AG Duisburg · Nordrhein-Westfalen Beschluss zitiert von 1

Beschwerde gegen Insolvenzeröffnungsbeschluss abgewiesen KI-Titel

Insolvenzeröffnung · Sofortige Beschwerde · Verfahrenskostenvorschuss · Ehegattenvermögen · Stundung

Insolvenzrecht

Tenor

wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 29.10.2023 nicht abgeholfen.

Die Akte wird dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.

63 IN 65/23 |

Gründe

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AMTSGERICHT DUISBURG

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BESCHLUSS

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In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

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des …

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wird der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 29.10.2023 nicht abgeholfen.

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Die Akte wird dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

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Die Voraussetzungen für eine Stundung liegen weiterhin nicht vor.

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Ausweislich der nunmehr mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehefrau besteht ein Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gegen die Ehefrau (§ 1360a Abs. 4, § 1361 Abs. 4 BGB, § 4a, § 4c Nr. 1 InsO)

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Duisburg, 15.11.2023

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Amtsgericht

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…

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Richter am Amtsgericht