Eine Versagung der Genehmigung für eine Bauwerkänderung kann lediglich ausnahmsweise erfolgen.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Eine Versagung der Genehmigung für eine Bauwerkänderung kann lediglich ausnahmsweise erfolgen. Wird eine Werbeanlage angebracht, so kann der Schutzzweck der Erhaltungssatzung dann betroffen sein, wenn die Installation als städtebauliche Maßnahme angesehen werden kann. Soweit lediglich ästhetische Wirkungen bezweckt werden, ist ein Verbot der Werbeanlage aufgrund der Erhaltungssatzung nicht zulässig.