Eine Rückforderung von gezahltem Unterhalt nach § 826 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der …
Familienrecht
Leitsatz
Eine Rückforderung von gezahltem Unterhalt nach § 826 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsverpflichtete wußte, daß der Unterhaltsberechtigte eine Umschulung durchführt, und sich ihm daher der Eindruck aufdrängen mußte, daß der Unterhaltsberechtigte während der Zeit der Umschulung Gelder vom Arbeitsamt erhalten würde.