Bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bleibt ein Träger der Jugendhilfe nur dann nach § 86c SGB VIII …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit bleibt ein Träger der Jugendhilfe nur dann nach § 86c SGB VIII (SGB 8) für eine Übergangszeit zur Leistung verpflichtet, wenn er im Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsel von Rechts wegen örtlich zuständig gewesen ist und tatsächlich Leistungen erbracht hat.