rn. 5; VG München, Urt. v. 21.11.2019 – M 11 K 17.3752, juris Rn. 17). Das gilt unabhängig davon, ob die vorgenannten Baulichkeiten selbst bauliche Anlagen im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB darstellen. Maßgeblich sind die konkreten örtlichen Verhältnisse und deren Würdigung; die Annahme eines Bebauungszusammenhangs im Einzelfall ist stets das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.10.2015 – 4 B 28/15, juris Rn. 6).
Ausgehend hiervon nimmt das Vorhabengrundstück nicht an einem Bebauungszusammenhang teil. Das Vorhabengrundstück und die unmittelbar in östlicher und westlicher Richtung sowie die in nordwestlicher Richtung angrenzenden Grundstücke sind allesamt Grundstücke, die nur Gartennutzungszwecken dienen. Zwar sind diese mit kleineren Häuschen, Nebengebäuden und Unterständen bebaut, doch diese Bauten stellen nach dem aufgezeigten Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund ihrer Nutzung zu vorübergehenden Zwecken der Garten- und Freizeitnutzung keine Bauten dar, die einen Bebauungszusammenhang begründen oder an seiner Entstehung mitwirken können. Denn in all diesen baulichen Anlagen wird nicht dauerhaft gewohnt.
An dem Bebauungszusammenhang der vorhandenen Wohnbebauung in östlicher Richtung (ab den Flurstücken … und … bzw. …) bzw. in westlicher Richtung (ab dem Flurstück … bzw. ….), die dem Geltungsbereich der Außenbereichssatzung der Beigeladenen unterliegen, nimmt das Vorhabengrundstück nicht teil.
Zwar wird der Bebauungszusammenhang nicht durch die Außenbereichssatzung der Beigeladenen mit einer Ausschlusswirkung bestimmt. Der Bebauungszusammenhang ist vielmehr bundesrechtlich am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB zu bestimmen. Nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung endet der Bebauungszusammenhang i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB allerdings unabhängig von der Grundstücksgrenze mit der letzten Bebauung, d. h. hier mit der Wohnbebauung auf dem Flurstück … nordöstlich gegenüber dem Vorhabengrundstück bzw. in westlicher Richtung mit der Wohnbebauung auf den Flurstücken … bzw. ….. Die sich ihr anschließenden, selbständigen Flächen – und damit das Vorhabengrundstück auf dem Flurstück … – gehören zum Außenbereich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.03.1999 – 4 B 112/98, juris Rn. 21; VG München, Urt. v. 21.11.2019 – M 11 K 17.3752, juris Rn. 17). Zwar können örtliche Besonderheiten es rechtfertigen, dem Bebauungszusammenhang noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 – 4 C 7/10, juris Rn. 12). Solche topografischen Besonderheiten liegen hier jedoch nicht vor und sind auch nicht geltend gemacht worden, sodass keine Anhaltspunkte vorliegen, die es rechtfertigen könnten, den Vorhabenstandort noch einem Bebauungszusammenhang zuzuordnen.
Um zu dieser Erkenntnis zu gelangen, war das Gericht nicht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO) verpflichtet, die örtliche Situation im Rahmen eines Ortstermins in Augenschein zu nehmen (vgl. näher OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.06.2015 – 15 A 718/14, BeckRS 2016, 55673 Rn. 23). Auch wenn es für die Urteilsfindung auf die örtlichen Gegebenheiten ankommt, sind öffentlich einsehbare Karten und Portale im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.12.2008 – 4 BN 26.08, BauR 2009, 617 und Beschl. v. 04.06.2008 – 4 B 35.08, juris Rn. 6).
Dies ist hier der Fall. Mit Hilfe der öffentlich verfügbaren Kartenmaterialien (GoogleMaps, Apple Karten bzw. „Look Around“, GeoPortal.MV) lassen sich die aufgeworfenen entscheidungserheblichen Tatfragen auch ohne Ortstermin ohne Schwierigkeit klären. Anhaltspunkte, dass dieses Kartenmaterial nicht verwertbar oder offensichtlich fehlerhaft ist, zeigt der Kläger nicht auf. Soweit er in seinem Schriftsatz vom 21.05.2026 auf die Verhältnisse vor Ort verweist, beziehen sich diese Ausführungen vor allem auf die Struktur der Parzellen, die Zuwegung und die vorhandene Bebauung. Diese Verhältnisse sind jedoch bereits über das erwähnte Kartenmaterial hinreichend und insbesondere über „Apple Look Around“ deutlich erkennbar und wurden in der rechtlichen Würdigung berücksichtigt.
2. Das Vorhaben ist mangels Privilegierung i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB und mangels Teilprivilegierung i. S. d. § 35 Abs. 4 BauGB nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Es ist jedoch nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht genehmigungsfähig. Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt jedoch öffentliche Belange i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB, weil es die Verfestigung einer Splittersiedlung gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten lässt.
Splittersiedlungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. „Zu befürchten“ im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zu einer „unerwünschten Splittersiedlung“ führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Als Grund für eine derartige Missbilligung kommt unter anderem in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich weiter zersiedelt werden würde. Ein sicherer Nachweis ist in diesem Zusammenhang entbehrlich. Vielmehr begnügt sich § 35 Abs. 2 BauGB mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.1994 – 4 B 226.94, juris). Weiter genügt es für den Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung, dass die Gründe, welche weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sog. Berufungsfall geschaffen würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.09.1999 – 4 B 27.99, juris).
So liegt der Fall hier. In der näheren Umgebung wäre der Neubau einer Garage durchaus geeignet, bei Grundstückseigentümern oder -nutzern, die ebenfalls über ein Flur- bzw. Grundstück zur Gartennutzung verfügen (etwa mit Blick auf die vorhandenen Gartenhäuschen auf den Flurstücken …, … und … bzw. … sowie … und …), den Wunsch zu wecken, ihren Bereich des Grundstücks – wie der Kläger beabsichtigt, im vorderen Bereich des Grundstücks zur Straße gelegen – mit einer Garage zu bebauen und so eine qualitative Veränderung der bisher beschränkten Nutzung der Flächen als Gartengrundstücke zu ermöglichen. Denn bisher werden die Kraftfahrzeuge ausweislich der online verfügbaren Kartenmaterialien (Apple Karten bzw. „Look Around“) entweder am Straßenrand oder im vorderen Bereich des Grundstücks auf einer Wiesen- bzw. Schotter- oder zum Teil gepflasterten Fläche geparkt. Insbesondere spricht im hier zu entscheidenden Fall für eine Verfestigung der bereits vorhandenen Splittersiedlung der Umstand, dass diese Grundstücke nur als Gartengrundstücke genutzt werden. Mag es für eine zeitgemäße Nutzung eines Wohnhauses durchaus geboten sein, die Errichtung einer Garage zur Unterbringung von Kraftfahrzeugen zuzulassen, so hat hinsichtlich der Nutzung eines Gartengrundstückes anderes zu gelten. Ein Gartengrundstück dient seiner Zweckbestimmung nach dem zeitlich begrenzten, also nicht dauernden Aufenthalt an Wochenenden, in den Ferien (im Urlaub) oder in sonstiger Freizeit in meist landschaftlich bevorzugter Gegend (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 04.09.2014 – Au 5 K 13.1838, juris Rn. 31 zu einem Wochenendhaus). Die Nutzung als bloßes Gartengrundstück einerseits bzw. als Lebensmittelpunkt der betreffenden Bewohner dienendes Wohngebäude andererseits ist in ihrer rechtlichen Qualität wesensverschieden. Für die jeweiligen Nutzungen sind auch unterschiedliche bauplanungsrechtliche Regelungen einschlägig (vgl. zum Ganzen OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.10.2006 – 7 A 4947/05, BauR 2007, 109 ff.; VG Augsburg, Urt. v. 24.04.2012 – Au 5 K 11.884, juris Rn. 25 jeweils zu einem Wochenendhaus). Mit der begehrten Garage im Außenbereich würde eine Nutzung gestattet, die der Nutzung auf den umliegenden Grundstücken zu Gartennutzungszwecken nicht immanent ist. Die Zulassung der Errichtung der Garage würde die Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks in Richtung eines Dauerwohnens im Außenbereich zwar noch nicht besiegeln, aber jedenfalls in gewissem Maße fördern, was städtebaulich unerwünscht ist.
Keiner Entscheidung bedarf daher die Frage, ob durch das Bauvorhaben des Klägers auch der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB genannte Belang beeinträchtigt wird, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen widerspricht.
Zu Gunsten des Klägers greift vorliegend auch nicht § 35 Abs. 6 BauGB, der es dem Beklagten erlauben würde, den beeinträchtigten Belang der Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung zu überwinden. Denn die von der Beigeladenen erlassene Außenbereichssatzung umfasst das Vorhabengrundstück nicht. Zudem handelt es sich bei dem Neubau einer Garage um kein nach § 3 der Außenbereichssatzung privilegiertes Vorhaben. Danach sind nur Wohnzwecken dienende Vorhaben und kleinere Handwerks- und Gewerbebetriebe dienende Vorhaben vom sachlichen Anwendungsbereich umfasst. Die Garage kann vorliegend auch nicht als Annex einer Wohnnutzung angesehen werden, weil auf dem Gartengrundstück des Klägers keine Wohnnutzung praktiziert wird. Vielmehr wird das Grundstück (nur) als Gartenfläche genutzt (vgl. den klägerischen Schriftsatz vom 21.05.2026, S. 2, dritter Absatz).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
IV. Für die Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren i. S. d. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht kein Raum, da dem Kläger nach der gerichtlichen Kostengrundentscheidung kein Kostenerstattungsanspruch zusteht (vgl. auch VG Bayreuth, Urt. v. 27.05.2025 – B 5 K 23.69, BeckRS 2025, 20368 Rn. 66).
V. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
VI. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124, 124a VwGO), liegen nicht vor.